Bebauungsplan Nr. 198 - SO Schwabener Straße; a) Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der öffentlichen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern gem § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.12.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 09.12.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 198 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 08.08.2017 bis 11.09.2017 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 25.10.2017 bis 27.11.2017 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie von Seiten der Öffentlichkeit bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.9 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.

1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regionaler Planungsverband München
1.2        Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.3        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.4        Landkreis Ebersberg, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen
1.5        Vermessungsamt Ebersberg
1.6        Bayerischer Bauernverband, München
1.7        Polizeiinspektion Ebersberg 
1.8        Industrie- und Handelskammer, München
1.9        Münchner Verkehrsverbund, München
1.10        Deutsche Post, Freising 
1.11        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut
1.12        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing
1.13        Bayernwerk AG, Assetmanagment, München
1.14        E.ON Netz GmbH, Bamberg
1.15        Stadt Grafing
1.16        Markt Kirchseeon
1.17        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,
1.18        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.19        Landesjagdverband Bayern e.V.
1.20        Freiwillige Feuerwehr, Stadt Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom 26.10.2017
2.2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom
        24.11.2017
2.3        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom  30.10.2017
2.4        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
        20.11.2017
2.5        Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 28.11.2017
2.6        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 20.11.2017        
2.7        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 03.11.2017
2.8        Energie Südbayern, Traunreut vom 05.12.2017

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 28.11.2017
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
3.2        Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 14.11.2017
3.3        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.11.2017
3.4        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 15.11.2017
3.5        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 26.10.2017
3.6        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Schreiben vom 09.11.2017
3.7        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 03.11.2017
3.8        Gemeinde Forstinning, Schreiben vom 14.11.2017
3.9        Bürger 1, Schreiben vom 19.11.2017



Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 28.11.2017
       
       A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.


       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
1.
Es wird auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 07.09.2017 verwiesen.
Die Ergänzung C)10.2 – Zulässigkeit von Transformatorenanlagen – werde von Seiten der UIB zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Festsetzung des Gewerbelärm-Zusatzkontingentes wird festgestellt, dass die UIB die Entscheidung der Stadt, die Zusatzkontingente beizubehalten, zur Kenntnis nehme.  
2.
Hinsichtlich der Gewerbelärm- bzw. Gutachten-Nachweise, die als ergänzende Festsetzungen zu den aufgeführten Festsetzungen C)11. 3 und 4 nach Vorschlag der UIB in den Bebauungsplan  aufgenommen werden sollten, wird ausgeführt, dass der Vorschlag der UIB nicht als Festsetzung, sondern als Hinweis aufgenommen worden sei. Dazu nehme die UIB folgendermaßen Stellung: Der Festsetzungsvorschlag sei pauschal gehalten worden sei und für beide Festsetzungen geeignet. Zum Verständnis führe die UIB folgendes aus:
Zu C)11.3: Diese Ziffer arbeite die Anforderungen an Immissionsorte außerhalb des Bebauungsplanumgriffes ab, d.h. Nachweis der Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente
Zu C)11.4: Diese Ziffer arbeite die Anforderungen an schutzbedürftige Räume im Gewerbe- und Sondergebiet im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm ab.  
Hierzu merkt die UIB an, dass beide Anforderungen gemeinsam in einem schalltechnischen Gutachten überprüft bzw. nachgewiesen würden. Der jetzige Hinweis in D)12 fordere „nur und zusätzlich nur hinweislich“ den Nachweis der Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente, der IRW-Nachweis sei nicht erfasst.
3.
Zur Festsetzung C)11.5 wird angemerkt, dass 2 Sätze angehängt worden seien, die nicht vom Behandlungsvorschlag gedeckt seien:
„Alternativ müssen die Räume mit einer lärmgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung ausgestattet werden. Der Innenraumpegel der Anlagen darf 25 dB(A) nicht überschreiten“.
Hierzu merkt die UIB an, dass die Zielwerte in der Bauleitplanung die o.g. Orientierungswerte als Außenlärmpegel seien und die angehängten 2 Sätze nicht durch Beschluss gedeckt seien. Es sollte aus immissionsschutzfachlicher Sicht nur der beschlossene Festsetzungsteil in die Planunterlagen eingearbeitet werden.
Die Stadt Ebersberg werde gebeten, sich nochmals mit dem gegenständlichen Belang auseinanderzusetzen.
Weitere Anregungen oder Einwände würden nicht geäußert.

