Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Bauernhauses zu sechs Wohneinheiten mit 10 Stellplätzen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 20.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das bestehende denkmalgeschützte landwirtschaftliche Anwesen zu sanieren und umzubauen. Es sollen insgesamt 6 Wohneinheiten eingebaut werden. 

In der Sache wird auf die TA Sitzung vom 10.03.2020, TOP 4, öffentlich verwiesen. 
Das Gebäude ist als Baudenkmal in die Denkmalliste unter der Nr. D-1-75-115-106 mit der Bezeichnung „Ehemaliger Einfirsthof - Zweigeschossiger Mitterstallbau mit flachem Satteldach, verputztem Wohnteil und Bundwerk am Wirtschaftsteil, um 1830“, eingetragen.

Nun soll das Gebäude denkmalgerecht saniert und umgebaut werden. Das Grundstück des Bauvorhabens liegt in Westerndorf; es handelt sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich (§ 35 BauGB). Für das Gebiet liegt kein Bebauungsplan vor und es befindet sich auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB). 

Das Vorhaben soll als reines Wohngebäude realisiert werden. Es handelt sich somit nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, das im Außenbereich zulässig wäre. Es liegt hier ein sonstiges Vorhaben vor, das zunächst nach § 35 Abs. 2 ff BauGB zu beurteilen ist.

Das Vorhaben kann nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB (begünstigtes, sonstiges Vorhaben) zugelassen werden. Danach kann sonstigen Vorhaben, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind. 
So liegt der Fall hier. Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB als Änderung bzw. Nutzungsänderung eines erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes bauplanungsrechtlich zulässig. 

Die erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen. Die Erschließung ist im Übrigen gesichert. 

Diskussionsverlauf

StR Otter lobte die gestalterische Qualität des Projekts. 
Die Stellplätze müssen jedoch anders angeordnet werden, da es auf Dauer nicht realistisch ist, dass hier offene Stellplätze bleiben. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Wunsch nach einer Überdachung kommen, die dann im Außenbereich liegt. Die Garagen könnten z. B. im Wohnteil untergebracht werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Umbau und Sanierung eines denkmalgeschützten Bauernhauses zu sechs Wohneinheiten mit 10 Stellplätzen und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Die Stadt fordert eine Überarbeitung der Stellplatzanordnung. Die Stellplätze dürfen nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner nahm an der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO nicht teil.

Datenstand vom 29.06.2023 08:17 Uhr