Windenergie Föhrenpold GmbH & Co. KG; Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Windkraftanlage im Bereich nördlich Pollmoos FlNr. 1829, 1830, 1831, 1833, 1538/5, 1538/4, 1540, 1787 jeweils Gemarkung Oberndorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 22.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 22.08.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die vorgenannte Antragstellerin bittet mit Schreiben vom 06.07.2023 (siehe Sitzungsunterlagen) die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Ausweisung / Festsetzung eines Sondergebietes für ein Bürgerwindrad auf den Grundstücken FlNr. 1829, 1830, 1831, 1833, 1538/5, 1538/4, 1540 und 1787 jeweils Gemarkung Oberndorf. 
Geplant ist laut den der Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen, die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 166,6 m und einer Gesamthöhe (einschl. Rotor) von 246,6 m. Das Grundstück, auf den die Anlage errichtet werden soll befinden sich nordwestlich der Ortschaft Pollmoos sowie südlich der Ortschaften Englmeng und Ruhensdorf. 
Der genaue Standort der Anlage liegt auf der FlNr. 1830, Gemarkung Oberndorf; das Grundstück ist über die südlich verlaufende Gemeindeverbindungsstraße zwischen Pollmoos und Englmeng erreichbar. 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Antrag zielt auf die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB mit der damit notwendigen Flächennutzungsplanänderung (Parallelverfahren) ab. 
In diesem Verfahren verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung des geplanten Vorhabens innerhalb einer noch im Durchführungsvertrag festzulegenden Frist unter Tragung sämtlicher Planungs-, Erschließungs- und Baukosten. 

Die Stadt hat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden. 

Die formellen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens sind nach Prüfung durch die Verwaltung erfüllt. Der Vorhabenträger, die Föhrenpold GmbH & Co. KG als juristische Person, hat die Verfügungsberechtigung über die betroffenen Grundstücke über Nutzungsverträge nachgewiesen. Die finanzielle Machbarkeit wurde durch ein Schreiben der finanzierenden Bank bestätigt.  

Planungsrechtlich stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar: 
Die Stadt betreibt derzeit die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“. Mit diesem Planungsvorhaben will die Stadt durch Ausweisung von Konzentrationszonen und der damit verbundenen Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von an sich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen steuern. Ausgangspunkt für dieses Verfahren war das informelle Planungskonzept der Stadt Ebersberg (gesamträumliches Konzept Windkraft), das der Stadtrat am 13.12.2022 beschlossen hat. 

Während der Aufstellung des „Gesamträumlichen Konzepts Windkraft“ kam es sowohl vom Freistaat Bayern als auch vom Bund zu Änderungen der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Maßgeblich dafür war die steigende Relevanz Erneuerbarer Energien u.a. durch den fortschreitenden Klimawandel und die Energiekriese.  
So sehen die Ziele des Klima-Programms des Landes Bayerns, unter anderem die Kli-
maneutralität bis 2040 und eine CO2-Einsparung bis 2030 um 65% im Vergleich zu 1990 
(vorgestellt in der Regierungserklärung vom 21.07.2021 durch Dr. Markus Söder) vor. Der 
Bayerische Landtag erkannte, dass zur Erreichung dieser Ziele die erneuerbaren Energien 
verstärkt ausgebaut werden müssen. Mit Wirkung ab 16.11.2022 erfolgte daher eine Änderung der BayBO (Art. 82 und Art. 82a). Die Änderung enthält bestimmte Voraussetzungen für Ausnahmen von der 10 H-Regelung. Erfasst sind dabei insbesondere Waldflächen aber auch Bereiche entlang wichtiger Verkehrsachsen oder im Umkreis von Gewerbegebieten. Für diese Ausnahmefälle gilt nunmehr ein Abstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB. 
Zusätzlich wurden Landschaftsschutzgebiete im Zuge der Änderung des BNatSchG zum 
01.02.2023 für die Errichtung von Windkraftanlagen geöffnet.

