Bebauungsplan Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung der bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberdorf; Billigung des Planentwurfs und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 05.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.03.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Sache wird auf die Sitzung des TA vom 10.05.2022 (TOP 6, öffentlich) Bezug genommen. 

Die Antragstellerin plant die Neuerrichtung eines Büro- und Werkstattgebäudes im Nord-
westen des bestehenden Firmengeländes für Herstellung von Asphalt und Kiesaufberei-
tung. Es handelt sich um eine kleinräumige Erweiterung der bisher temporär genehmigten, 
vorhandenen Strukturen auf den bestehenden Waldflächen. 
Im Zuge der dauerhaften statt temporärer Umwidmung der Kulisse der Asphaltmischan-
lage mit Verkehrs- und Lagerflächen sind diese Flächen Teil des neuen Bebauungsplanes. 
Zurzeit wird der westliche Teilbereich des Planungsgebiets durch die Asphaltmischanlage 
genutzt. Der östliche Bereich dient der Aufbereitung (Brechen, Sieben, Kieswachen) der im Umfeld abgebaute Kies für die Asphaltmischanlage sowie der Lagerung der Materialien. Die Materialien werden nach verschiedenen Qualitäten offen beziehungsweise zum Teil überdacht bis zur Verwendung in der Mischanlage gelagert. Zusätzlich zum Kies wird auch ein Anteil an Recyclingmaterial verwendet, der ebenfalls im Umfeld der Mischanlage überdacht gelagert wird. 

Das Planungsgebiet befindet sich nördlich der Stadt Ebersberg im Ebersberger Forst, westlich grenzt das Planungsgebiet an einem Photovoltaik-Park und südlich grenzt an dem bestehenden Kiesabbau an. In der südwestlichen Umgebung finden sich zudem landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfeld des Einzelanwesens / der Siedlungssplitter Angermann. 
Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist im Zusammenhang mit dem Kiesabbau in der derzeitigen Form als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Das Vorhabengebiet ist im nachfolgenden Luftbild dargestellt:



 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich der bestehenden Asphaltmischan-
lage derzeit als Fläche für Kiesabbau dargestellt. Zudem ist der Bereich als Fläche für 
„Erstaufforstung möglich“ und als „Ausgleichsfläche im Kompensationsverzeichnis des Lan
desamts für Umwelt LfU“ dargestellt. Das entspricht nicht vollständig der ausgeübten und 
langfristig angestrebten Nutzung. 
Um den Betrieb der Asphaltmischanlage langfristig bauplanungsrechtlich zu sichern und 
um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern ist es erforderlich, den Flächen-
nutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. 
Die Planung entspricht der ortsplanerischen Konzeption der Kommune und dient der nach-
haltigen städtebaulichen Entwicklung. 
In Abstimmung der beteiligten Behörden und der Gemeinde wurde im Vorfeld der Planung 
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt welche die Umweltverträglichkeit des 
Vorhabens in Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 15 zur Erweite-
rung des Kiesabbaus durchgeführt. Soweit für das Plangebiet zutreffend wurden die Er-
kenntnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung „Vorranggebiet für Bodenschätze im Ebers-
berger Forst“ der Planungsgruppe Strasser GmbH mit Stand April 2023, in den vorliegen-
den Umweltbericht eingearbeitet. 
Der Umweltbericht stellt das Ergebnis der durch das Projekt entstehenden Auswirkungen 
auf die einzelnen Schutzgüter Mensch, Pflanzen / Tiere, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft / Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter dar.



Die Tabelle zeigt einen Überblick auf über die wesentlichen zusätzlichen bau-, anlage- und 
betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter durch das Planungsgebiet. 
 

Die Tabelle verdeutlicht, dass überwiegend Auswirkungen geringer Erheblichkeit zu erwar-
ten sind. 
Es ist jedoch ersichtlich, dass die Auswirkungen der Planung vor allem bezogen auf das 
Schutzgut Boden auch Konfliktpotential enthalten, allerdings können sie durch entspre-
chende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen abgeschwächt werden. 
Artenschutzrechtliche Aspekte stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Möglichen Zugriffs-
verboten nach § 44 BNatSchG kann durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen be-
gegnet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG auf Ebene der konkreten Vorhabengenehmigung zu prüfen sind. 
Das Monitoring sieht eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen vor. 
Wie unter Kapitel 5.8 dargestellt, sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der 
nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft geplant.
 
Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Entsprechende Ein-
griffsflächen werden bilanziert und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen hierfür bestimmt. 
Die erforderlichen Ausgleichsflächen können nicht innerhalb des Planungsgebiets angebo-
ten werden. 
Zum Ausgleich des Eingriffes in den Naturhaushalt werden Ausgleichsflächen innerhalb des Landkreises hergestellt. Der Ausgleich erfolgt auf der Fläche „Herterwiese“ Flur Nummer 106 T, 108 T, 110 T, 111 T, 150/001 T, 159/01 T, 167/02 T, Gemeinde / Gemarkung Kirchseeon Flächengröße von insgesamt: ca. 12.300 m² (1,230 ha) und der Fläche „Neubruch-Wiese“ Flur Nrn. 100/000 T, 101 T, Gemeinde / Gemarkung Kirchseeon mit einer Flächengröße von insgesamt: ca. 29.200 m² (2,920 ha).
 
Im Rahmen eines integrierten naturschutzfachlichen und forstrechtlichen Ausgleichs wer-
den die Flächen als gestufte Waldränder bzw. Wald mit Sonderstrukturen erstaufgeforstet. 
Die Maßnahmenplanung integriert essenzielle Habitatrequisiten für Wald- und Waldrand-
arten und sind als Ausgleichsmaßnahmen mit flächenübergreifender Wirkung zu werten, da auch angrenzende Strukturen und Populationen von den Maßnahmen profitieren. Die Maßnahmenplanung erfolgte unter Berücksichtigung der Ausprägung angrenzender Flächen. 
Eine negative Beeinträchtigung von Habitaten vorkommender artenschutzrechtlich rele-
vanter Arten findet nicht statt.

Für die Pflanzungen im Rahmen der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ist allgemein ge
bietsheimisches (autochthones) Material zu verwenden. Die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden ist allgemein nicht zugelassen.
 
Der aus der Umwandlung der Erstaufforstungsflächen entstehende Ausgleichsbedarf von 
0,602 ha zugunsten des Sondergebiets wird durch die Erstaufforstung auf den Flächen 
„Herterwiese“ und „Neubruch-Wiese“ abgegolten. Entsprechend bereits erfolgter Abstim-
mung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten besteht ein grundsätzliches 
Einverständnis zur Erstaufforstung der Flächen. Die Rodungserlaubnis für die Erstauffors-
tungsflächen mit 0,602 ha sowie die Aufforstungserlaubnis auf den beschriebenen Aus-
gleichsflächen erfolgt im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanes.
 
In Vorbereitung einer verbindlichen Bauleitplanung wurde ein artenschutzrechtlicher Fach-
beitrag zur Ermittlung der Eingriffe und Wirkfaktoren der Planung, möglicher konfliktver-
meidenden Maßnahmen, der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Aus-
nahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erarbeitet. Die Ergebnisse dieser 
Prüfungen wurden berücksichtigt, artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben 
nicht entgegen. 
Unter Berücksichtigung der Klimaschutzfunktion des Ebersberger Forstes wurde eine mik-
roklimatische Untersuchung durch das IB Müller-BBM GmbH, Helmut-A.-Müller-Straße 1-
5, 82152 Planegg bei München, mit Stand 08.12.2021 angefertigt. Die Ergebnisse dieser 
Prüfungen wurden berücksichtigt. 
Die UVP stellt unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden die Umweltverträglichkeit 
des Vorhabens und der Flächennutzungsplanänderung fest. 
Ökologisch besonders wertvolle Standorte sind von der Planung nicht betroffen. Durch ge-
eignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kann der Eingriff natur- und land-
schaftsverträglich gestaltet werden. 
Unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen beziehungsweise der 
Realisierung der notwendigen Ausgleichsflächen kann der Bebauungsplan als umweltver-
träglich eingestuft werden.

