Ortsabrundungssatzung Nr. 206 Hörmannsdorf Ost; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Behördenbeteiligung und Trägern sonstiger Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.12.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 14.02.2017 wurde der Beschluss für die Ortsabrundungssatzung Nr. 206 „Hörmannsdorf Ost“ gefasst.
In der Sitzung vom 10.10.2017 wurde der Entwurf in der Fassung vom 10.10.2017 gebilligt.
Anschließend wurde die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 25.10.2017 bis 27.11.2017 durchgeführt.

1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Energie Südbayern GmbH, Traunreut
1.2        Vermessungsamt Ebersberg
1.3        Bund Naturschutz Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.11.2017
2.2        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.11.2017
2.3        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 24.10.2017
2.4        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.11.2017
2.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 24.11.2017

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 03.11.2017
3.2        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 06.11.2017
3.3        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 09.11.2017
3.4        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 03.11.2017
3.5        Bürger 1, Schreiben vom 22.11.2017


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 03.11.2017
Kanalisation:
Es wird darauf hingewiesen, dass der bestehende Schmutzwasserkanal (SWK) in der Gemeindeverbindungsstraße ca. 9 m nach der westlichen Grenze des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks Fl.Nr. 1995/1 ende. Der SWK sei für ein weiteres Gebäude ausreichend dimensioniert. Der bestehende Schmutzwasserhausanschluss für das Haus Nr. 12 verlaufe über das künftige aus der Fl.Nr. 1995/1 geteilte Grundstück und bedürfe einer dinglichen Sicherung. Die Überbauung durch den geplanten Carport sei in einer dinglichen Sicherung zu beschreiben und die Zugänglichkeit für den Hinterlieger im Schadensfall abzusichern.
Für das neu geplante BV werde ein extra SW-Kanalanschluss vom bestehenden SWK in das neue Grundstück durch die Stadt vorgestreckt. Entsprechend der Entwässerungssatzung müsse das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen an Ort und Stelle versickert werden. Eine Einleitung in den SWK ist laut EWS nicht zulässig.
Mit Einreichung eines Bauantrags sollten auch unbedingt die Entwässerungsplanungen mit vorgelegt werden. Die Entwässerungsplanung sei 3-fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Wasserversorgung:
Die bestehende Wasserleitung im Bereich der Fl.Nr. 1995/1 sei auch für ein weiteres Bauvorhaben ausreichend dimensioniert. Das bestehende Gebäude Hs.Nr. 12 werde von der GVS mit einem WL-Anschluss versorgt. Aufgrund der Grundstücksteilung werde eine dingliche Sicherung notwendig. Die Überbauung durch den Carport sei in einer dinglichen Sicherung zu beschreiben und die Zugänglichkeit für die Hinterlieger im Schadensfall abzusichern. Außerdem müsse die bestehende Wasserhausanschlussleitung neu verlegt werden, da diese durch den künftigen Baukörper verlaufe. Daher sei es notwendig, einen neu zu situierenden Hausanschluss für das bestehende Gebäude einzubauen und in das Grundstück vorzustrecken.
Je nach Zustand könne der bestehende Hausanschluss verwendet werden. Ggf. müsse ein neuer Hausanschluss vorgestreckt werden.
Mit Einreichung eines Bauantrags sollten auch die Bewässerungsplanungen mit vorgelegt werden. Die Planung sei 3-fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung des bestehenden Gebäudes Hs.Nr. 12 sei dinglich gesichert und verlaufe von der Gemeindestraße im Westen über das Fl.St. 1879, 1878, und 1995 in Richtung Osten.
Das neue Grundstück soll über die südlich gelegene Gemeindeverbindungsstraße erschlossen werden. Diese habe eine Breite von ca. 3,50 m. In der Südwestecke des Grundstücks befinde sich eine öffentliche Pumpstation der Schmutzwasseranlage. Die Breite der Anlagen betrage 1,50 m. Nördlich der Schaltkästen sei ein Carport geplant. Die Zufahrt zum Carport sei wegen der Schaltschränke und der geringen Breite der Gemeindeverbindungsstraße nur eingeschränkt nutzbar. Außerdem betrage die Vorstellfläche vor dem Carport und den Garagen nur 3,0 m. Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse seien Behinderungen nicht auszuschließen. Die Aufstellfläche sollte daher mind. 5m betragen. Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung sei vorzulegen.

Allgemein:
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben auszuschließen, müssten alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden. Auch der spätere Ausbau der Erschließungen sollte in engem Kontakt mit der Tiefbauabteilung erfolgen.


