Neubau einer Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Wendelsteinstr. 13, FlNr. 747/11, Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.05.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau einer Doppelhaushälfte. 

Folgendes ist geplant:

DHH                                        10,98 m x 13,21m (größte Ausdehnung)
GR lt. Berechnung                         133,78 m²
WH                                         4,80 m
Satteldach mit                         23,5° Neigung

Stellplätze                                 2 Stück

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulininenplanes Nr. 12 – Südwest, der nur Baugrenzen festsetzt. Diese sind eingehalten. 
Im Übrigen richtet sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. 

Ein Vorhaben ist nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Das Vorhaben dient Wohnzwecken; die Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet. Somit fügt es sich nach Art der Nutzung ein. Es fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, da das Vorhaben sich an die Größenverhältnisse der Nachbarbebauung hält. 
Die Bauweise (offen – Doppelhaus) ist erfüllt, die überbaubaren Grundstückflächen sind eingehalten. 

Der zweite Stellplatz ist ungünstig angeordnet. Er grenzt direkt an die öffentliche Verkehrsfläche an und misst allenfalls 5m (im Plan nicht vermaßt). Es besteht daher die Gefahr, dass Fahrzeuge, sollten sie nicht vollständig auf dem Stellplatz abgeparkt werden, in den öffentlichen Straßenraum ragen. Dem Antragsteller ist daher aufzugeben, den Stellplatz weiter in das Grundstück zu legen (mind. 50cm).         

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Neubau einer Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Wendelsteinstr. 13, FlNr. 747/11. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Das Landratsamt wird gebeten, die Stellplatzanordnung des zweiten Stellplatzes entsprechend der Maßgabe im Vortrag zu beauflagen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Ried war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Datenstand vom 24.05.2023 07:48 Uhr