In der Sache wird auf den Beschluss des Technischen Ausschusses vom 14.05.2019, TOP 2, öffentlich Bezug genommen. Hier wurde über den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Werkhalle das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Das LRA Ebersberg hat mit Schreiben vom 08.06.2020, Az. V-2019-1590 den Vorbescheid erteilt.
Der nun vorliegende Bauantrag hält sich an die Maßgaben des Vorbescheids. Die Räume, insbesondere die Werkhalle sowie das Lagergebäude werden durch eine angepasste Planung etwas größer als im Vorbescheid, während die neue Hoffläche lt. Antrag kleiner geplant wird.
Werkhalle lt. Vorbescheid 232,60 m²
Werkhalle lt. Antrag 302,80 m²
Lager lt. Vorbescheid 105 m²
Lager lt. Antrag 113,95 m²
Hoffläche lt. Vorbescheid 836,75 m²
Hoffläche lt. Antrag 727,95 m²
Der notwendige Stellplatznachweis ist mit 13 Stellplätzen erbracht; ausgeführt werden 15 bzw. sind teilweise im Bestand bereits vorhanden.
Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich und beurteilen sich daher nach § 35 BauGB. Bei dem Vorhaben handelt es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, somit ist hier § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben) anwendbar. Da es sich bei der Zimmerei um einen genehmigten Gewerbebetrieb handelt (Baugenehmigung vom 10.08.1981), findet § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB Anwendung. Die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes ist möglich, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gewerbe und Betrieb angemessen ist. Dieser Nachweis ist durch den bereits erteilten Vorbescheid geführt.
Der geplante Eingriff in den bisher unbebauten Bereich wird gem. BayKompV durch Anlage einer Ortsrandeingrünung Richtung Westen (arten- und strukturreiche Gebüsche) ausgeglichen.
Die Erschließung ist gesichert. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.