A. Vorgeschichte:
Am 05.03.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 211 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 22.04.2024 bis 23.05.2024 durchgeführt.
B. Stellungnahmen:
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben.
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.3 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.4 Kreisjugendring
1.5 Evang.-Luther. Pfarramt
1.6 Katholisches Pfarramt
1.7 Deutsche Telekom AG
1.8 Vodafone Kabel Deutschland GmbH
1.9 Stadt Grafing
1.10 Gemeinde Steinhöring
1.11 Gemeinde Forstinning
1.12 Gemeinde Anzing
1.13 Gemeinde Frauenneuharting
1.14 Staatliches Bauamt Rosenheim
2. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 19.04.2024
2.2 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 16.05.2024
2.3 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 21.05.2024
2.4 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 23.05.2024
2.5 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 22.05.2024
2.6 Landratsamt Ebersberg, staatl. Abfallrecht, Altlasten, Schreiben vom 14.05.2024
2.7 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.05.2024
2.8 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 29.04.2024
2.9 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 30.04.2024
2.10 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 23.04.2024
2.11 Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Schreiben vom 15.05.2024
2.12 Polizeiinspektion Ebersberg, Schreiben vom 24.04.2024
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.05.2024
3.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 19.04.2024
3.3 Bayernwerk Netzcenter Ampfing, Schreiben vom 22.04.2024
3.4 Bund Naturschutz Ebersberg, Schreiben vom 19.05.2024
3.5 Landesbund für Vogelschutz, Markt Schwaben, Schreiben vom 07.05.2024
3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2021
3.7 Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 16.05.2024
C. Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.05.2024
Vortrag:
Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) für die in § 5 Allgemeine Anforderungen Nr. 1-3 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
- § 13 TrinkwV und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.):
Mit dem Wasserversorger ist zu klären, ob das Versorgungs- und Speichervolumen entsprechend der a. a. R. d. T. für diesen zusätzlichen Bauabschnitt ausreichend vorhanden ist um die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten.
- Sollte der Einbau von Nichttrinkwasseranlagen (Regenwassernutzungsanlagen) in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
§ 2 Begriffsbestimmung Abs. 10 und §13 Abs.4 TrinkwV dürfen Nichttrinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) dürfen:
- nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
- die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
- die Entnahmestellen aus Nichttrinkwasseranlagen sind dauerhaft als solche zu
kennzeichnen
- die Inbetriebnahme einer Nichttrinkwasseranlage ist dem Gesundheitsamt Ebersberg
anzuzeigen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Das Plangebiet grenzt an ein bereits vollausgebautes und erschlossenes Baugebiet an. Die bestehende Trinkwasserversorgung kann bedarfsgerecht erweitert werden. Somit ist eine ausreichende Trinkwasserversorgung gewährleistet.
Im Bebauungsplan und in der Begründung sind bereits Hinweise hinsichtlich der Regenwassernutzungsanlage gemäß TrinkwV 2001 aufgeführt. Die Angaben zur derzeit geltenden Fassung der Trinkwasserverordnung von 2023 werden aktualisiert.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan und die Begründung werden nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags zu den Regenwassernutzungsanlagen ergänzt.
3.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 19,04.2024
Vortrag:
ich bedanke mich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bebauungsplan 211 ("westlich Hohenlindener Straße, östlich Schwabener Straße") und nehme wie folgt Stellung:
"Die Nordgrenze von Flurstück 995 sowie die Grenze zwischen den Flurstücken 993 und 995 sind bislang nicht zentimetergenau vermessen und zum Teil nicht abgemarkt.
Ich rege daher an, die Nordgrenze des Planungsgebiets (und von Flurstück 995) frühzeitig ermitteln zu lassen. Gleiches gilt für den Schnittpunkt der Westgrenze des Planungsgebiets mit der Grenze zwischen den Flurstücken 993 und 995.
