Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.07.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt ist die Errichtung eines Dreifamilienhauses mit zwei Doppelgaragen und einem offenen Stellplatz. Das dreigeschossige Gebäude mit einer Wandhöhe von 6,51 m bzw. 8,30 m beim Zwerchgiebel hat eine Grundfläche von 11,00 m x 13,00 m.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 70 – „Anzinger Siedlung“. Der Bebauungsplan enthält bezüglich des Bauvorhabens mehrere Festsetzungen, von denen das Vorhaben abweicht und jeweils eine Befreiung erfordert:
- Der Bebauungsplan sieht an dieser Stelle auf dem Grundstück ein Baufenster mit den Maßen 10,00 m x 12,00 m vor. Diese Baugrenzen werden nach Südwesten hin um 2,23 m, nach Nordwesten hin um 1,00 m und nach Südosten hin um 3,00 m überschritten.
- Die Zahl der zwingend vorgegebenen Geschosse liegt bei einem Vollgeschoss. Vom geplanten Gebäude geht eine dreigeschossige Wirkung aus, obwohl das DG und das EG rechnerisch keine Vollgeschosse sind.
- Die GRZ (Grundflächenzahl) ist als Obergrenze mit 0,25 festgesetzt, das geplante Wohngebäude erreicht eine GRZ von 0,34.
- Bein Einzelhäusern ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40°-46° zulässig.
Das beantragte Gebäude weist eine Dachneigung von 35° auf.
- Die beiden geplanten Doppelgaragen und der offene Stellplatz liegen außerhalb von Bauräumen für Garagen.
- Die vorgeschriebene zwingende Zufahrt zu den Garagen von Südwesten her wird nicht eingehalten.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Nach Ansicht der Verwaltung können die beantragten Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bereits mehrere vergleichbare Bauraumüberschreitungen, bebaute Grundfächen und Gebäude mit dreigeschossiger Wirkung vorhanden (FlNr. 1456/47, -/9, -/16, Gmkg. Ebersberg).
Die nachbarlichen Belange sind gewahrt, die Abstandsflächen können nachgewiesen werden. Lediglich für die nicht privilegierte Grenzgarage an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich. Die Garage ist aufgrund der Geländebeschaffenheit mit einer Absturzsicherung zu versehen, die der Wandhöhe der Garage zuzurechnen ist (insges. 3,75 m). Somit können die festgesetzten Wandhöhen im Bebauungsplan (max. 2,75 m) und die zulässige Wandhöhe einer Grenzgarage (max. 3 m) nicht eingehalten werden. Der angrenzende Nachbar hat dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form schriftlich zugestimmt, eine Abweichung ist hier möglich.
Für die Errichtung des Dreifamilienhauses sind insgesamt fünf Stellplätze nachzuweisen (3 WE à 1,5 StPl). Dieser Nachweis ist im Antrag in zwei Doppelgaragen und mit einem offenen Stellplatz vorgesehen.
Haushaltsauswirkungen:
Keine.
Diskussionsverlauf
StR Otter sprach sich grundsätzlich für Verdichtung aus. Hier sei der Rahmen allerdings überschritten. Das Gebäude steht auf einem Eckgrundstück und sei deswegen städtebaulich wichtig. Die Wohnräume sind nach Norden orientiert. Es steht insgesamt wenig Raum für Grünflächen zur Verfügung. Insgesamt ist eine Wohneinheit zu viel, dadurch entsteht auch die hohe Stellplatzanzahl. Die städtebaulichen Grundzüge des Bebauungsplanes werden hier verlassen.
Beschluss
Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung eines Dreifamilienhauses mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück FlNr. 1456/7, Gmkg. Ebersberg, Anzinger Siedlung 2 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Befreiungen zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Datenstand vom 22.07.2024 16:31 Uhr