In der Sache wird Bezug genommen auf den Aufstellungsbeschluss zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ferienausschuss der Stadt Ebersberg vom 22.08.2023 (TOP 5, öffentlich). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.09.2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Nach Angaben des Vorhabenträgers der Windenergie Föhrenpold GmbH & Co. KG liegen in Kürze die erforderlichen Gutachten (Artenschutz, Schallschutz, Schattenwurf, Boden) vor. Gleichzeitig wurde vom beauftragten Planungsbüro NRT der Entwurf der Flächenutzungsplanänderung erarbeitet.
Die Unterlagen sollen nun im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ausgelegt und die Stellungnahmen eingeholt werden.
Für das Projekt ist nun folgender – ambitionierter – Zeitplan vorgesehen:
09.04.2024 TA-Sitzung Empfehlungsbeschluss für die frühzeitige
Beteiligung
23.04.2024 Sonder-StR-Sitzung Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
vor der FWD-Sitzung
09.07.2024 TA-Sitzung Behandlung der Stellungnahmen und
Empfehlung für den Billigungs- und
Auslegungsbeschluss
23.07.2024 StR-Sitzung Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ab Ende Juli öffentliche Auslegung nach §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 BauGB; Hinweis: die Auslegung wird
weitgehend in den Sommerferien stattfinden
Sept./Okt. 2024 TA-Sitzung Behandlung der Stellungnahmen; Empfehlung
für den Feststellungsbeschluss
Sonder-StR-Sitzung Feststellungsbeschluss/Verfahrensabschluss
Parallel zu dem o. g. Verfahren soll der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag eingereicht und bearbeitet werden.
Die Vorhabenträger haben sich zum Ziel gesetzt, an der Stromausschreibung im November 2024 teilzunehmen.
Eine Planungskostenvereinbarung mit den Vorhabenträgern besteht vom 16./22.11.2023.
Verfahrensrechtlich reicht nach derzeitigem Rechtsstand die Änderung des Flächennutzungsplanes aus, so dass aktuell kein paralleles Bebauungsplanverfahren notwendig ist.
Durch die Neuregelungen des Wind-an-Land-Gesetzes vom 13.07.2021 haben sich im Planungssystem grundlegende Änderungen ergeben. Im Zuge dieser Regelungen hat auch die bayerische 10-H-Regelung (Art. 82 BayBO) eine grundlegende Fortentwicklung erfahren.
Die Regelung gilt zwar nach § 249 Abs. 9 Satz 4 BauGB fort, findet aber nach Art. 82 Abs. 5 BayBO keine Anwendung mehr
- in ausgewiesenen Windenergiegebieten (Vorranggebieten, Flächennutzungsplangebieten)
- im Abstand von 2 km zu Gewerbegebieten (wenn der erzeugte Strom dafür bestimmt ist)
- im Abstand von 0,5 km entlang von Haupteisenbahnstrecken
- in Waldflächen,
jeweils vorausgesetzt (Art. 82a BayBO), es wird ein Abstand von 1 km zu Wohnorten einge-
halten. Seit 01.06.2023 (Art. 82b BayBO) gelten die Mindestabstände der Art. 82 – 82a
BauGB aber nicht mehr in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG.
Die geplante Anlage Föhrenpold hält die Abstandsregelung gem. Art. 82a Satz 1 BayBO (1.000 m zu Wohngebäuden innerhalb von Bebauungsplänen oder Innenbereichen) nicht überall ein. Der Abstand zur Ortschaft Pollmoos beträgt ca. 500 m, nach Traxl ca. 909 m und nach Englmeng ca. 867 m.
Nach Art. 82 b BayBO finden die Abstandsvorschriften des Art. 82 und 82a BayBO allerdings keine Anwendung auf Flächen, die in Windenergiegebieten gem. § 2 Nr. 1 WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz) liegen. Dies trifft für das Projekt „Föhrenpold“ zu.
Nach § 2 Nr. 1 WindBG sind Windenergiegebiete solche, die u. a. als Sondergebiete in Flächennutzungsplänen ausgewiesen sind.
Die Flächen für die Anlage „Föhrenpold“ sollen in dem gegenständlichen Flächennutzungsplanverfahren als Sondergebiet „Windenergie“ ausgewiesen werden. Die wurde in den Planungszielen zum Aufstellungsbeschluss vom 22.08.2023 so formuliert. Damit wird für die Anlage „Föhrenpold“ ein Windenergiegebiet geschaffen. Kraft dieser Regelung gelten für dieses Gebiet dann gem. § 249 Abs. 9 Satz 5 BauGB i. V. m. Art. 82 b BayBO keine Mindestabstandsmaße mehr für privilegierte Windkraftanlagen in Außenbereich mehr.
Die Sache wurde in der letzten AK Energiewende 2030 Sitzung vom 25.03.2024 besprochen. In dieser Sitzung hat der Geschäftsführer der Windenergie Föhrenpold GmbH & Co. KG das Projekt kurz erläutert. Der AK empfiehlt in seiner Entschließung das Projekt weiter zu verfolgen und die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten.