Bebauungsplan 221 - Bgm-Eichberger-Straße; Behandlung der Stellungnahme aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 18.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 18.04.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

  1. Vorgeschichte
Am 09.11.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 221 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 14.02.2023 bis 17.03.2023 durchgeführt.

Die Planung wurde durch Beschluss des Technischen Ausschusses vom 11.01.2022 durch eine Veränderungssperre gesichert. 

  1. Behandlung der Stellungnahmen:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.2 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 und 3.2 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 


    1. Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
      1. Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde
      2. Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
      3. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
      4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
      5. Brandschutzdienststelle Landkreis Ebersberg
      6. Kreisjugendring Ebersberg
      7. Evang. Pfarramt Ebersberg
      8. Kath. Pfarramt Ebersberg
      9. Deutsche Telekom
      10. Energie Südbayern
      11. Stadt Grafing b. München
      12. Gemeinde Forstinning
      13. Gemeinde Anzing
      14. Gemeinde Frauenneuharting
      15. Bund Naturschutz, KG Ebersberg
      16. Landesbund für Vogelschutz, KG Ebersberg

    1. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
      1. Erzbischöfliches Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, Schreiben vom 
                   14.03.2023
      2. Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 14.02.2023
      3. Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 14.02.2023
      4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung, Schreiben vom 13.02.2023
      5. Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 14.02.2023
      6. Markt Kirchseeon, Schreiben vom 13.02.2023
      7. Polizeiinspektion Ebersberg, 13.02.2023
      8. Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom
                    17.03.2023



    1. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
      1. Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 14.02.2023
      2. Landratsamt Ebersberg, Abfallrecht, Stellungnahme vom 14.02.2023
      3. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 27.02.2023
      4. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.02.2023
      5. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 22.02.2022
      6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.02.2023

  1. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

    1. Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 14.02.2023

Vortrag:

„… gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor- tal.html“

Behandlungsvorschlag:

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Im Satzungstext ist bereits ein Hinweis zum Umgang mit den vorhandenen Versorgungsleitungen enthalten.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich.


    1. Landratsamt Ebersberg, Abfallrecht, Schreiben vom 28.01.2022 

Vortrag:

„…Die Fl.Nrn. 849/2, 850, 850/3, 850/4, 850/5, 850/7, 850/8, 850/9, 850/11,850/12, 850/16, 850/18, 850/23, 850/24, 850/25, 850/26, 850/27, 850/28, 850/30, 850/31, 850/34, jeweils Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.“

Behandlungsvorschlag:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Flächen im Umgriff nicht im Altlastenkataster verzeichnet sind.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich.


    1. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 27.02.2023
Vortrag:
„…zu dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan Nr. 221 - Bürgermeister-Eichberger-Straße“ in der Fassung vom 26.09.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:
Es wird empfohlen, die Festsetzung „Schule“ bzw. im Plan „Grundschule“ zu vereinheitlichen.
Wünschenswert wäre, wenn die Darstellung des Wohngebietes und der Gemeinbedarfsfläche vereinheitlicht wird, z.B. ebenfalls durch Nutzungsschablonen.
zu BI 2.4: Erweiterungen von bestehenden baulichen Anlagen über die Festsetzungen der GRZ werden hier zugelassen. Für die Umsetzung wäre ein Richtwert zu definieren. Es ist nicht klar welchen Rahmen die Gemeinde hier akzeptieren würde, was bei der Umsetzung zu Schwierigkeiten führen wird.
zu BI.3.1: der untere Bezugspunkt ist nicht hinreichend bestimmt. Bitte hier Höhenkoten ergänzen oder genauer erläutern. (vgl. hier. OVG Münster (2. Senat), Urteil vom 04.12.2020 – 2 D 88/19.NE)
zu BI.3.2: Hinweis: die Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens von mindestens 25 cm über Geländeoberfläche erschwert die Zugänglichkeit von barrierefreien Wohnungen. (DIN 18040-2)
zu BI. 3.3: Es ist nicht klar, wieso im Einzelfall eine Abweichung ermöglicht wird, wenn Änderun- gen der natürlichen Geländeoberfläche zulässig sind. Bitte um Erläuterung.
zu BII 3.2: Bitte den Hinweis zum Freiflächengestaltungsplan entfernen. Dieser ist rechtlich nicht zulässig.
Bitte um Erläuterung, warum hier auf die Festsetzung 9. Klimaschutz und erneuerbare Energien verzichtet wurde. (vgl. hier BP Nr. 220 Candid-Hber-Straße Fassung vom 26.09.2022)
Das Symbol „Firstrichtung ist frei wählbar“ ist zu entfernen, wenn die Richtung nicht eindeutig festgelegt wird (I.4.5).
Die Grundschule kann nicht mehr als offene Bauweise festgesetzt werden, da diese eine Länge von 50m überschreitet.
Hinweis: Die Gesamtfläche des Umgriffs entspricht nicht den 2,61 ha. Es sind 2,3 ha.


