Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück FlNr. 1861/4, Gmkg. Ebersberg, Kranzhornstr. 14


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 05.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport einschließlich Abstellraum.

Das Wohngebäude ist wie folgt geplant:
Grundfläche        11,00 m x 8,00 m = 88,00 m²
Wandhöhe        7,00 m
Firsthöhe        9,00 m 
Stellplätze        1 StPl. im Carport, 1 offener Stellplatz

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 16 – „Aßlkofener Straße“, bei dem nur noch die zeichnerischen Festsetzungen gültig sind. Geplante Vorhaben beurteilen sich zudem nach § 34 BauGB. 

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Nach § 4 Abs. 1 BauNVO i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich also nach Art der Nutzung ein.
 
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung maßgebend, wie Grundfläche, Höhe und Kubatur der geplanten Gebäude. 
Die geplante Doppelhaushälfte ist mit einer Grundfläche von 88,00 m² Teil eines geplanten Doppelhauses mit einer Grundfläche von 176,00 m². 
Vergleichbare Baukörper befinden sich bereits in der näheren Umgebungsbebauung der Kranzhornstraße (z.B. FlNr. 1862 und 1862/5, Gmkg. Ebersberg). 
Vergleichbare Gebäude zur Höhenentwicklung befinden sich ebenso in der näheren Umgebung (Fh 10,10 m/Wh 7,15 m auf der FlNr. 1861/2; Fh 9,25m/Wh 6,65 m auf der FlNr. 1864/5, Gmkg. Ebersberg). Somit ergibt sich für die Doppelhaushälfte auch die Einfügung nach dem Maß der Nutzung. 

Die erforderlichen 2 Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen (1 Carport und 1 offener Stellplatz).

Das Wohngebäude überschreitet die noch gültige nördliche Baulinie auf einer Länge von 8,00 m um 1,00 m, sowie die östliche Baugrenze auf einer Länge von 7,50 m mit einer Tiefe von 0,22 m.
Der Carport überschreitet nach Süden hin die Baulinie auf einer Länge von 3,50 m um 1,62 m und der offene Stellplatz liegt außerhalb eines Bauraumes für solche Anlagen. 
Für diese Abweichungen ist ein Antrag auf Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich. 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Bereits auf den östlich gelegenen Grundstücken wurde in der Vergangenheit ein Doppelhaus mit einem Garagengebäude außerhalb der Baugrenze errichtet. Eine solche Nachverdichtung ist in diesem Bereich städtebaulich vertretbar und vielfach auffindbar. Die erforderlichen Abstandsflächen können auf dem Grundstück nachgewiesen werden, somit kann auch im vorliegenden Fall einer Befreiung zugestimmt werden.
Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt.        

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück FlNr. 1861/4, Gmkg. Ebersberg, Kranzhornstr. 14 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2024 10:43 Uhr