Bebauungsplan Nr. 220 - Candid-Huber-Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.10.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

  1. Vorgeschichte
Am 09.11.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 220 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 14.02.2023 bis 17.03.2023 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.07.2023 bis 22.08.2023 durchgeführt.

  1. Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.2 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 und 3.2 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


    1. Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
      1. Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
      2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
      3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
      4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
      5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
      6. Brandschutzdienststelle Landkreis Ebersberg
      7. Kreisjugendring Ebersberg
      8. Evang. Pfarramt Ebersberg
      9. Erzbischöfliches Ordinariat München
      10. Deutsche Telekom 
      11. Stadt Grafing b.München
      12. Gemeinde Forstinning
      13. Gemeinde Anzing
      14. Gemeinde Frauenneuharting 
      15. Bund Naturschutz Kreis Ebersberg

    1. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
      1. Stadt Ebersberg, Abfall und Umweltberatung, Schreiben vom 09.08.2023
      2. Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 08.08.2023
      3. Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 20.07.2023
      4. Markt Kirchseeon, Schreiben vom 06.07.2023
      5. Landratsamt Ebersberg, Abfallrecht, Stellungnahme vom 16.02.2023
      6. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 02.08.2023
      7. Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 04.07.2023
      8. Polizeiinspektion Ebersberg, 06.07.2023
      9. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung, Schreiben vom 06.07.2023
      10. Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 17.07.2023
      11. Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 07.07.2023
      12. Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 08.08.2023

    1. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
      1. Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 05.07.2023
      2. Stadt Ebersberg, Stadt Ebersberg, Tiefbauabteilung, Schreiben vom 12.07.202
      3. Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 25.07.2023 
      4. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 13.08.2023


  1. Behandlung der Stellungnahmen 

       der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

    1. Bayerwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 05.07.2023

Vortrag:

„…unsere Stellungnahme vom 14.02.2023 zu o.g. Verfahren bleibt unverändert bestehen.“

Behandlungsvorschlag:

Zu der grundsätzlich zustimmenden Stellungnahme aus dem Vorverfahren hat der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 18.04.2023 abgewogen. Änderungen oder Ergänzungen waren seinerzeit nicht veranlasst.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind weiterhin nicht erforderlich.


    1. Stadt Ebersberg, Tiefbauabteilung, Schreiben vom 12.07.202

Vortrag:

„…Hier: Stellungnahme der Tiefbauabteilung zum B-Plan Nr. 220
Kanalisation
Die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser des bestehenden Areals ist grundsätzlich gewährleistet. Der in der Candit-Huber-Straße verlaufende Mischwasserkanal DN 250 B ist entsprechend dem Generalentwässerungsplan (GEP) ausreichend dimensioniert, jedoch sind die anfallenden Regenwässer aus befestigten Flächen entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der städtischen Satzung (EWS), wenn möglich, an Ort und Stelle zu versickern. Falls das nicht möglich sein sollte, müssen entsprechende Rückhalteräume geschaffen werden und das Regenwasser gedrosselt dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Die Menge für die gedrosselte Einleitung wird vom Tiefbauamt vorgegeben. 
Dazu muss die Entwässerungsplanung nach den Vorgaben der Entwässerungssatzung (EWS) dem Tiefbauamt 2 – fach zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Diese sollte bereits im Zuge der Bauplanungen mit der Tiefbauabteilung abgestimmt werden (siehe hierzu § 10 EWS Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage).
Wasserversorgung
Die grundsätzliche Versorgung des B -Plangebietes mit Trink- und Löschwasser ist durch die Wasserleitung (WL) DN 100 GGG in der Candit-Huber-Straße gegeben.
Bei Um- bzw. Neubauten (Ersatzbauten) ist zu prüfen ob der bestehende Wasserhausanschluss weiterhin verwendet werden kann, oder aufgrund neuer Lage oder anderer Gründe ein neuer Anschluss hergestellt werden muss.
Entsprechend der städtischen Bewässerungssatzung (WAS) ist die Bewässerungsplanung zeitnah mit der Tiefbauabteilung der Stadt abzustimmen und 2 – fach zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Straßenbau 
Die verkehrliche Erschließung für das Bestandsgebiet erfolgt über die Candit-Huber-Straße die auch für den künftigen Anliegerverkehr ausreichend dimensioniert sein dürfte. 
Bei neuen Bauvorhaben ist entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt ein Stellplatznachweis durchzuführen und vorzulegen. 
Allgemein 
Um geplante Projekte reibungslos durchführen zu können, ist eine enge Abstimmung zwischen Bauwerber und Stadtverwaltung notwendig. Die notwendigen Planungen sollten daher unbedingt rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.“

Behandlungsvorschlag:

Die Satzung enthält bereits wasserwirtschaftliche Hinweise, wonach die Menge ggf. einzuleitenden Niederschlagswassers mit dem Tiefbauamt abzustimmen ist, zur Vorlage eines Be- und Entwässerungsplans mit den Genehmigungsunterlagen, außerdem zum Stellplatznachweis gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg. Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen der Planung sind nicht erforderlich. 

