Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Eberhardstr. 39 die Errichtung von insgesamt 9 Reihenhäusern in Form eine 3- und eines 6-Spänners.
Folgendes ist geplant:
6-Spänner (31,75 m x 12,48 m)
3-Spänner (15,99 m x 12,48 m)
Wandhöhe ca. 6,20 m
Satteldach mit 40° Dachneigung
Das Grundstück Eberhardstr. 39 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit gilt hier § 34 BauGB.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als MI (Mischgebiet) gem. § 5 BauNVO dargestellt. Auf der westlichen Grundstückshälfte ist eine Grünfläche mit ca. 1.500 m² dargestellt.
Planungsrechtlich stellt sich der gesamte Bereich als Innenbereich gem. § 34 BauGB dar. Die tatsächliche Nutzung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben fügt sich sowohl nach der Art als auch dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Es fügt sich allerdings nicht nach der Bauweise ein. Der 6-Spänner mit einer geplanten Gesamtlänge von 31,75 m ist zwar noch als offene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) einzuordnen, in der näheren Umgebung gibt es allerdings keine Baukörper vergleichbarer Längenausdehnung. Hier würde ein neuer Maßstab gesetzt, der dann für alle künftigen Bauvorhaben den Gradmesser bildet.
Die Verwaltung hat gegenüber dem Antragsteller hier einen Alternativvorschlag unterbreitet, der auf dem Grundstück drei 3-Spänner vorsieht, die sich deutlich verträglicher in die Umgebung einbinden lassen. Die Alternative wurde dem Antragsteller mit E-Mail vom 25.04.2023 mit der Bitte um Rückäußerung übersandt.
Aus Sicht der Verwaltung wird daher empfohlen, das Einvernehmen für das gegenständliche Vorhaben nicht zu erteilen und dem Antragsteller eine Änderung im Sinne des Alternativvorschlags nachzubringen.