Stellungnahme:
Zu 1:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Zu 2:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass in Hinweise D)12 noch folgender Passus ergänzt wird:
Im Baugenehmigungsverfahren oder mit Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist der schalltechnische Nachweis, dass das festgesetzte Emissionskontingent vom jeweiligen Betrieb sowie die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten werden, mittels Gutachten vorzulegen.
Zu 3:
Hier ist festzustellen, dass in der Festsetzung C)11.5 die 2 Sätze - „Alternativ müssen die Räume mit einer lärmgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung ausgestattet werden. Der Innenraumpegel der Anlagen darf 25 dB(A) nicht überschreiten“ - nicht angehängt worden sind. Diese Sätze waren bereits in der vorangegangenen Planfassung vom 31.07.2017 enthalten. Der Änderungsbeschluss des TA vom 10.10.2017 bezog sich nach Abstimmung mit dem Büro C.Hentschel Consult, Freising, ausdrücklich nur auf den ersten Satz der textlichen Festsetzung. Insofern ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht veranlasst.


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden gegen das Planvorhaben generell keine Einwände und Bedenken. Folgende Aspekte seien jedoch zu beachten:
Ein Teil der benötigten Ausgleichsfläche soll auf dem Grundstück Fl. Nr. 1059, Gemarkung Nettelkofen, erbracht werden. Hier wurde bereits vor längerer Zeit eine Streuobstwiese angelegt, die teilweise dem Planvorhaben als geeignete Ausgleichsfläche zugeordnet werden kann. Aufgrund mangelhafter Pflege der Fläche sei die Berücksichtigung einer sog. ökologischen Verzinsung für diese Maßnahme indes nicht möglich.
Der überwiegende Teil des verbleibenden Ausgleichsbedarfs soll auf dem Grundstück Fl. Nr. 991, Gemarkung Nettelkofen, nachgewiesen und hergestellt werden. Aufgrund der Tallage und der feuchten Bodenverhältnisse wird seitens der Fachbehörde empfohlen, in Ergänzung zu einem gebuchteten Waldmantel und der Aufweitung des Grabens, statt Streuobstbäumen 10 Eichen zu pflanzen.
Wie im Umweltbericht des Bebauungsplanes dargestellt, sollen die Pflege- und Entwicklungsziele in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) konkretisiert werden. Es wird gebeten, diesen vor Satzungsbeschluss mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen.
Es wird außerdem gebeten, die Ausgleichsflächen rechtlich per Grunddienstbarkeit und Reallast zu sichern. Die Vorlage hierfür könne gerne von der Unteren Naturschutzbehörde bereitgestellt werden.


