Bauantrag zur Änderung der Wandhöhe beim bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 878/2, Gmkg. Ebersberg, Ebrachstr. 69


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.02.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt ist die Änderung der Wandhöhe von 3,80 m auf 4,10 m (0,30 m), sowie die Änderung der Firsthöhe von 6,77 m auf 7,07 m (0,30 m) beim bestehenden Einfamilienhaus.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 80 – „Friedenseiche I“. 

Der Bebauungsplan gibt eine Wandhöhe von max. 3,50 m vor. In der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 07.06.1988 wurde zur besseren Nutzung des DG eine Wandhöhe von max. 3,80 m für die Häuser des Typ 1 beschlossen. Diese Wandhöhe wurde auch am 22.05.1989 in der Tektur zur Baugenehmigung vom 17.04.1989 (Az. B0001/89) genehmigt. 
Das Gebäude wurde in der Folge aber mit der jetzt beantragten Wandhöhe von 4,10 m und einer Firsthöhe von 7,07 m errichtet. 

Das gesamte Gebäude einschl. Garage überschreitet nach Westen hin die Baugrenzen um 0,52 m, im Bereich des Erkers um 1,77 m. 
In der Baugenehmigung vom 17.04.1989 (Az. B0001/89) wurde eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenzen nach Süden hin um 1 m zugelassen, um eine Verbreiterung der Garage zu erwirken. Des Weiteren wurde eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenzen nach Osten und Westen hin im Bereich der Vordächer und des Erkers zugelassen, jedoch ohne Maßangaben und nicht auf die gesamte Hauslänge.  

Da das Gebäude nun veräußert werden soll, wurde im Zuge der Vertragsausgestaltungen festgestellt, dass die vorgenannten und heute beantragten Befreiungen nicht im Umfang der bisherigen Genehmigungen enthalten waren. 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die beantragten Befreiungen können aus Sicht der Verwaltung erteilt werden, da die Überschreitung der westlichen Baugrenze – zumindest zu einem großen Teil – bereits Teil der ursprünglichen Baugenehmigung war. Zudem ist die Garage profilgleich an die nördliche Nachbargarage angebaut. 
Durch die Überschreitung der zulässigen bzw. genehmigten Wand- und Firsthöhe um 0,30 m verändert sich der Charakter der Geschossigkeit nicht (EG + DG). Es entsteht kein weiteres Vollgeschoss durch die Erhöhung. 
Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar, nachbarliche Belange wie Belichtung und Belüftung werden nicht beeinträchtigt. Die Abstandsflächen können trotz Erhöhung auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Diskussionsverlauf

StRin Platzer erkundigte sich, ob der Antragsteller der ursprüngliche Bauherr sein. Dies wurde seitens des Ersten Bürgermeisters verneint. Man habe in dem Bereich früher schon viele Befreiungen erteilt. Man müsste hier die eigene Befreiungspraxis hinterfragen. 
StR Riedl war sehr verärgert über die Vorgehensweise. Der Antragsteller könne jedoch nichts dafür. 
StR Otter stellte fest, dass Nichtwissen nicht vor Strafe schützt. Allerdings sollte das Bauordnungsrecht nicht für solche Fragestellungen missbraucht werden. Angesichts der langen Nutzungsdauer würde hier keine Behörde einschreiten. Das Thema müsse zwar angesprochen werden, allerdings sei eine Zustimmung hier möglich. 
StR Münch hielt das ganze für einen ärgerliche Vorgang. Es bestünden zivilrechtliche Probleme beim Verkauf. Ein Rückbau wäre unverhältnismäßig. Er erkundigte sich nach Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. 
Die Verwaltung teilte mit, dass sowohl die Baukontrolle als auch die Sanktion von Verstößen, Aufgabe des staatlichen Landratsamtes (untere Bauaufsichtsbehörde) seien. Dort finden Kontrollen aber meist nur anlassbezogen (z. B. bei Beschwerden) statt. 
StR Spötzl war der Auffassung, dass der Landkreis hier zu lasch vorgehen würde. 
StR Otter widersprach dieser Aussage – der Behörde stehe ein Abwägungsrecht zu.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Änderung der Wandhöhen beim bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 878/2, Gmkg. Ebersberg, Ebrachstr. 69 in Ebersberg und den damit verbundenen Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Technische Ausschuss stimmt den Anträgen auf Befreiung zu und erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2024 15:11 Uhr