Bauantrag zur Errichtung einer doppelseitigen, unbeleuchteten, freistehenden Werbeanlage mit 10-tägigem Wechsel des Plakatanschlages auf dem Grundstück FlNr. 805/1, Gmkg. Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 9 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte auf der westlichen Mauer eine Werbeanlage in Form einer Plakatanschlagtafel mit einer Ansichtsfläche von 3,56 m x 2,52 m (8,97 m²) errichten.
Es ist geplant, die Anschläge alle 10 Tage zu wechseln. Die Gesamtkonstruktion weist eine Höhe von 3,96 m und eine Breite von 3,76 m auf. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 146 – „Nachfolgenutzung Autohaus“. Der Bebauungsplan enthält die textliche Festsetzung B.2.10 zu Werbeanlagen, dass genehmigungspflichtige Werbeanlagen unzulässig sind.
Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes erforderlich und wurde dem Bauantrag beigefügt. 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Der Bebauungsplan Nr. 146 setzt zur Art und zum Maß der Nutzung für das antragsbezogene Grundstück nichts fest. Das Grundstück liegt dennoch innerhalb des Geltungsbereiches, somit sind die textlichen Festsetzungen auch für dieses Grundstück gültig. 
An der nordöstlichen Grundstücksgrenze wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 25.11.2016 (Az. B-2016-2603) eine ähnliche Werbeanlage (Höhe 2,75 m, Breite 3,75 m; siehe beigefügte Anlage) genehmigt. Das VG München entschied in diesem Fall entgegen der Ablehnung der Stadt Ebersberg und dem Landratsamt. Das VG München stellte die Lage des Vorhabengrundstückes in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) fest und ließ die Werbeanlage zu. Auflage dieses Bauvorhabens war lediglich, die Anlage soweit ins Grundstück zurückzusetzen, dass die Verkehrssicherheit beim Ausfahren der Fahrzeuge auf den angrenzenden Geh- und Radweg und insbesondere hochfrequentierten Schulweg gewährleistet ist. 

Bei der geplanten Anlage kann eine solche Gefährdung nicht erkannt werden. Die Werbeanlage ist auf der bestehenden Mauer geplant, es entsteht keine weitere Sichteinschränkung durch die Anlage (siehe beigefügte Fotomontage). Die Befreiung für die Errichtung der Werbeanlage kann deshalb erteilt werden. 

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich der städtischen Werbeanlagensatzung.

Diskussionsverlauf

StR Riedl erkannte keine wirtschaftliche Notwendigkeit für eine solche Werbeanlage. Er stellte nach eigener Besichtigung eine Sichtbeeinträchtigung fest. Man war bisher immer bestrebt, die Stadt von Werbeanlagen freizuhalten. Er könne sich allenfalls an der Wand vom Telekom-Gebäude eine Werbeanlage vorstellen. 
Erster Bürgermeister Proske sprach sich ebenfalls gegen die Werbeanlage aus. 
StR Ried stimmte den Ausführungen voll zu. Es würde Zeit für einen sensibleren Umgang. 
StR Otter wies auf die Rechtslage hin, nach der die bestehende Anlage so genehmigungsfähig war. Er regte ein Bebauungsplanänderungsverfahren an, um Werbeanlagen an dieser Stelle künftig wirksam auszuschließen, da die Entwicklung ansonsten so weitergehen würde. 
StR Friedrichs stufte den Standort als problematisch ein, da dieser unmittelbar an dem abschüssigen benutzungspflichtigen Radweg und in unmittelbarer Nähe der Fußgängerampel befindet.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung einer doppelseitigen, unbeleuchteten, freistehenden Werbeanlage mit 10-tägigem Wechsel des Plakatanschlages auf dem Grundstück FlNr. 805/1, Gmkg. Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 9 a in 85560 Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss stimmt dem Vorhaben und der beantragten Befreiung zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Datenstand vom 16.04.2024 18:09 Uhr