Stellungnahme:
Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen.
Der Empfehlung der Fachbehörde sollte gefolgt und auf eine Berücksichtigung der sog. ökologischen Verzinsung in Form eines Flächenabschlags für die Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1059, Gemarkung Nettelkofen, verzichtet werden. Die Begründung sollte unter der Ordnungsnummer 5.3, und der Umweltbericht unter der Ordnungsnummer 4.3 entsprechend geändert werden. Ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf ist durch diese Vorgehensweise nicht erforderlich, da die vertragliche Sicherung von Ausgleichsflächen in einem Umfang von insgesamt 10.387 m² (9.770 m² auf Fl. Nr. 991 und 617 m² auf Fl. Nr. 1059) als unverändert sachgerecht erachtet wird, um den rechnerisch ermittelten, verbleibenden Kompensationsbedarf in einem Umfang von 10.528 m² abgelten zu können. Durch den fehlenden Flächenumfang von lediglich 141 m² (entspricht ca. 1,3 % des ermittelten Kompensationsbedarfs) wird kein erhebliches Ausgleichsdefizit bewirkt, da keine Rechtspflicht besteht, einen rechnerisch ermittelten Ausgleichsbedarf stets exakt zu 100 % zu decken. Nach den Bestimmungen des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde bei der abwägenden Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs nämlich eigenverantwortlich zu entscheiden, welchen Ausgleich sie als sachgerecht ansieht. Bei der sachgerechten Abwägung über den Ausgleich kommt es im Wesentlichen darauf an, dass im Ergebnis den Belangen von Natur und Landschaft durch eine möglichst umfassende und hinreichend gesicherte Deckung des Ausgleichsbedarfs Rechnung getragen wird, was durch die Regelungen des vorliegenden Bebauungsplans in Verbindung mit der vertraglichen Sicherung der Ausgleichsflächen gewährleistet ist.
Auf der Ausgleichsfläche Grundstück Fl. Nr. 991, Gemarkung Nettelkofen, sollte wegen der Tallage und der feuchten Bodenverhältnisse auf die Anlage einer Streuobstwiese verzichtet werden. Neben der Anlage eines naturnahen Waldrandes, sollte eine extensiv genutzte Feuchtwiese hergestellt werden, auf der 10 Eichen (anstatt der bisherigen Obstbäume) zu pflanzen sind. Die Begründung mit Umweltbericht sollte in den o.g. Ordnungsnummern entsprechend geändert werden.
Die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Fl. Nr. 991, Gemarkung Nettelkofen, sollen mit Hilfe eines landschaftspflegerischen Begleitplans in enger Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sowie der zuständigen Forstbehörde konkretisiert werden. Es ist Aufgabe des Bauherrn / Planbegünstigten diese Planung erstellen zu lassen. Ggf. muss ein solcher Plan mittels Auflage im Baugenehmigungs­bescheid von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingefordert werden. Eine rechtliche Grundlage den landschaftspflegerischen Begleitplan bereits vor dem Satzungsbeschluss seitens der Stadt Ebersberg einzufordern, besteht indes nicht, weshalb der vorgetragenen Bitte der UNB nicht nachgekommen werden kann.
Die Ausgleichsflächen werden vertraglich gesichert. Soweit notwendig, wird gerne auf die Unterstützung durch die untere Naturschutzbehörde zurückgegriffen.

Behandlungsvorschlag:
A. aus baufachlicher Sicht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert bzw. ergänzt:
Hinweis durch Text D)12: Es wird folgender Passus (fett und gesperrt gedruckt) eingefügt:
Im Baugenehmigungsverfahren oder mit Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist der schalltechnische Nachweis, dass das festgesetzte Emissionskontingent vom jeweiligen Betrieb sowie die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten werden, mittels Gutachten vorzulegen.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ordnungsnummern 5.3 und 4.3 der Begründung mit Umweltbericht werden nach Maßgabe des Sachvortrags redaktionell geändert. In der Planzeichnung erfolgen keine Änderungen.
3.2        Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienstelle, Schreiben vom 14.11.2017
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn nachfolgende Hinweise beachtet würden:

1. Flächen für die Feuerwehr:
Öffentliche Verkehrsflächen:
Die öffentlichen Flächen müssten den Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr hinsichtlich Linienführung und Tragfähigkeit entsprechen.
Privater Grund:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit erforderlicher Flächen für die Feuerwehr sich aus BayBO Art. 5 i.V. mit Art. 31 sowie der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr ergebe und Gegenstand des nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahrens sei.

