Bauvoranfrage zur Aufstockung des Parkhauses auf dem Grundstück FlNr. 841, Gmkg. Ebersberg, Pfarrer-Guggetzer-Str. 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.12.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es liegt eine Bauvoranfrage der Kreisklinik Ebersberg zur geplanten Aufstockung des bestehenden Parkhauses in der Pfarrer-Guggetzer-Straße vor. 
Es ist geplant, eine Holzkonstruktion auf das bestehende Gebäude aufzusetzen, um das Parkhaus um eine zusätzliche Ebene zu erweitern. Zugleich werden die Fahrrampen aus Stahlbeton, das Treppenhaus und der Aufzug um eine Ebene erweitert, die Fassadenflächen sollen begrünt werden. Die Grundfläche des bestehenden Gebäudes bleibt unverändert. 

Für das geplante Vorhaben sind eine Reihe von Befreiungen vom rechtsgültigen Bebauungsplan 170 – „Parkdeck Kreisklinik“, sowie eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich.
Im Einzelnen:
  1. Festsetzung A 2.2 und B 2.1 „max. zulässige Gebäudehöhe“:
  • westl. Festsetzungsgebiet (FG)        zulässig 3,10 m
  • mittl. Festsetzungsgebiet (FG)        zulässig 6,40 m
  • südl. Festsetzungsgebiet (FG)        zulässig 3,75 m

in der Planung vorgesehene Befreiungen:
  • westl. FG                ca. 5,60 m (geplante Wh 8,70 m, Bestand 5,90 m)        
  • mittl. FG                ca. 4,30 m (geplante Wh 10,70 m, Bestand 7,20 m)
  • südl. FG                 ca. 7,65 m (geplante Wh 11,40 m, Bestand 8,20 m)

  1. Festsetzung A 5.1 und B 3.1.2 „nur Flachdächer zulässig“:
  • flach geneigte Dächer bis 3° über den Parkflächen
  • flach geneigte Dächer bis 8,5° über den Fahrrampen
  • abgeschrägte Dächer mit 70° im Randbereich
 
  1. Festsetzung B 3.1.2 „Dachbegrünung“, „als Dachdeckung zulässige Materialien“:
Im Bereich der maximalen Gebäudehöhe von 6,40 m sind nur begrünte Dächer zulässig (Artenliste lt. Festsetzungen durch Text, B 6.2.5), in den restlichen Bereichen des Plangebietes sind die Parkdecks als Bedachung anzusehen und in ihrer jeweiligen Ausführung zulässig. 
  • In der Planung ist vorgesehen, auf dem Süddach Photovoltaik-Elemente für den eigenen Energiebedarf aufzustellen. Das Norddach wird begrünt.
 
  1. Festsetzung B 4.1.1 „Abstandsflächen:
  • Im Norden, Westen und Osten ist keine Abstandsflächenüberschreitung vorgesehen.
  • Im Süden werden die Abstandsflächen auf einer Länge von 60,50 m in einer Tiefe von 2,65 m bis 4,10 m überschritten.
  •  
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 170 – „Parkdeck Kreisklinik“.

Das Bestandsgebäude (Baugenehmigung des LRA Az. B 2011-1580 v. 20.03.2021) wurde bereits mit einer Vielzahl von Befreiungen und Abweichungen genehmigt. Im 
  • westl. FG        zulässig 3,10 m, Bestand 5,90 m, erteilte Befreiung 2,80 m
  • mittl. FG                zulässig 6,40 m, Bestand 7,20 m, erteilte Befreiung 0,80 m
  • südl. FG                zulässig 3,75 m, Bestand 8,20 m, erteilte Befreiung 4,45 m

Die nun in der Planung vorgesehenen Befreiungen im Vergleich zum Bestand bewegen sich in ähnlichem Maß
  • westl. FG        ca. 2,80 m (geplante Wh 8,70 m, Bestand 5,90 m)        
  • mittl. FG                ca. 3,50 m (geplante Wh 10,70 m, Bestand 7,20 m)
  • südl. FG                 ca. 3,20 m (geplante Wh 11,40 m, Bestand 8,20 m)

Die geplante Dachneigung mit 3° über den großflächigen Parkflächen ist sehr geringfügig. Die erhöhten Abweichungen mit 8,5° bzw. 70° finden sich lediglich im Bereich der Fahrrampen bzw. nur an den Abschrägungen im Randbereich. 

Die Abweichung von der Dachbegrünung betrifft lediglich die südliche Dachseite. Diese soll aber mit einer Photovoltaik-Anlage versehen werden, um den eigenen Energiebedarf zu decken. 

