Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung vom 18.10.2012 hinsichtlich Verfüllung und Rekultivierung in Ebersberg, FlNr. 3283, 3284, 3285 und 3283/1, jeweils Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt einer Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung des LRA Ebersberg vom 18.10.2012. Der Verlängerungsantrag umfasst zum einen den Verbleib und Weiterbetrieb des Absetzbeckens bis zum Ende des Kiesabbaus aus der Erweiterungsfläche. Der Antragsteller geht von einem Betriebsende des Absetzbeckens von Ende 2045 aus. Es soll also eine Verlängerung um weitere 22 Jahre gewährt werden. 
Zum anderen soll der südwestlich angrenzende Bereich hinsichtlich der Verfüllung und Rekultivierung bis zum Ende 2026 gestreckt werden. Grund sei hierfür der Einbruch der Massenströme an Verfüllmaterial aufgrund der verschiedenen Krisensituationen. 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Ausgangsbescheid des LRA Ebersberg vom 18.10.2012 wurde unter Ziff. 3.2 die Gesamtmaßnahme bis 31.12.2023 befristet. Eine Verlängerung wurde seinerzeit laut Bescheid nicht in Aussicht gestellt. 

Die Stadt Ebersberg hat mit der 15. Flächennutzungsplanänderung (Teiländerung 15b), rechtswirksam seit 31.07.2023 die Erweiterung der Konzentrationszonen für den Kiesabbau zugelassen. Der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung wird derzeit vorbereitet. Konsequenterweise muss das betriebsnotwendige Absetzbecken hierfür weiter betrieben werden. 
Innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 (ortsgebundener Betrieb). 

Hinsichtlich der Verfüllung und Rekultivierung spricht auch Sicht der Verwaltung nichts gegen eine Verlängerung bis Ende 2026. 

Die Stadt fordert jedoch für die Verlängerung der Nutzung im Bereich des Absetzbeckens um 22 Jahre einen zusätzlichen Ausgleich. Dem Antragsteller ist aufzugeben, im Zuge des Genehmigungsverfahrens eine weitere Ausgleichsfläche nachzuweisen. Der Ausgleichflächenbedarf wäre über die untere Naturschutzbehörde zu bestimmen. 

Die Verlängerung um 22 Jahre stellt gem. § 5 Abs. 2 BayKompV einen erheblichen Eingriff dar, da die Nutzung mehr als 3 Jahre betragen soll. Beim Verlängerungsantrag kann nicht auf den damaligen Stand der Genehmigung abgestellt werden. Vielmehr ist bei der Antragsprüfung der geänderten Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Um den Belangen des Naturschutzes gerecht zu werden, ist hier nach Auffassung der Stadt die derzeit geltenden naturschutzrechtlichen Ausgleichregelungen anzuwenden. Bei der Beurteilung der Verlängerung der befristeten Genehmigung ist nicht auf den Urzustand, sondern den Zustand bei Ablauf der Genehmigung abzustellen. Verursacherpflichten richten sich nach den Beeinträchtigungen, die gerade durch die Fortsetzung der Nutzung hervorgerufen werden, nicht aber auf die Folgen der bisherigen Veränderungen. 
Im Ausgangsbescheid wurde hinsichtlich der Rekultivierung die Herstellung von Waldflächen im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes verlangt. 
Im Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde festgestellt, dass es sich in diesem Bereich um einen regionale Klimaschutzwald (Waldfunktionskarte für die Planungsregion 14 der bayer. Forstverwaltung) handelt. Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung dieser Waldbereiche für den Klimaschutz erscheint es aus Sicht der Stadt gerechtfertigt für die Verlängerung des Nutzungszeitraum von 22 Jahren (d.h. die Fläche bleibt weitere 22 Jahre offen und wird nicht zu einer Waldfläche rekultiviert) einen zusätzlichen Ausgleich in Wald zu fordern. 
Bei einem Verlängerungsantrag ist das Vorhaben daraufhin zu prüfen, ob es weiterhin dem öffentlichen Recht entspricht. Für die Verlängerung gelten die gleichen materiellen Anforderungen wie für eine erstmalige Erteilung. Zwischenzeitliche Rechtsänderungen, tatsächliche Änderungen oder neue rechtliche oder technische Erkenntnisse und Erfahrungen sind zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier. Die Bedeutung und Anforderungen an den Klimaschutz und die Anpassung an Klimafolgen hat sich in der jüngeren Vergangenheit deutlich erhöht, so dass Eingriffe in solche Gebiete gemessen an den heutigen Maßstäben anders zu bewerten sind als zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids im Jahre 2012. 
Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BayVGH v. 20.10.1993, Az. B 92.3833, VG Augsburg, Urt. 25.02.2008, Au 5 K 07.1125)

Die Verwaltung empfiehlt, unter dieser Maßgabe das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung vom 18.10.2012 hinsichtlich der Verfüllung und Rekultivierung im Bereich der FlNr. 3283, 3284, 3285, 3283/1, jeweils Gemarkung Oberndorf. 

Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen mit der Maßgabe, dass für den Verlängerungszeitraum um 22 Jahre ein zusätzlicher Ausgleich, der mit der UNB und dem Forstamt (AELF) abzustimmen ist, erbracht wird.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.10.2023 08:32 Uhr