2. Löschwasserversorgung
1. Der Löschwasserbedarf nach DVGW Arbeitsblatt W 405 werde mindestens auf 96m³/h über zwei Stunden geschätzt.
2. Der Abstand der Hydranten soll im öffentlichen Verkehrsraum 150 m nicht unterschreiten, sodass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75 m fußläufig ein Hydrant erreichbar sei.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände seien gegebenenfalls weitere Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten seien nach DIN EN 14339 und die Unterflurhydranten nach DIN EN 14384 auszuführen. Die normativen Verweise der zutreffenden Arbeitsblätter seien zu beachten.
4. Laut Empfehlung des LFU sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle seien Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Abstände nach Ziffer 2 für geeignete Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 auch auf privatem Grund zu beachten seien, um wirksame Löscharbeiten im Sinne der BayBO Art. 12 sicherstellen zu können. Im Anwendungsbereich BayBO sei dies durch den Bauherrn entsprechend zu berücksichtigen.

3. Feuerwehrbedarfsplanung
Örtlich sei die FF Stadt Ebersberg zuständig. Es sei eine rechnerische Eintreffzeit von 9 Minuten ermittelt worden. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die Hilfsfrist nach BayFwG i.a.R. eingehalten werde.

Stellungnahme:
Zu1:
Bezüglich der Flächen für die Feuerwehr ist festzustellen, dass es sich bei den öffentlichen Verkehrsflächen um das bestehende Straßennetz handelt, das in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt umgeplant wird. Alle öffentlichen Erschließungsflächen sind ausreichend dimensioniert. Im Bebauungsplan ist bereits unter Hinweise Punkt D.2, vorsorglich mit Hinweis auf Abschnitt V BayBO (Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen) auf die entsprechenden Belange des Brandschutzes hingewiesen.
Ansonsten sind hinsichtlich der Flächen auf privatem Grund die vorgebrachten Anregungen nicht im Bauleitplanverfahren abzuarbeiten, sondern sind erst im Bauvollzug im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen und zu behandeln.

Zu 2:
Bezüglich Löschwasserversorgung/Grundschutz ist festzustellen, dass nach Art. 1 Abs.1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen unabhängig von Bauleitplanverfahren eine gemeindliche Pflichtaufgabe darstellen.
Im Bebauungsplan ist bereits unter Hinweise Punkt D.2, auf den Grundschutz des abwehrenden Brandschutzes durch die Gemeinde sowie auf die „Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr“ hingewiesen. Weitere Ergänzungen oder Hinweise sind nicht erforderlich.

Zu 3:
Der Hinweis zur Feuerwehrbedarfsplanung ist kein Regelungsinhalt des Bebauungsplans und wird zur Kenntnis genommen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.3        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.11.2017
Erneuerbare Energien:
Die Installation von Solaranlagen sollte im Rahmen der technischen Planung der Gebäude berücksichtigt werden, zumindest sollten entsprechende Leerrohre und Anschlussmöglichkeiten für Wechselrichter und Batteriespeicher vorgesehen werden. Die benötigte Anschlussleitung der Gebäude am Stromnetz sei entsprechend zu planen. Die Bereitstellung geeigneter Dachflächen an Dritte zur Installation von PV-Anlagen sei eine weitere Alternative.
Es werde grundsätzlich empfohlen, bei der Planung des Einsatzes Erneuerbarer Energien solche Technologien zu bevorzugen, deren CO2-Emissionen möglichst gering ausfielen. Eine entsprechende Übersicht sei online unter https://www.vdi.de/fileadmin/vdi_de/redaktuer_dateien/geu_dateien/FB4-Inetrnetseiten/CO2-Emissionen%20der%20Stromerzeugung_01.pdf
abrufbar. Eine Beratung zum Einsatz Erneuerbarer Energien sowie der Energieeffizienz könne vermittelt werden.
Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung gemäß Abschnitt 4 der Energieeinsparverordnung –EnEV werde ergänzend hingewiesen.