Gem. § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit Art. 63 BayBO können Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter der Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Aus Sicht der Verwaltung können alle Befreiungen und Abweichungen, die im Sachvortrag im Einzelnen beschrieben sind, erteilt werden. Bereits im Genehmigungsverfahren für das Bestandsgebäude wurden zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt. 
Die Erhöhung hält im Norden, Westen und Osten die nötigen Abstandsflächen ein. Eine Abstandsflächenüberschreitung ist lediglich nach Süden hin erforderlich. Hier wird auf einer Länge von 60,50 m in einer Tiefe von 1,50 m bis 1,85 m (zusätzlich zum Bestand) die Abstandsfläche über die Straßenmitte hinaus überschritten. Das betroffene gegenüberliegende Grundstück befindet sich jedoch ebenfalls im Eigentum der Kreisklinik Ebersberg.

Die geplanten Maßnahmen im Rahmen der Erweiterung des Parkhauses zum Schallimmissionsschutz gem. Festsetzung B 10 erfordern aus Sicht der Verwaltung keine weiteren Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 

Diskussionsverlauf

Herr Architekt Beslmüller stellte als beauftragter Planer dem Technischen Ausschuss das Vorhaben vor. 
StR Spötzl erkundigte sich nach dem Lärmschutz der offenen Bauweise der Parkhausaufstockung. 
Architekt Beslmüller erläuterte, dass laut Bebauungsplan das oberste Geschoss offen errichtet werden darf. Es werden schalldämmende Materialien (Holz, Deckendämmung) verbaut. Weiterhin ist die Zufahrt zum obersten Geschoss bis 22 Uhr beschränkt.
StR Friedrichs erkundigte sich nach der Dach- und Fassadenbegrünung und fand die Planung optisch angenehm. Architekt Beslmüller teilte mit, dass die Fassaden begrünt werden sollen. Das Dach auf der Nordseite erhält eine Begrünung, auf der Südseite soll eine PV-Anlage errichtet werden. 
StR Hilger fand es erfreulich, dass neue Parkplätze geschaffen werden, kritisierte aber gleichzeitig die fehlende Tiefgarage beim kürzlich erstellten Schwesternwohnheim. Nun würde auf Kosten der Anlieger das Parkhaus aufgestockt. Er forderte eine Aufweitung der Zufahrt zum Parkhaus.   
StR Münch begrüßte die Planung sowie die nachhaltige Bauweise. Er verwies auf den kürzlich behandelten Stellplatznachweis der Klinik und den darin festgestellten Parkplatzüberhang. Seiner Ansicht nach ist eine Parkhausaufstockung deutlich günstiger als eine Tiefgarage. 
StR Otter begrüßte die Angebotsverbesserung. Die Beurteilung der Holzbauweise ist Sache der Bauaufsichtsbehörde. Auch er forderte eine Verbesserung der Zufahrtssituation.  
StRin Behounek schloss sich der Forderung von StR Otter an. Die Zufahrt sei aktuell unfallträchtig, da die PKW zum Einfahren häufig die Gegenfahrbahn der Pfarrer-Guggetzer-Straße nutzen. Dabei würden insbesondere Radfahrer gefährdet. 
Erster Bürgermeister Proske bat den Planer die Zufahrtsituation bei den weiteren Planungen mit zu berücksichtigen. 
StR Zwingler fragte nach, ob die oberen Parkdecks während der Bauphase benützbar bleiben. Architekt Beslmüller wollte sich aufgrund des sehr frühen Planungsstadiums noch nicht konkret zum Bauablauf äußern, teilte aber mit, dass der Bauablauf aufgrund der Lage, der engen Straßenverhältnisse und der Zufahrt zur Notaufnahme schwierig werden wird. 
Herr Gangkofer als Vertreter der Kreisklinik teilte mit, dass die Maßnahme ein wichtiger Baustein für die weiteren baulichen Entwicklungen der Kreisklinik darstellt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von der Bauvoranfrage zur Aufstockung des Parkhauses der Kreisklinik auf dem Grundstück FlNr. 841, Gmkg. Ebersberg, Pfarrer-Guggetzer-Str. 2 und stellt dem Bauvorhaben seine Zustimmung zu den erforderlichen Befreiungen und Abweichungen in Aussicht.
Von einer Änderung des Bebaungsplanes 170 – „Parkdeck Kreisklinik“ zur Verwirklichung des Bauvorhabens kann abgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2022 07:57 Uhr