Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 2013/2, Gmkg. Ebersberg, Hörmannsdorf Ost


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Doppelhauses mit einer Doppelgarage und Stellplätzen. 

Folgendes ist geplant:

Doppelhaus ges.                        11,99 m x 15,99 m (191,72 m² Grundfläche)
je DHH                                11,99 m x 7,98 m (95,68 m² Grundfläche)
Geschosse                                 2 Vollgeschosse 
Wandhöhe                                6,30 m
Firsthöhe                                10,18 m
Satteldach                                  35° Neigung
Stellplätze                                 4 Stellplätze (Doppelgarage und 2 offene Stellplätze)

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 206 – „Hörmannsdorf Ost“ – 1. Änderung. Gem. § 3 Abs. 1 der vorgenannten Satzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB sowie nach den Bestimmungen in § 3 Abs. 2.

Die Umgebung entspricht einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, in dem Wohngebäude zulässig sind und somit die Einfügung nach Art der Nutzung erfüllt wird. Es fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, da das Vorhaben sich an die Größenverhältnisse der Nachbarbebauung anpasst. Die geplanten Satteldachgauben sind in der Umgebungsbebauung ebenfalls vorhanden. 

Die Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 206 – „Hörmannsdorf Ost“ – 1. Änderung setzt in § 3 Abs. 2 Nr. 1 überbaubare Grundstücksflächen mittels Baugrenzen fest. 
Das geplante Vorhaben überschreitet diese Baugrenze durch vier geplante Lichtschächte im nördlichen Kellergeschoss, sowie jeweils einem Lichtschacht auf der Ost- und Westseite des Kellergeschosses mit einer Gesamtfläche von 5,40 m² (0,9 m² je Lichtschacht). 
Durch die Errichtung der Balkone auf der Ost- und Westseite wird die Baugrenze jeweils um 1,12 m auf einer Länge von 5,50 m überschritten. Zudem ist auf der Nordseite ein Vordach mit einer Länge von 7,50 m und einer Tiefe von 1,05 m geplant, das die nördliche Baugrenze überschreitet. 
Hierfür wurde jeweils ein Antrag auf Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen dem Bauantrag beigefügt. 

In der Ortsabrundungssatzung Nr. 206 sind unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 Baugrenzen festgesetzt. Diesen Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB kommt die Funktion der Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes i.S. des § 30 Abs. 3 BauGB zu, § 31 BauGB über Ausnahmen und Befreiungen ist entsprechend anzuwenden. 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.  

Dem Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenzen durch die Lichtschächte kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da es sich um unterirdische Bauteile handelt, diese nach außen hin nicht in Erscheinung treten und sich die Fläche mit 5,40 m² geringfügig darstellt. 

Das Vordach bleibt als untergeordnetes Bauteil bei der Bemessung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO außer Betracht. Die Balkone erfüllen abstandsrechtlich nicht die Vorgaben von untergeordneten Bauteilen nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO. Die hierfür erforderlichen Abstandsflächen können jedoch auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Aus Sicht der Verwaltung kann die Zustimmung zur erforderlichen Befreiung für das Vordach und die Balkone erteilt werden. 

Die in § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Ortsabrundungssatzung Nr. 206 festgesetzten nachzuweisenden Solarmindestflächen wurden entsprechend eingeplant. 
Für eine bessere Ausnutzung der Dachflächen für Solaranlagen wären aus Sicht der Verwaltung Schleppgauben besser geeignet.  

Für das Doppelhaus sind gem. Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg 2 Stellplätze pro Wohneinheit nachzuweisen. Die erforderlichen 4 Stellplätze werden in der geplanten Doppelgarage (2 StPl.) und 2 offenen Stellplätzen nachgewiesen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 2013/2, Gmkg. Ebersberg, Hörmannsdorf Ost in 85560 Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss stimmt den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 14:48 Uhr