Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, FlNr. 813/2, Gmkg. Ebersberg, Gärtnereistraße 6
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Es liegt ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage vor. Der Antragsteller möchte mit diesem Antrag folgende Fragen klären:
- Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung (MFH mit 5 bis 7 WE) gem. § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB zulässig?
- Variante 1: 4 Vollgeschosse, GR 383 m², GF 886 m², Wandhöhe 11,69 m
- Variante 2: 3 Vollgeschosse, GR 383 m², GF 816 m², Wandhöhe 8,69 m
- Ist eine Grenzbebauung für das TG-Rampengebäude mit einer Wandlänge von 10,60 und einer Wandhöhe von 3,20 m planungsrechtlich zulässig?
- Kann eine Überschreitung der Straßenflucht der nördlichen Nachbarbebauung in Aussicht gestellt werden?
- Kann eine Abweichung von den Abstandsflächen im Süden in Aussicht gestellt werden, da der Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten werden kann?
- Kann eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden, die Abstandsflächen im Süden teilweise auf dem städtischen Grundstück (Grünfläche mit Gehweg) nachzuweisen?
- Ist die Errichtung eines Flachdaches planungsrechtlich zulässig?
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen aus dem Antrag auf Vorbescheid:
Zu 1. Die Art der Nutzung (Wohnnutzung in einem MFH) ist gem. § 34 BauGB zulässig, da sie in der Umgebungsbebauung bereits mehrfach vorhanden ist.
Zu 2. In der Umgebungsbebauung sind beide Varianten vorhanden. Die Gebäude in der Umgebung weisen ähnliche GR (max. 436 m²) sowie GF (max. 1.111 m²) auf. Auch die geplanten Wandhöhen finden sich bei entsprechender Anzahl von Vollgeschossen (max. Wandhöhe 12,36 m/3 bzw. 4 Vollgeschosse) wieder.
Zu 3. Eine Grenzbebauung ist gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO lediglich bis zu 9 m zulässig. Des Weiteren ist nur eine mittlere Wandhöhe von 3 m zulässig.
Zu 4. Eine Überschreitung der Straßenflucht kann in Aussicht gestellt werden. Der Bau des Behindertenwohnheimes in der Gärtnereistraße unterbricht diese Flucht bereits.
Zu 5. Die Abweichung im Süden (Verkürzung der Abstandsflächen) könnte durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden, da hier keine nachbarlichen Belange beeinträchtigt werden.
Zu 6. Ein Nachweis der Abstandsflächen auf dem städtischen Grundstück im Süden kann in Aussicht gestellt werden.
Zu 7. Sämtliche Gebäude in der Umgebung – ausgenommen des nördlichen Doppelhauses – wurden mit einem Walmdach errichtet. Auch das neue Behindertenwohnheim erhält ein Walmdach. Die Dachform ist zwar kein Einfügungsmerkmal nach § 34 BauGB, aber aus städtebaulicher Sicht wird dem Bauwerber empfohlen, von einem Flachdach abzusehen und ebenso die Errichtung eines Walmdaches zu planen.
Diskussionsverlauf
Der Punkt wurde eingehend beraten.
3. Bürgermeister Riedl fand die Bebauung mit 4 Vollgeschossen an dieser Stelle zu massiv. Die Variante 2 wäre verträglicher. Er sah
bei dem Vorhaben Probleme mit den Besucherstellplätzen. Aufgrund der südlichen Abstandflächen müsste das Gebäude entsprechend niedriger werden.
StR Mühlfenzl sprach sich für die dichtere Bebauung mit 4 Stockwerken aus.
StR Lachner wies daraufhin, dass hier nur die im Vorbescheid gestellten Fragen zu beurteilen sind.
StR Goldner regte an, einen Umbau der Kreuzung im Zuge der Vorhabensrealisierung in Erwägung zu ziehen.
Beschluss
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben mit den Empfehlungen der Verwaltung zu und erteilt dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. Es sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend oberirdische Besucherstellplätze nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.07.2019 10:01 Uhr