a) Bürgermeister Proske berichtet zum Thema „Fehlender Baum in der Altstadtpassage“ aus dem TOP Verschiedenes aus der Stadtratssitzung vom 25.07.2023, dass durch den Erschließungsvertrag von 2002 zwischen Landkreis Ebersberg und Stadt Ebersberg die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Straße inklusive des Straßenbegleitgrüns auf die Stadt Ebersberg übertragen worden ist.
Die abgestorbene Akazie im oberen Bereich wurde im Frühjahr 2021 durch die Stadtgärtnerei ersetzt, wuchs allerdings nicht an. Bei einem weiteren Nachpflanzungsversuch wurde massive Staunässe festgestellt. Der hier vorgesehene Baum wurde daraufhin an anderer Stelle im Stadtgebiet gepflanzt. Der Kreisfachberater für Gartenbau hat in einer Stellungnahme an die Stadt bestätigt, dass dies kein geeigneter Standort für einen Straßenbaum, egal welcher Art ist. In Absprache mit dem Landratsamt sollen deshalb nun durch die Stadt die vorhandenen Baumschutzvorrichtungen entfernt und die Stelle gepflastert werden.
Im Kreis der Stadträte wird diese Einschätzung nicht mitgetragen. Vielmehr sollte dort ein robuster Baum (als Beispiel wird die Erle genannt) mit ggfs. einer entsprechend größeren Grube gepflanzt werden.
b) Bürgermeister Proske berichtet über einen Termin zum Thema „Sonnensegel am Spielplatz Klostersee“ vom 02.08.2023. Teilnehmer waren Herr Riedl, StR-Mitglied, Herr Schraml, selbst. Gutachter und Spielplatzprüfer, Herr Götz, Fa. MCG Sonnensegel, Herr Frenzel, Stadt Ebersberg, Leiter der Stadtgärtnerei, Herr Stöhr, Stadt Ebersberg, Leiter des Bauamtes.
In dem Termin erläuterte Bauamtsleiter Stöhr die gemeinsame Gesprächsbasis bzw. die rechtliche Grundlage; und zwar, dass hier ein öffentlicher Kinderspielplatz vorliegt, bei dem aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und des Haftungsrechts die vorgeschriebenen EU-Normen (EN 1176) sowie die DIN 18034 für die Aufstellung von Spielgeräten und sonstigen Ausstattungsgegenständen zu beachten sind. Dies ist die Grundlage für alle Planungen und Maßnahmen. Lösungen, welche den technischen Anforderungen sowie den Sicherheitsvorschriften für öffentliche Spielplätze nicht entsprechen, werden von der Stadtverwaltung keinesfalls umgesetzt. Dies würde im Falle eines Personenschadens zur persönlichen Haftung (zivil- und strafrechtlich) der beteiligten Personen, bis hin zum ersten Bürgermeister, führen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen würde die Aufstellung eines Sonnensegels über die gesamte Fläche der beiden Spielgeräte (ca. 80 m²) unter Einhaltung der notwendigen Abstands- und Fallschutzvorschriften eine erheblichen baulichen Aufwand sowie Kosten in Höhe von ca. 30.000,- -35.000,- € verursachen. Das Sonnensegel müsste nach Angaben des Gutachters so hoch über den Spielgeräten angeordnet werden, dass ein Beklettern des Sonnenschutzes von den Spielgeräten aus nicht möglich ist. Zum Schutz vor Vandalismus und bei Sturm/Unwetter muss das Segel mit einem Windwächter und einer Einrollautomatik ausgestattet werden. Tägliches Öffnen und Schließen sind auch aus personellen Gründen nicht darstellbar. Lieferzeiten für solche Anlagen betragen nach Angaben von Herrn Götz mindestens 6-8 Wochen, ohne Aufbau.
Man kam überein, dass diese Lösung sowohl technisch als auch finanziell zu aufwändig sei (Haushaltsmittel sind für 2023 ohnehin nicht vorhanden).
Alternativ wurde eine Überdachung eines kleineren Bereichs zwischen den beiden Spielgeräten in Erwägung gezogen. Auch hier würden ähnliche Lieferzeiten gelten und Kosten zwischen 15- 20.000 € entstehen.
