Für den geplanten Neubau einer Montagehalle als Ersatzbau (Baugenehmigung erteilt, LRA Az. B-2020-4527 RAL vom 22.07.2021) wurde ein Änderungsantrag vorgelegt. Inhalt der Tektur ist die Aufstockung und die Erweiterung des bestehenden Nebengebäudes (Holzlager) an der südlichen Grundstücksgrenze.
Das bestehende Holzlager (17,00 m 6,03 m, Fläche: 102,51 m²) soll im Bestand auf eine Wandhöhe von 5,45 m auf der Nordseite und 5,03 m auf der Südseite erhöht werden. Nach Westen hin soll das Lager um einen Anbau mit den Maßen 19,20 m x 3,40 m, Fläche 65,28 m², und einer Wandhöhe von 3,87 m auf der Nordseite und 3,63 m auf der Südseite erweitert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Aufstockung und die Erweiterung des bestehenden Holzlagers dienen dem dort ansässigen Handwerksbetrieb, der nach § 5 Abs. 1 BauNVO in einem Dorfgebiet (MD) allgemein zulässig ist, auch vergleichbare grenznahe Riegelgebäude finden sich in der umliegenden Bebauung wieder.
Speziell zu prüfen sind die durch den Tekturantrag neu entstehenden Abstandsflächen:
- Im Genehmigungsverfahren zur neuen Montagehalle wurde eine Abweichung wegen der Überlappung der südlichen Abstandsfläche der Montagehalle mit der nördlichen Abstandsfläche des bestehenden Nebengebäudes in einer Tiefe von bis zu ca. 6,95 m auf einer Länge von 16,98 m, in Form einer Abstandsflächenverkürzung auf eine Tiefe von bis zu ca. 4,9 m (F = 110 m²) erteilt.
In der neuen Planung ist die neue Abstandsflächenregelung der Stadt Ebersberg berücksichtigt. Mit der geplanten Aufstockung ergibt sich auf einer Länge von 23,58 m eine Abstandsflächenüberlappung von 24,7 m².
Dieser deutlich geringeren Abweichung könnte folglich erneut zugestimmt werden.
- Durch die Aufstockung des Bestandholzlagers entstehen im südlichen Bereich neue Abstandsflächen. Bereits für den Bestand gibt es eine Übernahme der Abstandsflächen durch den südlichen Grundstückseigentümer der FlNr. 1150/1, Gmkg. Oberndorf. Auch für die neu entstehenden Abstandsflächen liegt eine erweiterte Erklärung zur Abstandsflächenübernahme vor.
Der Nachbar hat zudem der beantragten Tektur schriftlich zugestimmt.
- Die geplante Erweiterung des Holzlagers nach Westen hin kann im nördlichen Bereich die Abstandsflächen nicht vollständig einhalten, die Überlappung ist in der Fläche unter a) (Abstand zur neuen Montagehalle) miteinberechnet.
Nach Westen hin können die Abstandsflächen vollständig auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.
An der südlichen Grundstücksgrenze werden die für den Erweiterungsbau erforderlichen Abstandsflächen auf den angrenzenden Nachbargrundstücken FlNr. 1146/1 und 1150/1, jeweils Gmkg. Oberndorf, nachgewiesen. Für diesen Nachweis liegen Abstandsflächenübernahmeerklärungen der jeweiligen Grundstückseigentümer vor und auch der südwestlich angrenzende Nachbar hat der Tektur schriftlich zugestimmt.