Die Planunterlagen wurden gemäß TA-Beschluss vom 10.05.2022 überarbeitet.  Es fanden bis zuletzt zwischen der Antragstellerin, der UNB dem AELF sowie der Stadt umfangreiche Klärungsgespräche hinsichtlich des naturschutzrechtlichen und waldrechtlichen Ausgleichs statt. Das Ergebnis dieser Besprechungen findet sich im Umweltbericht in den Planunterlagen ab Seite 59 (Ziff. 5.10). 


Hierzu ist folgendes anzumerken: 

Eine erneute Abstimmung mit den vorgenannten Behörden wurde wie zuletzt an der Behördenbesprechung vom 19.06.2023 vereinbart, nicht mehr durchgeführt. Das Ausgleichskonzept soll im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB geprüft werden. Insofern verbleibt eine gewisse Unsicherheit bzw. Restrisiko übrig, ob insbesondere die UNB das nun ausgearbeitete Ausgleichskonzept in Gänze mittragen wird.

Die UNB hat zuletzt die Umsetzung der Aufforstung der Fläche A1 „Herterwiese“ aufgrund des bereits bestehenden ökologisch bedeutsamen Ausgangszustands in Zweifel gezogen. 
Hierzu haben die Planer der Antragstellerin eine erneute Untersuchung und Begehung der Flächen durchgeführt. Man kommt aufgrund dieser Nachbearbeitung zu einem fachlich abweichenden Ergebnis (siehe Anlage – farbliche Markierung). 
Ähnlich verhält es sich bei der Ausgleichsfläche A2 „Neubruchwiese“. 

Kritisch ist aus Sicht der Verwaltung anzumerken, dass im BPl-Entwurf als Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe bzw. für die Begründung des Ausgleichsfaktors von 0,8 Durchgrünungen im Plangebiet angeboten werden. Diese beschränken sich jedoch auf den Bereich der neu in Anspruch genommenen Fläche im Nordwesten des Plangebietes, wo ein Verwaltungs- und Werkstattgebäude entstehen soll. Hier wäre aus Sicht der Verwaltung noch eine Überarbeitung des Planungskonzeptes notwendig. 
Die Festsetzung zur Fassadenbegrünung des Verwaltungs-/Werkstattgebäudes erscheint zu unbestimmt. Bei einer klassischen Lochfassade, wie es bei Verwaltungsgebäuden häufig anzutreffen ist, verbleibt nur ein sehr geringer Teil an Begrünungsfläche übrig. Damit steht zumindest in Zweifel, ob die Kompensationsziele überhaupt erreicht werden. 
Im Schreiben vom 26.07.2023 teilte die Verwaltung mit, dass ebenfalls bezweifelt wird, ob ein Ausgleichsfaktor von 0,8 dem ursprünglich temporären und jetzt dauerhaften Eingriff in dieser Größenordnung gerecht wird.
Aufgrund des vorherrschenden und zu erwartenden Betriebsauflaufs einer solchen Anlage sehen wir derzeit wenig Möglichkeiten Vermeidungsmaßnahmen wie Grünflächen o. a. zu schaffen.
Die Festsetzung von PV-Anlagen stellt u. E. keine Kompensationsmaßnahme dar, da hier seit einer Zeit ein Grundsatzbeschluss des Stadtrats besteht, wonach PV-Anlagen bei neuen Baugebietsausweisungen verpflichtend zu errichten sind. 
Eine Festlegung auf einen Ausgleichsfaktor von 0,8 kann demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Wir bitten Sie, geeignete Maßnahmen zu prüfen und sich mit den Besonderheiten des Standorts auseinanderzusetzen.
Eine Festlegung auf einen Ausgleichsfaktor von 0,8 kann auch nicht im Beschluss des TA vom 10.05.2022, TOP 6, öffentlich, Ziff. 3.2, gesehen werden. Beschlossen wurde, dass ein Maßnahmenkonzept zu erarbeiten ist, und die Ausgleichsmaßnahmen mit der UNB abzustimmen sind. Dies erfolgt nun abschließend in dem nunmehr geplanten Verfahrensschritt der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (siehe oben). 
Positiv zu bewerten ist, dass die Planung für den Bereich der Flächen, die bisher temporär für das Asphaltwerk genutzt wurden, den Ausgleichsfaktor auf 0,95 erhöht hat. 
Weiterhin sind aufgrund des städt. Grundsatzbeschlusses (PV-Pflicht) die möglichen Dachflächen zu 50% im PV-Anlagen auszustatten. Dies ist als Festsetzung im Bebauungsplan aufzunehmen.

