Beantragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Einliegerwohnung im Untergeschoss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Bauvorhaben beurteilen sich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und müssen sich demnach nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.
Die nähere Umgebung des Grundstückes entspricht einem Dorfgebiet (§5 BauNVO - MD), in dem sonstige Wohngebäude nach § 5 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Das geplante Gebäude fügt sich somit nach Art der Nutzung ein.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an.
Vergleichbare Höhenentwicklung und Geschossigkeit finden sich in der Umgebungsbebauung wieder (FlNrn. 1876, 1879 der Gmkg. Ebersberg), vergleichbare Grundflächen sind ebenfalls in der näheren Umgebung vorhanden (FlNrn. 1876, 1879, 2046, 2013/1 der Gmkg. Ebersberg). Somit fügt sich das Gebäude auch nach dem Maß der Nutzung ein.
Für das Einfamilienhaus und die Einliegerwohnung sind insgesamt drei Stellplätze nachzuweisen. Ein Stellplatz wird in der Bestandsgarage, zwei Stellplätz werden als offene Stellplätze dargestellt.
Für das Garagengebäude liegt lt. Antragsteller eine gegenseitige Abstandsflächenübernahme der betroffenen Grundstücke vor. Für die Überdeckung der Abstandsflächen mit dem neu geplanten Einfamilienhaus wird eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3 BayBO beantragt („Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken“). Es handelt sich nur um eine geringfügige Überdeckung der Abstandsflächen im Bereich der südöstlichen Garagenecke und der nordwestlichen Gebäudeecke auf dem eigenen Grundstück des Antragstellers.
Die wegerechtliche Erschließung des Grundstücks ist durch die vorhandene Grunddienstbarkeit zu Lasten der FlNr. 1879, Gmkg. Ebersberg, gesichert.
Haushaltsauswirkung:
Keine.