Sommerlicher Wärmeschutz:
Hohe interne Wärmelasten und höhere sommerliche Temperaturen in Folge des Klimawandels könnten in Form von gezielten Verschattungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Es werde empfohlen, besonderen Wert auf wartungsarme passive Formen des sommerlichen Wärmeschutzes zu legen. Eine energieintensive aktive Kälteerzeugung sein, wo möglich, zu vermeiden.

Auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude gemäß Abschnitt 2, §3, §4, §6 und § 7 der EnEV werde hingewiesen.

Stellungnahme:
Unter Hinweise D)9 sind bereits Hinweise zum Einsatz von technischen und baulichen Anlagen für die passive und aktive Nutzung regenerativer Energien aufgeführt. Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass auf die Online-Adresse bezüglich der Verwendung CO2-armer Technologien ergänzt wird. Ebenso wird auf die Vermittlungsmöglichkeit für eine Beratung zum Einsatz Erneuerbarer Energien ergänzt. Der Hinweis auf die EnEV ist entbehrlich, da die Verordnung als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert bzw. ergänzt:
Hinweis D)9:
Es wird empfohlen, bei der Planung des Einsatzes Erneuerbarer Energien Technologien mit möglichst geringen CO2-Emissionen zu bevorzugen.
Eine entsprechende Übersicht ist unter https://www.vdi.de/fileadmin/vdi_de/redaktuer_dateien/geu_dateien/FB4-Inetrnetseiten/CO2-Emissionen%20der%20Stromerzeugung_01.pdf
abrufbar. Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Klimamanager der Stadt Ebersberg eine Beratung zum Einsatz Erneuerbarer Energien sowie zur Energieeffizienz vermittelt werden kann.

3.4        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 03.11.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 06.09.1.2017 in der Sitzung des TA vom 10.10.2017 gewürdigt worden sei und der Satzungsentwurf teilweise ergänzt worden sei. Da sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Änderungen durch die vorliegende Planfassung ergäben, werde nochmals auf die Stellungnahme vom 06.09.2017 verwiesen.
Stellungnahme vom 06.09.2017:
Nach einer Kurzdarstellung des Plangebiets sowie der Ergebnisse der Baugrunderkundung wird festgestellt, dass aufgrund der geomorphologischen Situation die Versickerung auf der Westseite des Plangebiets entlang der Schwabener Straße besser möglich sei. Daher biete sich die im Südwesten des Plangebiets festgesetzte Grünfläche für die Niederschlagswasserbeseitigung aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine zentrale Versickerung an. Im Falle einer zentralen Versickerung sei die NWFreiV nicht anwendbar, sodass für die Niederschlagswassereinleitung in den Untergrund eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sei. Diese sei beim Landratsamt zu beantragen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 sei bei der Planung zu beachten. Die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers sei ebenfalls nachzuweisen. Hierzu werde die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 empfohlen.
Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Hinweisen bestehe ansonsten aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 06.09.2017 wurde in der Sitzung des TA vom 10.10.2017 in die Abwägung eingestellt. Die Anregungen wurden berücksichtigt und als Hinweise im Bebauungsplan aufgeführt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.5        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 26.10.2017
Es wird vorgetragen, dass dem Vorhaben bereits grundsätzlich zugestimmt worden sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Umplanung des Knotenpunktes eng mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen sei. Es ei frühzeitig eine Bau- und Unterhaltsvereinbarung abzuschließen, in der auch die Kostentragung, falls erforderlich mit Ablösekostenberechnung, geregelt werde.