Für eine gute weitere Planung ist die Kenntnis der rechtssicheren Grenze und damit eine exakte Planungsfläche von großem Wert."
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. In der Begründung wird noch ein entsprechender Hinweis zur Vermessung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags zur Vermessung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen ergänzt.
3.3 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.04.2024
Vortrag:
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Ziffer 10 der Hinweise sind im Bebauungsplan bereits entsprechende Hinweise auf die Sicherheitsbestimmungen der Versorgungsträger sowie die rechtzeitige Abstimmung mit den Versorgungsträgern enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.
3.4 Bund Naturschutz Ebersberg, Schreiben vom 19.05.2024
Vortrag:
Der BN begrüßt die geplanten Maßnahmen zum Klimaschutz und zur energieeffizienten Planung.
Bei den Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bitten wir Sie, um die Überlebenswahrscheinlichkeit der geplanten Baum- und Strauchpflanzungen zu erhöhen,
a) von einer durchschnittlichen Temperaturerhöhung ggü. dem Zeitraum 1961 bis 1990 von plus 4 Grad C auszugehen und
b) einen Hitzeaktionsplan für länger anhaltende Hitzeperioden - hier Bewässerungsplan - vorzusehen.
siehe auch:
und meine Aussagen in:
Die tagesaktuelle kumulierte Temperaturabweichung für Ebersberg finden Sie hier:
- Anmerkung: Grafik war in E-Mail nicht enthalten -
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sind bereits Regelungen enthalten, die das Thema Hitzeschutz berücksichtigen, wie z.B. Rückhaltung und ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser, Regelung des Wasserabflusses, Erhalt von Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, Dachbegrünung, wasserdurchlässige Gestaltung von Stellplätzen und Zufahrten. Weitere Maßnahmen, wie z.B. Bewässerungspläne, sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans.
Im Rahmen der beabsichtigten Festsetzungen und Hinweise zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser fordern wir als weitere Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung insbesondere die Einführung einer Zisternenpflicht mit Einrichtungen zur Wasserentnahme.
Begründung
Die Niederschlagswasserrückhaltung durch Zisternen hat folgende Vorteile:
a) ist ein kleiner Beitrag zum Hochwasserschutz für tiefer liegende Geländeabschnitte in der Umgebung
b) führt regelmäßig zu Einsparung von Wasserentnahme aus dem öffentlichen Netz
c) kann für Gartenbewässerung und Brauchwasser für Toilettenspülung in Gebäuden genutzt werden
d) und entlastet so die laufenden Betriebskosten für die Bewohner
Behandlungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Einbau und der Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen in § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage findet. Deshalb sollte von einer entsprechenden Festsetzung abgesehen werden. In den Hinweisen des Bebauungsplans ist als Anpassungsmaßnahme bereits eine naturnahe Nutzung des Niederschlagswassers z.B. durch Speicherung in Zisternen empfohlen. Insofern sind zusätzliche Ergänzungen nicht erforderlich.
Desweiteren bitten wir Sie, ein Verbot von Schottergärten einzuarbeiten und bezüglich Zaungestaltung die Durchlässigkeit für Igel durch zonenweisen Abstand vom Boden festzuschreiben.
Behandlungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. In den Festsetzungen C.4.1 sowie C.7.1 sind bereits die geforderten Regelungen enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.5 Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 07.05.2024
Vortrag:
der LBV hat keine Einwände,
ersucht jedoch um Unterstützung im Sinne des freiwilligen Artenschutzes (mangels gesetzlicher Vorgaben). Bitte berücksichtigen Sie unseren Bauherrenratgeber.
Während die Klimaerwärmung in Politik und Öffentlichkeit angekommen ist (z.B. Pflicht zu erneuerbaren Energien wie Solardach), wird dem Artensterben nicht die nötige Aufmerksamkeit geboten.
Ausgerottete Arten sind unwiederbringlich verloren, meist noch ohne das Zusammenspiel im Ökosystem erkannt zu haben. Sie sind existenziell für das Überleben der Menschheit (Nahrung, Symbiosen, Bestäubung, Medizin, Bionik …).