Herr Schraml empfahl, für diesen hohen Mitteleinsatz lieber ein neues Spielgeräte zu beschaffen, das bereits einen Sonnenschutz integriert hat. Dies wurde übereinstimmend als sinnvoll erachtet, da das Kleinkinderspielgerät ausgetauscht werden soll, die Mittel hierfür allerdings heuer nicht gewährt wurden. Die Maßnahme wird somit für nächstes Jahr vorgesehen. Die Gärtnerei wird in Zusammenarbeit mit Herrn Schraml ein geeignetes Spielgerät aussuchen und vorschlagen.
Zusammenfassend wurde unter allen Beteiligten festgestellt, dass aufgrund des o. g. Ergebnisses heuer keine weiteren Maßnahmen mehr stattfinden werden.
Bürgermeister Proske kündigt die Einrichtung eines Spendenkontos für einen neuen Sprungturm und einem Spielgerät mit integriertem Sonnenschutz für den Klostersee an.
c) Bürgermeister Proske berichtet über den aktuellen Stand der Bewerbungsphase für den städtischen Klimaschutz- und Energiemanager. Die Bewerbungsgespräche sind für Ende September/Anfang Oktober geplant, eine Entscheidung könnte im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales am 17. Oktober gefällt werden.
d) Bürgermeister Proske berichtet über den derzeitigen Stand der Organisationsuntersuchung der Stadtverwaltung. Durch verschiedene personelle Veränderungen werden die benötigten Zahlen aus der Kämmerei erst zum Jahresende vorliegen. Somit wird die Organisationsuntersuchung erst im Frühjahr 2024 abgeschlossen werden können.
e) Zu der Anfrage zum Sonnenschutz an der Villa Emilia kann momentan keine Auskunft gegeben werden, der Sachbearbeiter ist im Urlaub.
f) Die Anfrage zu mehr Trinkwasserbrunnen im Stadtgebiet beantwortet Bürgermeister Proske damit, dass es weder eine Planung dazu noch entsprechende Haushaltsmittel dafür gibt. Trinkwasserbrunnen sind momentan am Marienplatz, am Waldsportpark und am Klostersee vorhanden.
g) Bürgermeister Proske gibt bekannt, dass die Stadt immer noch auf die Baugenehmigung für den Mobilfunkmast bei Traxl wartet.
h) Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion, Herr StR Münch vom 13.08.2023:
Die SPD-Stadtratsfraktion bittet wegen der Insolvenz der Fa. Euroboden um einen Bericht über die weitere Entwicklung auf dem Hölzerbräugelände im Ferienausschuss am 22.08.2023. Vor allem sollte dabei der aktuelle Sachstand zur Abwicklung der Fa. Euroboden (Wurde bereits ein Insolvenzverwalter bestellt? Wurde mit diesem ggf. schon Kontakt aufgenommen? Welche Informationen über das Insolvenzverfahren sind der Stadtverwaltung bekannt?) und der nächsten Schritte der Insolvenzverwaltung bzgl. des Hölzerbräugeländes (Ist der Verkauf als ein Grundstück oder parzelliert geplant? Soll das Grundstück oder Teile verkauft oder versteigert werden? Welche Vorkaufsrechte hätte die Stadt jeweils? Haben sich ggf. bei der Stadt bereits Kaufinteressenten gemeldet? Wie schnell ist mit Verkäufen zu rechnen und welche Zeitschiene ist für eine Bebauung realistisch? usw.).
Basierend auf den oben genannten Antworten können Stadtrat und Stadtverwaltung gemeinsam eigene Strategien zur weiteren Verwertung des Hölzerbräugeländes entwickeln, um die Zeit bis zum Eintritt ggf. absehbarer Entwicklungen sinnvoll zu nutzen und sachlich gut vorbereitete Entscheidungen treffen zu können.
Die Insolvenz der Fa. Euroboden wird die Bebauung des Hölzerbräugeländes vermutlich zeitlich verzögern, bietet jedoch auch neue Chancen für die Entwicklung des städtebaulich sehr zentralen Areals im Herzen von Ebersberg.
Antwort der Verwaltung:
Nach Auskunft aus dem Insolvenzregister wurde für das Insolvenzverfahren der Firma Euroboden GmbH eine Rechtsanwaltskanzlei zum Insolvenzverwalter bestellt.