Behandlungsvorschlag:

Zur abweichenden Bezeichnung für die Gemeinbedarfsfläche 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bezeichnungen in Plan und Planzeichenerklärung sind auf „Grundschule“ anzugleichen.
Zur abweichenden Darstellung zwischen WA und Gemeinbedarfsfläche:
Art und Maß der baulichen Nutzung werden – soweit möglich - entsprechend der Anregung auch in den Gemeinbedarfsflächen mit Nutzungsschablonen dargestellt.
Zur Möglichkeit einer Überschreitung der festgesetzten GRZ bei Erweiterungen bestehender Gebäude, die heute bereits über der festgesetzten GRZ liegen:
Die Möglichkeit der Erweiterung für Gebäude die die GRZ von 0,3 bereits heute überschreiten wird gestrichen. Eine Erweiterung dieser baulichen Anlagen würde den Planungszielen, die Nachverdichtung in den vorgegebenen Rahmen zu halten, konterkarieren. Darüber hinaus würden diese Grundstücke im Vergleich zu denen, die bislang weniger gebaut haben, deutlich schlechter gestellt. Städtebauliche Gründe, die eine Erweiterung dieser Gebäude ermöglichen sollen, sind vor dem Hintergrund der Planungsziele nicht gegeben. 
Festsetzung der Höhenkoten:
Die Festsetzung des Höhenbezugs wird dadurch erreicht, dass der untere Bezugpunkt auf die vorhandenen Schachtdeckelhöhen der Hausanschlüsse gesetzt wird. Soweit diese fehlen, wird ein zusätzliches Höhenaufmaß erstellt. 
Zur festgesetzten Höhe des EG-Fußbodens min. 25 cm über Gelände
Die Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund des Schutzes vor Starkregenereignissen. Selbstverständlich sind Anrampungen für einen barrierefreien Zugang möglich. Die Festsetzung 3.2 kann zur Klarstellung um den entsprechenden Hinweis ergänzt werden.
Zur Festsetzung, wonach von der reinen Gebäudeeinbindung nach 3.3, Satz 1 abweichende Geländeveränderungen zugelassen werden können:
3.3, Satz 2 meint, dass bei stärker bewegtem Gelände auch Geländeveränderungen notwendig sein können, die über die Gebäudeeinbindung hinausgehen (z.B. Terrassierung). Diese sollen im Wege der Abweichung von der Festsetzung ermöglicht werden können. Die Festsetzung ist zu präzisieren.
Zur Forderung nach Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans:
Der Hinweis ist entbehrlich und kann gestrichen werden. 
Zur mangelnden Festsetzung bezüglich Klimaschutz und erneuerbare Energien:
Die Festsetzung ist lediglich versehentlich nicht im Bebauungsplan 221 übernommen worden und zur öffentlichen Auslegung zu im Satzungstext ergänzen.
Zum Planzeichen „Firstrichtung frei wählbar“:
Auf das Planzeichen wird verzichtet, die frei wählbare Firstrichtung ausschließlich durch Text festgesetzt.
Zur Bauweise:
Der Einwand ist berechtigt. Für die Grundschule kann eine geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
Zur Angabe bezüglich der Größe des Umgriffs:
Der Umgriff umfasst 2,03 ha (nicht 2,3). Die fehlerhafte Angabe auf Seite 2 der Begründung ist zu berichtigen.

Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich der Bezeichnung der Gemeinbedarfsfläche, der einheitlichen Nutzungsschablonen, einer Möglichkeit der Überschreitung der festgesetzten GRZ bei Erweiterungen, zur Zulässigkeit von Anrampungen für barrierefreie Zugänge, zu zulässigen Geländeveränderungen, hinsichtlich des Hinweises zum Freiflächengestaltungsplan, der Festsetzung zum Klimaschutz, zur Firstrichtung, zur Bauweise und zur Angabe über die Größe des Planungsumgriffs angepasst.