Fragen beantworten wir gerne unter den oben genannten Nummern oder über das Naturschutzfragen-Telefon des LBV: 09174/4775-5000 (Mo-Fr von 09:00 – 11:00 und 14:00 - 16:00 Uhr).
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme sowie das Merkblatt werden zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2021
Vorbemerkung: Da die Stellungnahme vom 21.12.2021 immer noch gilt, wurde vom Tiefbauamt Ebersberg auf diese verwiesen.
Vortrag:
Kanalisation
Die bestehende öffentliche Kanalisation in der Hohenlindener Straße liegt nicht an den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken an. Der in der in der Fl. Nr. 996/1 und 999 verlegte Kanal ist aufgrund der Besitzverhältnisse (private Straße) vermutlich ein privater Kanal.
Ein Anschluss an diesen privaten Kanal würde nur mittels einer Dienstbarkeit für die beiden geplanten Parzellen und auf Kosten der jeweiligen Bauherren (bzw. eines Bauträgers) möglich sein.
Sollte das nicht der Fall sein, müsste ein neuer Anschlusskanal über die vorhandene Zufahrt Fl. Nr. 996/2 und 993/3 in die Hohenlindener Straße gebaut werden.
An den bestehenden Mischwasserkanal in der Fl. Nr. 996/1 mit der Dimension DN 300/STZ könnte ein Schmutzwasserkanal mit der Dimension DN 200, in einen neu zu bauenden Revisionsschacht, angeschlossen werden.
Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen privaten MW – Kanals DN 300, wäre vermutlich ausreichend, wenn die beiden geplanten Parzellen nur das anfallende Schmutzwasser ableiten würden.
Muss jedoch ein neuer Ableitungskanal aufgrund fehlender Zustimmung der Besitzer der Fl. Nr. 996/1 wie vorher beschrieben erstellt werden, so sollte dieser mit der Dimension von DN 300 ausgeführt werden.
Die Besitzverhältnisse und eventuell vorhanden Dienstbarkeiten müssen auf jeden Fall im Vorfeld noch einmal geprüft werden.
Entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, muss das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen in geeigneten Versickerungsanlagen, an Ort und Stelle, versickert werden. Sollte das nicht möglich sein sind entsprechende Rückhalteanlagen vorzusehen, die mit einer durch die Stadt vorgegebenen gedrosselten Einleitungsmenge ausgestattet sein müssen.
Die Erschließungsplanung für die Entwässerung ist von einem mit der Stadt abgestimmten fachlich geeigneten Planungsbüro zu erstellen.
Die Planungen sollten spätestens mit der Vorlage eines Bauantrages vorliegen, bzw. vorab mit der Tiefbauabteilung abgestimmt sein.
Die Entwässerungsplanung ist 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung der beiden Parzellen kann über die in der vorhandene privaten Zufahrt Fl. Nr. 996/2 und 993/3 verlegten privaten Wasserleitungen (WL) angeschlossen werden. Hier müsste die neue WL mit der vorliegenden Dimension (DN 80 GGG) verlängert und an den Endpunkten mit einem OH oder UH versehen werden.
Dienstbarkeiten für die WL - Verlängerung sind nicht notwendig, da die Zufahrten zu den beiden Parzellen, auch den jeweiligen Grundstücks-eignern gehören.
Zur Sicherheit sollten auch hier die Besitzverhältnisse und eventuell vorhanden Dienstbarkeiten im Zuge der Planungen noch einmal geprüft werden.
Die Erschließungsplanung für die Wasserversorgung ist wie bei der Kanalisation, von einem mit der Stadt abzustimmenden fachlich geeigneten Planungsbüro, dem Tiefbauamt in 3 – facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung der geplanten Bebauung soll über die Hohenlindener Straße erfolgen.