Verfahren:
Ursprünglich wurde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen (vgl. Aufstellungsbeschluss vom 28.01.2021, TOP 5, öffentlich. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Dem vorangegangen war ein Ortstermin (am 06.11.2020) auf dem Gelände der Antragstellerin an dem die Mitglieder des TA teilgenommen haben. Es waren auch Vertreter des LRA Ebersberg sowie der Stadtverwaltung anwesend. 
Dabei wurde auch die Erhöhung der Recyclingquote für die Asphaltherstellung besprochen.    
Evtl. können auch höhere Quoten durch städtebaulichen Vertrag oder Bebauungsplan gefordert werden (Prüfung durch Verwaltung). 
Aus Sicht der Firma Swietelsky wäre eine höhere Recyclingquote auch aus wirtschaftlichen Gründen anzustreben. Der Frischkies würde dann länger reichen. Bei der momentanen Verfahrensweise (20% Recyclingmaterial) würde die neue Grube ca. 10-15 Jahre reichen.
Im Rahmen des parallel zu erarbeitendem städtebaulichem Vertrag sollen in Abstimmung mit der Antragstellerin höhere Recyclingquoten festgeschrieben werden. 

Nunmehr bittet die Antragstellerin, vertreten durch das Planungsbüro, mit Schreiben vom 15.01.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in einen Angebotsbebauungsplan mit flankierendem städtebaulichem Vertrag zu überführen.
Diesem Anliegen kann aus Sicht der Verwaltung nachgekommen werden. Der Vorteil eines Angebotsbebauungsplanes ist hier, dass bei geringfügigen Änderungen der Anlagentechnik, des Standorts und der Betriebsweise nicht jedes Mal der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der zugehörige Durchführungsvertrag geändert werden müssen. Für die Firma entsteht ein flexiblerer Handlungsspielraum. Durch den städtebaulichen Vertrag können die Planungsziele der Stadt (z. B. höhere Recyclingquoten, Ausgleichsflächen) genauso geregelt werden. Die Herstellung der Ausgleichsflächen werden regelmäßig mit entsprechenden Bürgschaften, die der Stadt zu stellen sind abgesichert. Die Einhaltung von Recyclingquoten kann mit einer Vertragsstrafe gesichert werden. 
Ein Entwurf des städtebaulichen Vertrages bzw. die Eckdaten hierzu, kann in einer der nächsten Sitzungen dem TA zur Beratung vorgelegt werden. 

Im Übrigen berücksichtigt der Planentwurf in der Fassung vom 14.11.2023 die Beschlusslage vom 10.05.2022. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht zu billigen und die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.

Klargestellt wird, dass vor Fassung des Satzungsbeschlusses der erforderliche städtebauliche Vertrag abzuschließen und die entsprechenden Bürgschaften du dinglichen Sicherungen (Ausgleichsflächen) vorzulegen sind.   
 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung der bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberdorf in der Fassung vom 14.11.2023. 

  1. Der Technische Ausschuss billigt diesen Bebauungsplanentwurf. 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

  2. Parallel ist ein städtebaulicher Vertrag zu erarbeiten, der dem TA vor Abschluss zur Beratung vorzulegen ist.  

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Begründung BP_SO Asphalt_Kies _230108 (.pdf)
Begründung BP_SO Asphalt_Kies _240226_mit Markups (.pdf)
BP SO Kies-Asphalt 231114-2 (.pdf)

Datenstand vom 08.03.2024 10:43 Uhr