Bericht und ggfs. Beschluss zu Umsatzsteuer § 2bUStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 04.10.2022 ö beschließend 4
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 29.11.2022 ö beschließend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.12.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bis 2016 waren Kommunen nur in Ausnahmefällen – insbesondere erst ab einem Umsatz von 35.000 € in einem Betrieb gewerblicher Art - umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU sind im Sinne der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ab 2016 Kommunen in einem größeren Bereich umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (§ 2 Abs. 3 UStG i.V. § 4 KStG (BgA)). Der Gesetzgeber hat den Kommunen jedoch die Option gegeben, bis längstens 31.12.2022 nach dem bisherigen Recht zu verfahren. Davon hat die Stadt Gebrauch gemacht (vgl. FWD-Sitzung vom 06.10.2020, TOP 6).
Bisher unterhält die Stadt bereits folgende umsatzsteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art (BgA, in Klammern Gliederungsziffer der Haushaltstelle): Laden Museum Wald und Umwelt (321.), Hallenbad zu 52,6% (570.), Klosterbauhof zu 33,4% (760.), Wasserversorgung (815.), Photovoltaik (810.), Blockheizkraftwerk Schule/Hallenbad zu 50% (817.), Veranstaltungsräume (Altes Kino, Alter Speicher, Volksfesthalle; 840.)
Das interne Haushaltsscreening zur Identifikation künftig steuerbarer Einnahme-Umsätze ist nun abgeschlossen.
Aktuell plant nun das Bundesfinanzministerium, dass im Jahressteuergesetz 2022 die Übergangsregelung zur Umsetzung des § 2 b UstG nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert werden soll. Das Gesetz wird voraussichtlich am 02.12.2022 im Bundestag beschlossen und am 16.12.2022 verabschiedet.
Sollte die Verlängerung in Kraft treten, empfiehlt die Kämmerei davon auch Gebrauch zu machen und sich nicht bereits zum 01.01.2022 der erweiterten Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen. Damit bleibt mehr Zeit, um gründlich die Verträge und Satzungen der Stadt einem Check und Änderungen zu unterziehen. Auch kann dann bereits vorbereitend eine Tax Compliance erstellt werden, um die Verantwortlichen vor steuerlichen Haftungsrisiken weitgehend zu schützen. Im Übrigen haben sich beim Haushaltsscreening bislang keine Erkenntnisse hinsichtlich weiterer relevanter Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug (gezahlte Umsatzsteuer wird vom Finanzamt erstattet) ergeben. Eine spätere Wirkung des § 2b UstG stellt deshalb keine Verschlechterung der finanziellen Situation dar.

Beschluss

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales nimmt die Informationen zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, soweit rechtlich möglich die Optionserklärung für die Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts nicht zum 01.01.2023 zu widerrufen und somit nicht zu diesem Zeitpunkt auf das neue Umsatzsteuerrecht nach § 2b UstG umzusteigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2022 11:26 Uhr