Die derzeit vorhandene Zufahrt für die beiden Parzellen hat eine Breite von ca. 3,50 m und weist eine über 10 %tige Steigung auf.
Eine Aufweitung der Zufahrt ist aufgrund der zusätzlichen Fahrzeugbewegungen vorzusehen. Eine Aufweitung auf 5,00 m ist grundsätzlich möglich da die vorhandenen Grundstücksflächen für die zu planende Erschließungsstraße im Besitz der jeweiligen Grundeigner der geplanten Parzellen sind.
Somit ist für die beiden geplanten Parzellen die notwendige Zufahrt gesichert.
Im Bereich der Parzellen sollte jedoch entgegen der vorliegenden Planung für ausreichend Wendemöglichkeit (Wendehammer) gesorgt werden.
Die Besitzverhältnisse und eventuell vorhandene Dienstbarkeiten sollten im Zuge Planungen noch einmal geprüft werden.
Für eine angemessene Straßenbeleuchtungsanlage müssen die jeweiligen Bauherren (Bauträger) im Zuge der Erschließung Sorge tragen.
Der Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist für das Vorhaben vorzulegen.
Die Erschließungsplanung für den Straßenbau ist wie im Kanal- und Wasserleitungsbau, durch ein mit der Stadt abgestimmtes fachlich geeignetes Planungsbüro, dem Tiefbauamt in 3 - facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
Allgemein
Um Verzögerungen im Zusammenhang mit den Erschließungsplanungen und der davon abhängigen baulichen Umsetzung der geplanten Maßnahmen zu vermeiden, sind die dafür notwendigen Planungen rechtzeitig mit der Tiefbauabteilung abzustimmen.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Kanalisation und Wasserversorgung:
Soweit im Rahmen der Bauleitplanung möglich, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung gesichert. Die Umsetzung ist in der Planfolge durch entsprechende Dienstbarkeiten sowie im Rahmen der Entwässerungs- bzw. Bewässerungsplanung nachzuweisen. Bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers ist anzumerken, dass im Bebauungsplan bereits Hinweise enthalten sind bzw. aufgrund der Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes ergänzt werden. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
zu Straßenbau:
Soweit im Rahmen der Bauleitplanung möglich, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung gesichert. Der Nachweis der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg ist durch die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan geregelt.
zu Allgemein:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.7 Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 16.05.2024
Vortrag:
Namens und in Auftrag unserer Mandantin nehmen wir im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung zum ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 211 „Westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße"
in Ergänzung zu unseren Anmerkungen aus der der Auslegung vorangegangenen
E-Mail-Korrespondenz wie folgt Stellung:
1. Maß der baulichen Nutzung
Die Wandhöhe wird in der Planzeichnung lediglich im Bereich des südlich der Knödellinie
situierten Baugrundstücks FI.Nr. 993 angegeben. Die Knödellinie zwischen den beiden festgesetzten Baufeldern grenzt das Maß der baulichen Nutzung einschließlich der maximal zulässigen Wandhöhe voneinander ab (zeichnerische Festsetzung A.3.2 i.V.m. textlicher Festsetzung C.2.1.1). Demnach wird für das Baugrundstück FI.Nr. 995 im Norden der Knödellinie keine Wand- und Firsthöhe festgesetzt.
Bei der Höhe baulicher Anlagen handelt es sich um eine gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Zuge der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung zwingend vorzusehende Größe. Ihr Fehlen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Daher beantragen wir:
Die zulässige Wandhöhe WHF als Höchstmaß, bezogen auf die Oberkante des Fertigfußbodens EG gemäß zeichnerischer Festsetzung A.3.2 wird für die nördlich der Knödellinie situierte Baufläche Grundstück FI.Nr. 995 zeichnerisch festgesetzt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Nutzungsschablone sind Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise enthalten. Gemäß Festsetzung A.2.1 geregelt, dass die Nutzungsschablone mit Inhalt für das gesamte WA gilt, also für beide Baugrundstücke. Um Missverständnissen vorzubeugen wird zur Klarstellung in jedes Baufenster die zulässige Wandhöhe eingetragen. Die Festsetzungen zur Dachneigung und zur Bauweise erfolgen nur noch als textliche Festsetzung.