    1. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.02.2023
Vortrag:
      • Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für die in § 3 Nr. 1 genann- ten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
      • §17 (1) TrinkwV und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.): Mit dem Wasserversorger ist zu klären, ob das Versorgungs- und Speichervolumen entspre- chend der a.a.R.d.T. für diesen zusätzlichen Bauabschnitt ausreichend vorhanden ist um die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten.
      • Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen wer- den, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
Nach § 17 (6) TrinkwV dürfen Regenwassernutzungsanlagen
        • nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
        • die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
        • die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen
        • die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen, sowie dem Wasserversorger

Behandlungsvorschlag:

Zur Wasserversorgung:
Die Wasserversorgung ist durch die Anschlussmöglichkeit an die städt. Wasserversorgung gesichert. 
Zur Regenwassernutzung:
Der Hinweis zur Ausführung von Anlagen zur Regenwassernutzung wird zur Kenntnis genommen und in den Satzungstext übernommen.

Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich der Ausführung von Anlagen zur Regenwassernutzung ergänzt.


    1. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 22.02.2023
Vortrag:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

Gewerbelärm
Südöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Firma Wochermaier u. Glas GmbH (Wil- dermuthstraße 6, Fl.Nr. 146/1 Gem. Ebersberg). Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind relevante Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet durch den Betrieb nicht auszuschließen, vor allem da die in der Planzeichnung eingezeichneten Baugrenzen näher an den bestehenden Betrieb heranrücken.
Der Stadt Ebersberg wird empfohlen darzulegen, ob durch das angrenzende Gewerbe schädliche Umwelteinwirkungen (TA Lärm) auf das Plangebiet zu erwarten sind. Diese sollten ggf. in einem Schallgutachten betrachtet werden.

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
  • Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten sollte sinnvollerweise (ohne Kenntnis der Vorbelastung) in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissi- onsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997- 03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstel- lung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini- Blockheizkraftwerke)“ und den Schallrechner des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) sowie die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Alle Veröffentlichun- gen sind im Internet eingestellt.

Tiefgaragen
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat be-trachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert.
Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit auf-zunehmen:
  • Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.
  • Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik ent- sprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.
  • Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszu- statten.
  • Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach abgeleitet werden.


Behandlungsvorschlag:

Zur Empfehlung einer schalltechnischen Untersuchung bezüglich Gewerbelärm:
Die Anregung wird übernommen. Die Situation ist vor dem nächsten Verfahrensschritt durch Sachverständigen zu beurteilen. Erforderlichenfalls ist eine schalltechnische Untersuchung durchzuführen und die Ergebnisse in den Satzungstext zu übernehmen.
Vor Auftragserteilung des Gutachtens sollte der betroffene Betrieb über den Sachverhalt informiert werden, insbesondere da genaue Angaben zur Betriebsabwicklung auf dem Gelände erforderlich werden, um die Lärmauswirkungen beurteilen zu können. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets an der nördlichen Grundstücksgrenze zu dem Gewerbebetrieb der Firma Wochermaier u. Glas GmbH könnte Lärmschutzauflagen zur Folge haben. 

Alternativ dazu könnten die Baugrenzen bis zu den heute bestehenden Südfassaden der Bestandsbebauung zurückgenommen werden. Damit würde die künftige Bebauung nicht mehr an den emittierenden Gewerbebetrieb heranrücken, so dass sich gegenüber dem heutigen Zustand keine Verschlechterung der Lärmsituation für die angrenzende Wohnbebauung ergibt. Eine Gutachtenerstellung wäre dann nicht notwendig. Bis zur Sitzung wird noch planerisch überprüft, ob die geplante GRZ (0,3) trotz Rücknahme der Bauräume ausgenutzt werden kann. 
Die Prüfung hat ergeben, dass eine Rücknahme der Baugrenze unter Beibehaltung der im Bebauungsplan angedachten GRZ möglich ist. 
Seitens der Verwaltung wird vorschlagen, die Bauräume zurückzunehmen um damit ein heranrücken der künftigen Bebauung an den südlich angrenzenden Gewerbebetrieb zu vermeiden.  
 
