Antrag auf Vorbescheid wegen Anbau einer Wohneinheit an eine Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 39, FlNr. 802/11, Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 20.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.06.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt an die bestehende Doppelhaushälfte eine weitere Wohneinheit anzubauen. 

Folgendes ist geplant:

Anbau an bestehende Doppelhaushälfte (7,56m x 13,18m)                        99,64 m²
Wandhöhe        straßenseitig                                                                6,46 m
               Gartenseitig                                                                5,71 m

Satteldach mit Dachneigung                                                                19°

2 Stellplätze (1 Garage, 1 offener Stellplatz)

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben ist somit nach § 34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen. 

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich dieser vier Zulässigkeitskritierien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird.  

Die Bebauung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Westlich des Vorhabens grenzt unmittelbar die Kindertagesstätte St. Benedikt an, die durch den Bebauungsplan Nr. 178 – Kindergarten an der Hupfauer Höhe festgesetzt wurde. Dies hat auf den Gebietscharakter keinen Einfluss, da die KITA gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. 
Nachdem das Vorhaben Wohnzwecken dient, fügt es sich nach der Art der Nutzung ein. 

Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Größenvergleichbare Baukörper liegen unmittelbar gegenüber (FlNr. 801, 801/3). 

In der näheren Umgebung ist die offene Bauweise anzutreffen. Das Vorhaben erfüllt diese Anforderung. 

Allerdings fügt sich das Vorhaben nicht nach den überbaubaren Grundstücksflächen ein. Die Bebauung an der Dr.-Wintrich-Straße 21 – 39 bildet zur Straße hin eine faktische Baugrenze, die im Bereich der Häuser 21/23 und 37/39 verspringt. Durch das geplante Bauvorhaben, das einen weiteren Versatz von mindestens 2,93 m Richtung Norden aufweist, wird die faktische Baugrenze überschritten. Dies ist hier gegeben. Die faktische Baugrenze darf sich nach der Rechtsprechung nicht zufällig ergeben. Dies ist für den vorgenannten Bereich gegeben. Die Bebauung der Doppelhäuser wurden demnach bewusst so geplant und angeordnet. 

Ein Vorhaben das sich nicht einfügt, kann dennoch zulässig sein, solange es keine städtebaulichen (bodenrechtlichen) Spannungen auslöst. Dies ist vorliegend der Fall, da die faktische Baulinie durch den bestehenden Kindergartenbau aufgelöst wurde. Die KITA wurde in einem Abstand von 5 m zur Dr.-Wintrich-Straße hin errichtet; das gegenständliche Vorhaben liegt im gleichen Abstand zur Straße. 

Die Verwaltung weist daraufhin, dass bei dem Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO) betroffen sein kann. Das Gebot der Rücksichtnahme gehört nach ständiger Rechtsprechung zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einfügens iSd § 34 Abs. 1 BauGB. Die geplante Wohnbebauung rückt hier näher an die westlich angrenzende Kindertagesstätte St. Benedikt heran und setzt sich durch das Heranrücken evtl. stärkeren Auswirkungen der KITA aus. 
Die Stadt fordert daher, dass im weiteren Baugenehmigungsverfahren für das Wohnbauvorhaben geeignete Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des architektonischen Selbstschutzes beauflagt werden. Es darf durch die Zulassung des Bauvorhabens zu keinen Einschränkungen der Kindertagesstätte kommen. 
Die Auswirkungen der Einrichtung sind in einem Wohngebiet sozialadäquat und somit von der Nachbarschaft als ortsüblich hinzunehmen. 

Unter diesen Maßgaben sieht die Stadt das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt und kann die Einfügung feststellen.  

Diskussionsverlauf

Nachdem das Vorhaben an die KITA angrenzt wünschte sich StR Münch eine stärkere Sicherung zugunsten der KITA. 
StR Otter stellte die Nachverdichtung nicht in Frage, regte aber wegen der verschiedenen Dachneigungen sowie der Gestaltung des Straßenraumes die Aufstellung eines Bebauungsplanes an.  Der Straßenraum wird von der Bevölkerung am intensivsten wahrgenommen. Aktuell sind hier Hecken und jeweils eine Grundstückszufahrt anzutreffen. Dieses Bild wird sich durch die Nachverdichtung ändern. Über Veränderungen an verkehrswichtigen Straßen sollte gesprochen werden. 
StR Riedl befürchtete einen Flickenteppich von vielen kleinen Bebauungsplänen. Hier wurde mit dem Kindergarten die erste Abweichung gemacht. Die Stellplätze werden benötigt, evtl. sollten sie durch Baumpflanzungen begrenzt werden. 
StRin Platzer sah keine Notwendigkeit für einen Bebauungsplan. Bestimmte Gebiete bleiben ungeordnet. 
StR Friedrichs fand, dass das Vorhaben nicht aus dem Rahmen fällt. Der Stellplatz im Fußwegbereich zu KITA sei etwas knapp bemessen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorbescheid wegen Anbau einer Wohneinheit an eine Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 39, FlNr. 802/1, Gemarkung Ebersberg. Die Stadt fordert, im folgenden Baugenehmigungsverfahren geeignete Schallschutzmaßnahmen zu Lasten des Antragstellers zu beauflagen, um einen ausreichenden Schutz vor den Auswirkungen der Kindertagesstätte St. Benedikt sicherzustellen. 
Einschränkungen für die KITA dürfen sich nicht ergeben. 
Unter dieser Voraussetzung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2023 08:17 Uhr