2. Anrechnung von Sträuchern auf zu pflanzende Laub- und Obstbäume
Gemäß textlicher Festsetzung C.4.2 sind pro angefangener 350 m² Grundstücksfläche ein heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Die zu pflanzenden Gehölze der Fläche für Anpflanzungen gemäß A.6.3 sind anzurechnen. Die Grundstückseingrünung nach planerischer Festsetzung A.6.3 ist nach textlicher Festsetzung C.4.4 in Form einer freiwachsenden, lockeren und höhengestuften Strauchpflanzung aus standortheimischen Gehölzen herzustellen.
Offen bleibt, wie die zu pflanzenden Sträucher mit den zu pflanzenden Bäumen verrechnet werden können. Insoweit verweisen wir auf unsere Mail vom 20.03.2024 und
beantragen:
Es wird festgesetzt, wie die nach planerischer Festsetzung A.6.3 i.V.m. textlicher Festsetzung C.4.4 zu pflanzenden Sträucher auf die nach textlicher Festsetzung C.4.2 zu pflanzenden Bäumen angerechnet werden können.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Festsetzung C.4.2 wird das Wort „Gehölze“ durch das Wort „Bäume“ ersetzt.
3. Anrechnung von Bäumen / Gehölzen auf zu pflanzende Laub- und Obstbäume
Im Bebauungsplanentwurf wird nicht geregelt, ob die nach planerischer Festsetzung A.6.2 zu pflanzenden Bäume / Gehölze ebenfalls gemäß textlicher Festsetzung C.4.2 angerechnet werden dürfen (vgl. unsere E-Mail v. 20.03.2024).
Beantragt wird demnach:
Es wird festgesetzt ob bzw. wie die nach planerischer Festsetzung A.6.2 zu pflanzenden Bäume / Gehölze auf die nach textlicher Festsetzung C.4.2 zu pflanzenden Bäume angerechnet werden können.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie bereits in dem vorherigen Punkt ausgeführt, wird in Festsetzung C.4.2 geregelt, dass die nach Festsetzung A.6.2 zu pflanzenden Bäume anzurechnen sind.
4. Dachaufbauten
Unter textlicher Festsetzung C.6.6 wird geregelt, dass Dachaufbauten ausschließlich in Form von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zulässig sind.
Unter nochmaliger Bezugnahme auf unsere E-Mail vom 20.03.2024 wird
beantragt:
Gemäß textlicher Festsetzung C.6.6 sind Dachaufbauten ausschließlich in Form von
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und in Form von Kaminen zulässig.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung C.6.6 wird wie folgt geändert:
„Dachaufbauten sind ausschließlich in Form von Dachentlüftungen, Schornsteinen sowie Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zulässig.
5. Stützmauern
Bei textlicher Festsetzung C.6.8 ist kein Bezugspunkt für die Höhe von Stützmauern vorgesehen. Die Höhenfestlegung erweist sich daher als zu unbestimmt (vgl. unsere E-Mail v. 20.03.2024).
Aus diesem Grund wird beantragt:
Gemäß textlicher Festsetzung C.6.8 sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 0,75 m
gemessen von der natürlichen Geländeoberkante zulässig.
6. Einfriedungen
Ebenfalls ist bei textlicher Festsetzung C. 7 .1 kein Höhenbezugspunkt vorgegeben, sodass auch diese Festsetzung unbestimmt ist (vgl. unsere E-Mail v. 20.03.2024).
Beantragt wird folglich:
Gemäß textlicher Festsetzung C.7.1 sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m gemessen von der natürlichen Geländeoberkante zulässig.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen C.6.8 und C.7.1 werden wie vorgeschlagen geändert.