Die Flächen, die hier zugrunde liegen befinden sich allerdings innerhalb des 1.000 m-Bereich nach Art. 82 und 82a BayBO. 
Die Realisierung einer Windkraftanlage an dieser Stelle ist somit nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens möglich. 
Im gesamträumlichen Konzept „Windkraft“ mit Stand vom 13.12.2022 wurden diese Flächen zwar mit Restriktionen, jedoch als mögliche Potentialfläche für Windkraftnutzung vorgesehen.  

In der Sache wurde parallel beim Landratsamt Ebersberg ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren am 13.01.2023 eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.08.2023 erging seitens des Landratsamtes die Entscheidung, dass die Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 246,6 m an der beantragten Stelle im Hinblick auf die
 
- Belange der Wehrbereichsverwaltung bzw. der militärischen Belange
- luftverkehrsrechtlichen Belange mit militärischer Luftfahrt
- luftverkehrsrechtlichen Belange mit ziviler Luftfahrt
- Belange des Deutschen Wetterdienstes
- Richtfunkverteilanlagen und -strecken

grundsätzlich genehmigungsfähig ist. 
Das Verfahren dient zum weiteren Voranschreiten der Energiewende für die Stadt Ebersberg und folgt den Festlegungen aus der Veranstaltung „Runder Tisch Energiewende“ vom 23.05.2019 in den verschiedenen Arbeitskreisen zum Thema Windenergie. 
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Aufstellungsbeschlüsse für die notwendigen Bauleitplanverfahren zu fassen. 
Mit dem Bebauungsplan/Flächennutzungsplan sollen folgende Planungsziele gesichert werden:

  1. Festsetzung der betroffenen Flächen als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung zur Windenergienutzung – Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe (einschl. Rotor) von 246,60 m über Erdgleiche

  2. Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für die Windkraftanlage sowie für die erforderlichen Nebenanlagen der Windkraftanlage

  3. Festsetzung von Baugrenzen für die Windkraftanlage und deren Nebenanlagen. 
     
  4. Festsetzung der notwendigen Erschließungsflächen sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden und Landschaft. 

Die teilweise notwendigen Untersuchungen (wie z. B. artenschutzrechtliche Gutachten) wurden schon durch die Vorhabenträger in Auftrag gegeben, liegen wahrscheinlich Anf. 2024 vor und können im weiteren Planungsverfahren verarbeitet werden.

Diskussionsverlauf

Aus dem Kreis der Stadträte wird die offene Herangehensweise der Bauherren im Umfeld des geplanten Standortes sehr gelobt.
Es wird die Hoffnung geäußert, dass sich nicht auswärtige Investoren hinter der GmbH&Co.KG verbergen und später Bürger die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung erhalten sowie, dass es sich bei der geplanten Anlage um ein geräuscharmes Modell handelt.

Beschluss

  1. Der Ferienausschuss hat Kenntnis vom Antrag der Föhrenpold GmbH & Co. KG wegen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes für die Errichtung eines Windkraftanlage (Bürgerwindrad) auf den FlNr. 1829, 1830, 1831, 1833, 1538/5, 1538/4, 1540 und 1787 jeweils Gemarkung Oberndorf. 

  1. Der Ferienausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebiet Windenergie sowie den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung einer Windkraftanlage auf den unter Ziff. 1 genannten Flurstücken der Gemarkung Oberndorf. 

  1. Mit der unter Ziff. 2 genannten Bauleitplanung sollen die folgenden Planungsziele gesichert werden:


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufstellungsbeschlüsse ortsüblich bekannt zu machen. 

  1. Der ausgearbeitete Entwurf des Flächennutzungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist dem Technischen Ausschuss / Stadtrat zur Billigung vorzulegen. 

  1. Mit dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme sämtlicher Planungskosten für das Verfahren abzuschließen. Der erste Bürgermeister wird zum Vertragsabschluss bevollmächtigt.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2023 12:51 Uhr