       Stellungnahme:
Zu Kanalisation und Wasserversorgung:
Soweit die Anregungen und Hinweise den Inhalt der Ortsabrundungssatzung betreffen, sind diese bereits berücksichtigt. Die mit Leitungsrecht zu belastenden Flächen sind in der Planzeichnung festgesetzt. Ansonsten sind die Anregungen in Ziffer 6 der Begründung enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Zu Straßenbau:
Die Planzeichnung der Ortsabrundungssatzung wurde weitgehend nach dem Planungsvorschlag des Architekturbüros Garbe + Garbe erstellt. In dem Planungsvorschlag waren der Carport sowie die Pumpstation dargestellt. Insofern ist davon auszugehen, dass die eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit berücksichtigt wurde. Ergänzend ist anzumerken, dass vor dem Carport keine Vorstellfläche erforderlich ist. Gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung ist zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ist eine Zufahrt von mindestens 3m Länge vorzusehen, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. Eine Vorstellfläche vor Garagen ist entbehrlich, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erforderlich ist. Da aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens von diesen Voraussetzungen ausgegangen werden kann, ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.    

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.


3.2        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 06.11.2017
Es werden keine Einwände vorgebracht. Es wird darum gebeten, dem Bauantragsteller das beigefügte Merkblatt zukommen zu lassen.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme sowie das Merkblatt werden zur Kenntnis genommen. Für die Ergänzungssatzung ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.


3.3        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 20.09.2016
Es bestünden keine Einwände.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV, Ausgabe 2013 zu beachten. Es werde darum gebeten, sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werde.

Sachbericht und Abwägung:
Die Anregung wird berücksichtigt und ein entsprechender Hinweis in die Ergänzungssatzung aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
§ 5 der Ergänzungssatzung wird folgendermaßen ergänzt:
Auf das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV, Ausgabe 2013, wird hingewiesen.

3.4        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 20.09.2016
Aus Sicht der Abfallwirtschaft bestünden keine Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass die benötigte Ausgleichsfläche von 488 m² vom Ökokonto der Stadt Ebersberg, Grundstück Fl.Nr. 2489, Egglburger Moos, abgebucht und vom Bauherrn abgelöst werden könne.

Sachbericht und Abwägung:
Die Anregungen bezüglich der Ausgleichsfläche werden berücksichtigt und die Begründung in Ziffer 5 entsprechend ergänzt.

Beschlussvorschlag:
In Ziffer 5 der Begründung werden die Angaben zur Ausgleichsfläche ergänzt.


3.5        Bürger 1, Schreiben vom 22.11.2017
Es wird vorgetragen, dass die Oberflächenentwässerung von den Ortschaften Hörmannsdorf, Reitgesing und Aßlkofen nach Grafing, unter anderem auch nach Nettelkofen an den Seeoner Bach geleitet werde. Das Wasser von Ebersberg komme an den Hauptsammler bei der B 304 an und werde dann über das private Drainagesystem des Einwenders in den Seeoner Bach geleitet.
Die Stadt Ebersberg versiegele immer mehr Flächen, daher werde das Oberflächenwasser immer mehr. Die Kapazität des privaten Drainagesystems reiche nicht mehr aus.
Die Stadt Ebersberg könne sich auch an den Kosten der Wassereinleitung und des Drainagesystems beteiligen. Gerne könne die Stadt Ebersberg auch die Entsorgung des Oberflächenwassers selbst in die Hand nehmen.
Das Wasserwirtschaftsamt solle die Entwässerung der Stadt Ebersberg genauer untersuchen und die Stadt Ebersberg solle sich selbst um ihre Entwässerung kümmern.

Sachbericht und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dies betrifft allerdings nicht den Regelungsinhalt der Ergänzungssatzung, da das nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu versickern ist und nicht abgeleitet werden darf. Insofern ist keine Änderung oder Ergänzung veranlasst.
Die Verwaltung weist noch daraufhin, dass für die Einrichtungen entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse des Landratsamtes vorliegen würden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.

Beschluss

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit (Bürger) werden zur Kenntnis genommen.

2.
Die Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 206 „Hörmannsdorf Ost“ in der Fassung vom 12.12.2017 ist nach Maßgabe der vorstehend genannten Beschlüsse redaktionell zu ergänzen bzw. zu ändern.
Die Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) wird in der geänderten Fassung vom 12.12.2017 als Satzung beschlossen.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 10:01 Uhr