Bebauungsplan Nr. 23-Südwest Landhausbau; Aufstellung eines Änderungsverfahrens zur Zulassung größerer Wandhöhen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 08.03.2022 (TOP 2, öffentlich) sowie vom 12.07.2022 (TOP 3, öffentlich) Bezug genommen. 
Entgegen ursprünglicher Abstimmungsgespräche teilte das Landratsamt am 06.12.2022 mit, dass eine Befreiung für ein drittes Vollgeschoss nicht erteilt werden kann, da die Festsetzungen in dem bisherigen Bebauungsplan mit zwei Vollgeschossen nach Ansicht der Bauaufsichtsbehörde einen Planungsgrundzug darstellen würden. 

Im TA Beschluss vom 08.03.2022 war bereits angelegt, bei Nichterreichbarkeit einer Befreiung, soll die Verwaltung einen Aufstellungsbeschluss für eine Bebauungsplanänderung vorbereiten. 

Mit Schreiben vom 14.12.2022 beantragt der Bauwerber der FlNr. 750/10, Ringstr. 58 die entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 – Südwest Landhausbau, um sein Bauvorhaben wie beantragt realisieren zu können. 

Der o. g. Bebauungsplan setzt u. a. folgendes maßgeblich fest: 

2 Vollgeschosse
GRZ 0,4
GFZ 0,7
Traufhöhe 6,0 m
Satteldach 20°

Bei dem Bebauungsplan Nr. 23 handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB, da die Festsetzung der Art der Nutzung fehlt (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB – Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan).

Das gegenständliche Vorhaben erreicht eine Wandhöhe von 7,68 m sowie ein drittes Vollgeschoss. 
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den Bebauungsplan im Rahmen eines Änderungsverfahrens lediglich in den maßgeblichen Punkten zu ändern. So kann das Änderungsverfahren möglichst schlank gehalten werden. 

Der überwiegende Teil der vorhandenen Bebauung ist auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Anfang bis Mitte der Sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts entstanden. Die Grundstücke sind, zumindest Richtung Süden, großzügig angelegt. Die durchgeführten Um- und Erweiterungsbauten waren bereits Anlass für Abweichungen und Befreiungen von der Wandhöhe und vom Maß der baulichen Nutzung. Der aktuell vorliegende Bauwunsch auf FlNr. 750/10 lässt sich nach den Regelungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht mehr realisieren. Darüber hinaus ist in näherer Zukunft zu erwarten, dass weitere Wünsche nach Aus- und Umbauten der bestehenden Gebäude an die Stadt herangetragen werden. Um diese künftigen Bauwünsche, vor dem Hintergrund des Vorrangs der Innenentwicklung ermöglichen zu können, ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 städtebaulich erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Mit der Planung wird auch in besonderem Maße dem Grundsatz der Bauleit-
planung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB hinsichtlich der Förderung der städtebaulichen Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung sowie den Vorschriften des § 1a BauGB hinsichtlich eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen.
Um eine geordnete städtebauliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, empfiehlt die Verwaltung daher den Bebauungsplan entsprechend zu ändern. 
Der Umgriff der Änderung soll den bestehenden Bebauungsplan Nr.23 umfassen: 


Quelle:  © Daten: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bayerische Vermessungsverwaltung, EuroGeographics

Diskussionsverlauf

StR Otter bedauerte, dass keine Genehmigung erteilt werden konnte. Der Weg der Bauleitplanung ist konsequent und sichert die Nachverdichtung. 
StR Riedl bat um Erläuterung des Planungsumgriffs. 
Der Umgriff der Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23-Südwest Landhausbau. Planungsziel sind Regelungen zur Nachverdichtung des Baugebietes. Dabei soll insbesondere eine größere Wandhöhe (7,70m) ein drittes Vollgeschoss sowie eine entsprechend erhöhte GFZ zugelassen werden. Der Planentwurf ist dem TA zur Abstimmung und Beschlussfassung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2023 09:24 Uhr