Bauantrag zur Erneuerung der Hofbefestigung und zur Errichtung einer Zaunanlage und zusätzlicher Werbefahnen am Anwesen FlNr. 2750/2, Gmkg. Oberndorf, Langwied 1 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.12.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beantragt sind die Erneuerung der Hofbefestigung, die Errichtung einer Zaunanlage und das Aufstellen zusätzlicher Fahnenmasten einschließlich der dafür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 142 – Handwerkerhof Langwied.

  1. Der Antragsteller hat die Hoffläche neu gestaltet und dort eine Ausstellungsfläche für Pkw sowie Kundenparkplätze hergestellt. Der Bebauungsplan sieht diese Fläche für diese Zwecke vor, jedoch weist die Verwaltung darauf hin, dass diese Flächen gem. Festsetzung Nr. B.5 im Bebauungsplan mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen sind.

  1. Die Ausstellungsfläche für Pkw (im östlichen Bereich des Grundstückes) soll mittels einer Zaunanlage mit einer Höhe von 2 m gesichert werden. Der Antragsteller hat zur Errichtung der Zaunanlage eine Befreiung beantragt. Die Zaunanlage soll  als offener Stabgitterzaun mit Stahlstützen im Abstand von ca. 2,50 in Betonfundamenten errichtet werden. Die Metallteile der Zaunanlage sind pulverbeschichtet und in grünem Farbton.
Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplan sieht unter Festsetzung Nr. A.6.5 nur an der Ost- und an der Südgrenze eine Zaunlinie vor, zudem wäre an der Ostgrenze ein Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Die Festsetzung Nr. B.6.3 gibt folgendes vor: „Soweit eine Zaunlinie festgesetzt ist, sind Einfriedungen nur in diesem Bereich zulässig. Am Ortsrand ist ausschließlich grüner Maschendraht ohne Sockel in max. 1 m Höhe zulässig sowie eine mind. 2-reihige lockere Vorpflanzung mit heimischen Gehölzen erforderlich. …Im übrigen Bereich des Bebauungsplanes ist auch ein sockelloser Industriezaun – Stellzaun – mit Rechteckgitter in den Farben grün oder grau, mit einer Stützenhöhe bis zu 1,80 m zulässig.“
Zudem wird unter Festsetzung B.6.4 darauf hingewiesen, dass mit den Bauvorlagen ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen ist.
Da sich Teile der geplanten Zaunanlage außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden (also im Außenbereich), die Lage-/Höhen- und Materialfestsetzungen gem. B.6.3 nicht eingehalten werden, kann einer Befreiung nicht zugestimmt werden, da das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht und nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zudem geht die an der Ostgrenze herzustellende Ortsrandeingrünung nicht aus der Planung hervor. Hier ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen.  

  1. Die geplanten zusätzlichen Alu-Fahnenmasten sind mit einer Höhe von 5 m geplant, die Fahnen hätten eine Größe von 0,75 m x 2,20 m.
Stellungnahme der Verwaltung: Ein Teil der geplanten Masten an der Nordgrenze befinden sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und sind somit nicht zulässig. Alle Masten an der Nordgrenze – auch die Masten innerhalb des Geltungsbereiches - befinden sich innerhalb der Anbauverbotszone gem. § 9 FStrG (20 m Entfernung des Bauvorhaben von der B304). Eine Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (StBARo) liegt der Verwaltung nicht vor.
Auch hier kann einer Befreiung nicht zugestimmt werden, da das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht und nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

In der Summe sind für diese Bauvorhaben zu viele Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig. Diese können nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden. In einer Vorbesprechung im Mai 2017 wurde dies dem Antragsteller bereits mitgeteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass diese Bauvorhaben nur im Rahmen einer Bebauungsplanänderung verwirklicht werden können.  

Diskussionsverlauf

3. Bürgermeister Riedl wies daraufhin, dass sämtliche Bepflanzung auf dem Grundstück bereits entfernt wurde.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt den Bauvorhaben einschließlich der beantragten Befreiungen nicht zu. Dem Antragsteller wird empfohlen, sich mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 10:01 Uhr