Stellungnahme:
Das Schreiben stimmt weitestgehend mit der Stellungnahme vom 10.08.2017 des Staatlichen Bauamtes überein. Die Hinweise bezüglich der zu treffenden Vereinbarungen betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, wurden aber zur Klarstellung in der Begründung bereits ergänzt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.6        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Schreiben vom 09.11.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben bereits eine Ökokontofläche der Stadt Ebersberg als Ausgleichsfläche vorgemerkt gewesen sei. Diese Vormerkung werde gelöscht, da der Ausgleich nun extern nachgewiesen werde.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.7        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 03.11.2017
Bezüglich Kanalisation, Wasserversorgung und Straßenbau wird auf die Stellungnahmen vom 23.08.2017. 17.06.2015 und 25.01.2016 zur 5.Änderung des FNP verwiesen.
Wasserversorgung:
Auf die Stellungnahmen vom 17.06.2015 und 25.01.2016 zur 5.Änderung des FNP werde verwiesen.
Straßenbau:
Die Abstimmung und Genehmigung der verkehrlichen Anbindung des Plangebiets habe mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim zu erfolgen. Auf die Stellungnahmen vom 17.06.2015 und 25.01.2016 zur 5.Änderung des FNP werde verwiesen.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 23.08.2017 verweist auf die früheren Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen vom 17.06.2015 und 25.01.2016 sind inhaltlich gleichlautend und sind bereits im Rahmen der Abwägung der 5.Änderung des FNP in ausreichendem Maße behandelt und abgewogen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.8        Gemeinde Forstinning, Schreiben vom 14.11.2017
Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.11.2017 lehne die Gemeinde Forstinning die Planung ab. Aufgrund der Neuausweisung der Sondergebietsflächen werde mit einer starken Zunahme des Nord-Süd-Verkehrs gerechnet. Vor allem des Schwerlastverkehrs auf der Staatsstraße 2080 zur BAB A 94. Eine weitere Verkehrszunahme für die Ortschaften Schwaberwegen und Moos sei nicht zumutbar.
Stellungnahme:
Die Schreiben beinhaltet grundsätzlich die Stellungnahme, die im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans sowie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren von Seiten der Gemeinde Forstinning erfolgt ist. Die Stellungnahme wurde bereits im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens in ausreichendem Maße behandelt und abgewogen. Nach den Aussagen der schalltechnischen Untersuchung kann die Verkehrszunahme auf der öffentlichen Straße unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verkehrsbelastung vernachlässigt werden. Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan besteht nicht.    

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.9        Bürger 1, Ebersberg, Schreiben vom 20.11.2017
Es wird vorgetragen, dass die Schwabener Straße ab dem Kreisverkehr überdurchschnittlich belastet sei und das Abbiegen und Verlassen der Anzinger Straße sehr schwierig sei. Durch den Neubau des Autohauses würde dieses Problem noch verstärkt, da nun viele Fahrzeuge zum Autohaus abbiegen würden und auch dort wieder heraus wollten.
Aus dem Plan sei nicht ersichtlich, ob ein Kreisverkehr angedacht sei.        

Stellungnahme:
Der Bebauungsplanentwurf basiert auf einem Planungsvorschlag des Ing.-Büros Gruber-Buchecker, der in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim entwickelt wurde. Von Norden bzw. vom Kreisel kommend, sieht die Planung eine eigene Linksabbiegespur in Richtung Betriebsgelände vor. Von Ebersberg kommend ist ebenfalls eine Linksabbiegespur in die Anzinger Straße eingeplant. Die Planung erfolgte nach Angabe des Ing.-Büros Gruber-Buchecker auf der Grundlage der entsprechenden technischen Richtlinien (RAS-K) unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsbelastung sowie in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim. Insofern ist davon auszugehen, dass der neue Knotenpunkt verkehrstechnisch ausreichend geplant und dimensioniert ist, um den anfallenden Verkehr aufzunehmen.
Gemäß Planzeichnung, in Verbindung mit dem Hinweis B)7, ist kein Kreisverkehr geplant.  
Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Beschluss 1

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.9:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 12.12.2017 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Abstimmungsergebnis:        9: 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Beschluss 2

Satzungsbeschluss:

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 12.12.2017 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 198 „SO Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd “ in der Fassung vom 12.12.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unter der aufschiebenden Bedingung, dass die erforderlichen Verträge geschlossen werden, als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.07.2019 10:01 Uhr