Der Antragsteller möchte auf der westlichen Mauer eine Werbeanlage in Form einer Plakatanschlagtafel mit einer Ansichtsfläche von 3,56 m x 2,52 m (8,97 m²) errichten.
Es ist geplant, die Anschläge alle 10 Tage zu wechseln. Die Gesamtkonstruktion weist eine Höhe von 3,96 m und eine Breite von 3,76 m auf.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 146 – „Nachfolgenutzung Autohaus“. Der Bebauungsplan enthält die textliche Festsetzung B.2.10 zu Werbeanlagen, dass genehmigungspflichtige Werbeanlagen unzulässig sind.
Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes erforderlich und wurde dem Bauantrag beigefügt.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der Bebauungsplan Nr. 146 setzt zur Art und zum Maß der Nutzung für das antragsbezogene Grundstück nichts fest. Das Grundstück liegt dennoch innerhalb des Geltungsbereiches, somit sind die textlichen Festsetzungen auch für dieses Grundstück gültig.
An der nordöstlichen Grundstücksgrenze wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 25.11.2016 (Az. B-2016-2603) eine ähnliche Werbeanlage (Höhe 2,75 m, Breite 3,75 m; siehe beigefügte Anlage) genehmigt. Das VG München entschied in diesem Fall entgegen der Ablehnung der Stadt Ebersberg und dem Landratsamt. Das VG München stellte die Lage des Vorhabengrundstückes in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) fest und ließ die Werbeanlage zu. Auflage dieses Bauvorhabens war lediglich, die Anlage soweit ins Grundstück zurückzusetzen, dass die Verkehrssicherheit beim Ausfahren der Fahrzeuge auf den angrenzenden Geh- und Radweg und insbesondere hochfrequentierten Schulweg gewährleistet ist.
Bei der geplanten Anlage kann eine solche Gefährdung nicht erkannt werden. Die Werbeanlage ist auf der bestehenden Mauer geplant, es entsteht keine weitere Sichteinschränkung durch die Anlage (siehe beigefügte Fotomontage). Die Befreiung für die Errichtung der Werbeanlage kann deshalb erteilt werden.
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich der städtischen Werbeanlagensatzung.