    1. Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 25.07.2023 

Vortrag:

„…aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es unsererseits keine Einwände gegen obiges Verfahren, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

1.        Im Textteil fehlen Hinweise zur naturnahen Gestaltung der Freiflächen. Oberstes Ziel sollte eine dichte Durchgrünung des Straßenzuges sein. Die Herstellung von Steinwüsten und die Verwendung von Schottermulch sollten untersagt werden.

2.        Die Versiegelung sollte auf ein Minimum reduziert werden und beispielsweise prozentual angegeben werden. Beispiel: Maximal 20% der Freiflächen dürfen versiegelt werden (Terrasse, Wege, Nebengebäude, etc.)

3.        Die Auswahl der Bäume ist sehr gering und schränkt die Vielfalt in diesem Straßenzug ein. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass es immer mehr Pflanzenkrankheiten/Schädlinge gibt, die ganzen Gehölzgruppen massiv schaden, z.B. Ulmensterben, Eschentriebsterben, Borkenkäfer, etc. Ferner empfehle ich die alternative Verwendung von so genannten Klimabäumen für den innerörtlichen Bereich. Ich schlage deshalb eine Erweiterung der Pflanzliste unter B.II.3.1um u.a. folgende Bäume vor:
-        Elsbeere
-        Baumhasel
-        Amberbaum
-        Hopfenbuche
-        Hahnekamm-Weißdorn“

Behandlungsvorschlag:

Die Hinweise zur Freiflächengestaltung und zur Baumauswahl werden in die Satzung übernommen.
Die Regelungen zur Versiegelung sind im Bebauungsplan (Textteil, Ziff B.I.2 abschließend geregelt. Das Maß der baulichen Nutzung ist nach § 19 BauNVO festzusetzen. Eine pauschale Regelung wonach Freiflächen maximal zu 20% versiegelt werden sollen ist rechtlich nicht möglich. Um Schwierigkeiten im Bauvollzug zu begegnen, hat sich die Stadt für die bestehende Regelung entschieden, wonach eine GRZ für die Hauptanlage in Höhe von 0,3 (=30%) der Grundstücksfläche zulässig sein soll. Diese darf für Dachüberstände, Terrassen und Grundflächen von Wintergärten um 50% überschritten werden. Dies ergäbe bei voller Ausnutzung eine GRZ von 0,45. Die Flächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Zufahrten, Garagen, Stellplätze sowie Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (z. B. Gartengerätehäuschen) dürfen die zulässige GFZ von 0,45 um 50% überschreiten. 
Diese Regelung begründet sich aus dem Planungsziel der Nachverdichtung. 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird nach Maßgabe der obigen Abwägung ergänzt. Weitere Änderungen werden nicht mehr vorgenommen. 

    1. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 13.08.2023

Vortrag:

„…der LBV hat keine Einwände, 
ersucht jedoch um Unterstützung im Sinne des freiwilligen Artenschutzes (mangels gesetzlicher Vorgaben). Berücksichtigen Sie unseren Bauherrenratgeber auch in der Bauleitplanung und informieren Sie die Bauwilligen.

Während die Klimaerwärmung in Politik und Öffentlichkeit angekommen ist (z.B. Pflicht zu erneuerbaren Energien wie Solardach), wird dem Artensterben nicht die nötige Aufmerksamkeit geboten. 
Ausgerottete Arten sind unwiederbringlich verloren, meist noch ohne das Zusammenspiel im Ökosystem erkannt zu haben. Sie sind existenziell für das Überleben der Menschheit (Nahrung, Symbiosen, Bestäubung, Medizin, Bionik …).“

Behandlungsvorschlag:

In den Hinweisen zum Bebauungsplan wird der Bauherrenratgeber des LBV aufgenommen.  

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend geändert. 



C. Von Seiten der Öffentlichkeit eingegangene Stellungnahmen

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB wurden weder Einwände noch Anreungen vorgebracht.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.10.2023 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen (in der Fassung vom 10.10.2023) als Satzung. 

4. 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan bekanntzumachen und in Kraft zu setzen. 
Die erlassene Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB damit außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
BP_220_Teil_A_PLAN_20230418__b (.pdf)
BP_220_TEIL_B_TEXT_20230418_b (.pdf)
BP_220_TEIL_C_BEGR_20230418_b (.pdf)

Datenstand vom 23.10.2023 08:32 Uhr