Anzumerken ist hier, dass Eigentümer der Flächen in Ebersberg die Euroboden Sieghartstraße GmbH ist über deren Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gesellschafter der Euroboden Sieghartstraße GmbH ist allerdings die Euroboden GmbH.
Die Stadt hat bereits mit Schreiben vom 16.08.2023 mit der Kanzlei Kontakt aufgenommen. Eine Antwort hinsichtlich des Weiteren Vorgehens liegt noch nicht vor. Insofern können wir zu den Fragen, ob ein Verkauf im Gesamten oder ein Teilverkauf der Flächen stattfinden wird noch keine Stellung nehmen. Es wird zu gegebener Zeit berichtet.
Seitens der Stadt besteht wie beim ersten Verkaufsfall (vgl. StR-Sitzung vom 27.11.2018) aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit der Sanierungssatzung „Altstadt“ ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts bedarf eines Beschlusses des Stadtrates der Stadt Ebersberg und tritt immer dann ein, wenn ein Kaufvertrag über das Grundstück beurkundet wurde.
Das Vorkaufsrecht darf nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Nach § 28 Abs. 2 BauGB beträgt diese Frist 2 Monate nach Eingang des vollständigen Kaufvertrages.
Das Vorkaufsrecht wird gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch Verwaltungsakt ausgeübt. Hierdurch wird ein neuer Kaufvertrag begründet. Der Verwaltungsakt muss begründet werden. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Stadt zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nachdem es sich bei der Vorkaufsrechtsausübung um eine Ermessensentscheidung handelt, sollen auch die Gesichtspunkte angegeben werden, von denen die Stadt bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Die Begründungspflicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz wird ergänzt durch die Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Demnach darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (vgl. § 24 Abs. 3 BauGB). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach § 26 BauGB vorliegen.
Die Ziffern 1 – 3 des § 26 treffen vorliegend nicht zu, so dass hieraus keine Ausschlussgründe des Vorkaufsrechts vorliegen. Ob ein Ausschluss des Vorkaufsrechts aufgrund maßnahmengerechter Nutzung (§ 26 Nr. 4 BauGB) vorliegt, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden, da uns die Planungsvorstellungen des möglichen Drittkäufers noch nicht bekannt sind. Somit ist zunächst davon auszugehen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
Das Wohl der Allgemeinheit darf hier allerdings nicht automatisch mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichgestellt werden. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall gegeneinanderstehenden öffentlichen und privaten Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden.
Ausschlaggebend für das Wohl der Allgemeinheit sind im vorliegenden Fall, nachdem es sich um ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet handelt, die Sanierungsziele, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind.
Diese Fragestellungen wäre in einem Vorkaufsrechtsfall zu prüfen.
Bislang sind an die Stadt keine Kaufinteressenten herangetreten. Bekannt ist nur, dass der Hotelbetreiber Interesse hat, die Flächen für das Hotel zu erwerben.
Ob und in welchem Zeitraum mit Verkäufen zu rechnen ist, kann derzeit nicht beantwortet werden. Dies hängt entscheidend vom Vorgehen des Insolvenzverwalters ab.
Ebenso schwierig ist eine Zeitschiene für eine Bebauung einzuschätzen. Zunächst muss das Bebauungsplanverfahren durchlaufen werden. Erfahrungsgemäß dauern solche komplexen Planverfahren mindestens 1 Jahr, eher länger. Danach müssen die Arbeiten für die Kanalsicherung / Kanalumlegung auf dem Gelände geplant und ausgeführt werden. Erst danach kann sich der Hochbau anschließen. Aufgrund der aufwändigen Vorarbeiten geht die Verwaltung davon aus, dass Hochbaumaßnahmen frühestens in 3 Jahren realistisch sein werden.
Zweifellos bestehen aufgrund der aktuellen Entwicklungen neue Möglichkeiten und Chancen insbesondere auch für die Stadt Ebersberg. Diese Gesichtspunkte sollten zur Vorbereitung von möglichen Entscheidungen im Stadtrat ausführlich erörtert werden. Die Verwaltung benötigt für die weiteren Schritte hierfür einen klaren politischen Auftrag.
Bürgermeister Proske berichtet über die heute eingegangene E-Mail, dass die Euroboden Sieghartstraße GmbH gerade über ihr Fortbestehen mit der Bank verhandelt. Erst danach könne über ein weiteres Verfahren Auskunft gegeben werden.