Zu den Hinweisen bezüglich Wärmepumpen und der Ausführung von Tiefgarargen:
Die Hinweise zu Wärmepumpen und der Ausführung von Tiefgarargen werden zur Kenntnis genommen und in den Satzungstext übernommen.

Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags um die Hinweise zu Wärmepumpen und Tiefgaragen sowie um die ggf. erforderlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz ergänzt.


    1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 22.02.2023
Vortrag:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplan zu. Wir möchten dennoch auf Folgendes hinweisen:
In Moränengebieten ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen.
Als Objektschutzmaßnahmen zum Schutz gegen eindringendes Oberflächenwasser bei Starkregen empfehlen wir die Aufnahme zusätzlicher Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB wie folgt:
Keller und Tiefgaragen sind wasserdicht auszuführen (wir raten zur weißen Wanne).
Alle Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge,
Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen mind. 25 cm
über GOK.
Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen. Wir verweisen auf die Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von
Niederschlagswasser mit kostenlosem Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter: http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/niederschlagswasser_versickerung/index.htm
Für den Fall, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken nicht möglich ist (z.B. bei undurchlässigem Untergrund), müssen andere Wege der Beseitigung gefunden werden, z.B. über einen Regenwasserkanal. Eine Tiefenversickerung von Niederschlagswasser ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erwünscht.
Für den Fall, dass die NWFreiV nicht anwendbar ist, ist für die Niederschlagswasserbeseitigung ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen.
Wir empfehlen der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm
Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (z.B. Dach- oder Fassadenbegrünungen). Wir empfehlen die Anwendung des Leitfadens „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist. Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. https://www.bestellen.bayern.de/application/eshop_app000005?SID=919670801&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,  APGxNR:,AARTxNR:stmuv_wasser_018,AKATxNAME:StMUG,USERxARTIKEL:suchergebnisse.htm)=Z
Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir auch die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Gartenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
Wir empfehlen der Gemeinde auch, Vorgaben für Maßnahmen zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung zu machen, beispielsweise zur Dach- oder Fassadenbegrünung oder zur Anlegung (in der Regel kleinerer) Gewässern wie z.B. Teiche. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.


Behandlungsvorschlag:

Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis geommen.

Zum Schutz vor Starkregenereignissen:
Die vorhandenen Hinweise werden entsprechend der Anregung des WWA ergänzt.
Zur Versickerung unverschmutzten Niederschlagswassers:
Die allgemeinen Hinweise zur Versickerung und zur Anwendung der NWFreiV sind grundsätzlich im Satzungstext bereits enthalten und sollten ggf. redaktionell angepasst werden. Der gegenständliche Bebauungsplan überplant ein weitgehend bebautes Bestandsgebiet. Anders als bei einer reinen Neuplanung ist eine Umsetzung der Forderung nach Darstellung der Lage Versickerungsflächen deshalb nicht ohne weiteres umzusetzen. Es ist beim textlichen Hinweis zu belassen.
Zum Grundwasser: 
Der Hinweis ist in den Satzungstext zu übernehmen.
Zum Flächenversiegelung: 
Der Hinweis ist in den Satzungstext zu übernehmen.
Zum Klimawandel: 
Der Hinweis ist in den Satzungstext zu übernehmen.

Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags bei den Hinweisen zu Starkregenereignissen, zum Grundwasser, zur Flächenversiegelung und zum Klimawandel ergänzt.


  1. Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

Beschluss:
1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 18,04.2023 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 18.04.2023. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Diskussionsverlauf

StR Gressierer bat für diesen Bebauungsplan ebenfalls um erneute Prüfung / Auseinandersetzung mit der Abstandsflächenfestsetzung sowie um Prüfung einer größeren Wandhöhe. 

Erster Bürgermeister Proske ließ über den Vorschlag abstimmen; er wurde einstimmig angenommen.  

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 18.04.2023 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 18.04.2023. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner war bei der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Dokumente
BP_221_Bgm.-Eichberger-Str._SKIZZE_20230417 (.pdf)
BP_221_Bgm.-Eichberger-Str_Teil_B_TEXT_20220926 (.pdf)
BP_221_Bgm.-Eichberger-Str_TEIL_C_BEGR_20220926 (.pdf)
BP_221_Bgm.-Eichberger-Straße_Teil_A_PLAN_20220926 (.pdf)

Datenstand vom 05.05.2023 07:38 Uhr