Antrag auf Nutzungsänderung einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus in eine Büronutzung auf dem Grundstück FlNr. 638/2, Gmkg. Ebersberg, Rauwagnerstr. 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.11.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Beantragt ist die Nutzungsänderung einer Wohnung im nördlichen Teil des Erdgeschosses im bestehenden Mehrfamilienhaus. Hier ist anstelle einer Wohnnutzung eine Büronutzung für einen Immobilienmakler geplant. Bauliche Veränderungen sind nicht vorgesehen. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die Zulässigkeit von Bauvorhaben ergibt sich somit aus § 34 BauGB. (Hinweis: BPl. 37 – „Rohde-Grundstück“ wurde mit Wirkung vom 02.11.2018 aufgehoben.) Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA – § 4 BauNVO). Die Tätigkeit als Immobilienmakler ist vergleichbar einer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. Komm. Jäde/Dirnberger zu § 13 BauNVO, Rn. 1). § 13 BauNVO enthält für die typisierten Baugebiete eine übergreifende Regelung über die Zulässigkeit der Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Demnach sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume für die Berufsausübung zulässig.

Die weiteren Einfügungskriterien sind ebenfalls erfüllt bzw. nicht betroffen, da keine baulichen Veränderungen am Bestandsgebäude vorgenommen werden. 

Es entsteht eine Gewerbefläche von 164 m², wofür 4 Stellplätze nachzuweisen sind. Der Bauwerber legt einen Stellplatzplan für das gesamte Gebäude vor, in dem vier Stellplätze der Büronutzung zugeordnet sind. 

Diskussionsverlauf

StRin Behounek ist mit der Nutzungsänderung nicht einverstanden. Aus ihrer Sicht ist es in Zeiten des akuten Wohnungsmangels nicht angemessen, eine Büronutzung in einer Wohnung zuzulassen.
StR Otter und StR Münch teilen diese Meinung und schließen sich StRin Behounek an. 
Für StR Friedrichs wäre es denkbar Wohnen und Gewerbe zu vereinen, aber eine reine gewerbliche Nutzung der Wohnung findet auch er nicht angebracht. 
StRin Behounek bittet die Verwaltung, darauf hinzuweisen, dass die Besucherparkplätze des Büros mit einer entsprechenden Beschilderung zu versehen sind. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Nutzungsänderung einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus in eine Büronutzung auf dem Grundstück FlNr. 638/2, Gmkg. Ebersberg, Rauwagnerstr. 5 in Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Datenstand vom 17.11.2022 17:21 Uhr