Der Antragsteller beabsichtigt, den westlichen Teil des Bestandsgebäudes zu sanieren. Dafür soll das bestehende OG und das bisher nicht ausgebaute DG abgebrochen werden, im EG wird ein bestehender Erker abgebrochen.
Der Wiederaufbau des OG und DG soll in Holzbauweise erfolgen, die Anhebung des Daches ist um 50 cm geplant. Des Weiteren ist die Errichtung eines Holzbalkons mit einer Außentreppe geplant.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, geplante Vorhaben beurteilen sich somit nach § 34 BauGB.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO – MD). Nach § 5 Abs. 1 BauNVO i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind Wohngebäude in einem Dorfgebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich also nach Art der Nutzung ein.
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung maßgebend, wie Grundfläche, Höhe und Kubatur der geplanten Gebäude.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das geplante Gebäude trotz der Erhöhung des Daches um 50 cm noch in die nähere Umgebung ein. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung bereits vorhanden.
Das Vorhaben bedarf jedoch einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO („Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken“). Die westliche Abstandsfläche des Neubaus (Hörmannsdorf 7) überschneidet sich mit der östlichen Abstandsfläche des Bestandes (Hörmannsdorf 7a) in einer Tiefe von bis zu 0,46 m auf einer Länge von 3,68 m mit einer Fläche von 1,28 m². Der nötige Brandschutzabstand von mindestens 5 m gem. Art. 28 Abs. 2 BayBO ist mit wenigstens 6,01 m gewährleistet. Belüftung und Belichtung des Gebäudes Hörmannsdorf 7a werden nicht beeinträchtigt.
Die erforderlichen drei Stellplätze (2 WE à 1,5 StPl.) werden nachgewiesen, es sind vier Stellplätze im Bestand vorhanden.
Haushaltsauswirkungen:
Keine.