7. Ausgleichsfläche A
Unter textlicher Festsetzung C.4.10 wird nicht festgesetzt, wann die Entwicklungspflege von Ausgleichsfläche A abgeschlossen ist. Insoweit ist die Festsetzung zu unbestimmt.
In Übereinstimmung mit dem Umweltbericht vom 26.02.2024 wird beantragt:
Der Zeitraum für die Durchführung der Entwicklungspflege gemäß textlicher Festsetzung C.4.10 beträgt ein Jahr.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen C.4.10 wird wie vorgeschlagen geändert.
8. Ausgleichsfläche B
Unter textlicher Festsetzung C.4.11 wird festgesetzt:
,,Ausgleichsfläche B (Fl.Nr. 995):
Die festgesetzte Ausgleichsfläche B (Festsetzung A. 6. 6 i. V.m. Festsetzung A. 6. 7)) wird der Bauparzelle B zugeordnet.
Die Ausgleichsfläche B ist als Hecken-Strauchstruktur zu entwickeln. Die Fläche ist dauerhaft mit Pflöcken zu markieren. Die Einzelpflanzen sind ebenfalls mit Pflöcken zum Schutz vor Beschädigung beim Ausmähen zu markieren.
Gehölzpflanzung: 10 m Breite, 5 Reihen, Pflanzverband 1,5 x 2,0 Meter
Straucharten: Salweide zentral (40 Stk.) außen Weißdorn (30 Stk.), Schwarzdorn (30
Stk.), Liguster (30 Stk.), Hundsrose (30 Stk.)
Pflanzqualifikation: 100-150 cm, verpflanzte Sträucher, Mindesttriebzahl 5 Triebe, autochthone Herkünfte
Pflanzung artspezifisch in Gruppen zu je 10 Stk., ausgefallene Pflanzen sind zu ersetzen.
In den ersten drei Jahren ist die Konkurrenzvegetation mindestens 2x pro Jahr auszumähen, nach Bedarf ggf. häufiger. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit Beginn der Baumaßnahmen auf dem jeweiligen Grundstück, spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode anzulegen."
Im Umweltbericht vom 26.02.2024 ist nicht vorgesehen, die Ausgleichsfläche dauerhaft mit Pflöcken zu markieren.
Ausgefallene Pflanzen sind nach dem Umweltbericht nur im Rahmen der einjährigen Entwicklungspflege zu ersetzen.
Weiter ist bei der Entwicklungspflege Konkurrenzvegetation auszumähen. Ob dies wie bei der Erhaltungspflege grundsätzlich auf 2 Mal begrenzt ist, geht aus dem Umweltbericht nicht eindeutig hervor.
Nicht in textlicher Festsetzung C.4.11 enthalten ist zudem die Vorgabe des Umweltberichts, dass die Hecken-Strauchstruktur über den Winter stehenzulassen und im Frühjahr ein Reinigungsschnitt durchzuführen ist.
Insoweit wird
beantragt:
Die Entwicklungs- und Erhaltungspflege wird in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Umweltberichts vom 26.02.2024 und unter Klarstellung der Angaben zum Ausmähen der Konkurrenzvegetation festgesetzt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Formulierungen im Bebauungsplan und im Umweltbericht werden noch geprüft und ggf. geändert bzw. ergänzt.
zusammenfassend wird beantragt:
I.
Es wird festgesetzt, wie die nach planerischer Festsetzung A.6.3 i.V.m. textlicher
Festsetzung C.4.4 zu pflanzenden Sträucher auf die nach textlicher
Festsetzung C.4.2 zu pflanzenden Bäumen angerechnet werden können.
II.
Es wird festgesetzt, wie die nach planerischer Festsetzung A.6.3 i.V.m. textlicher
Festsetzung C.4.4 zu pflanzenden Sträucher mit den nach textlicher
Festsetzung C.4.2 zu pflanzenden Bäume nach textlicher Festsetzung C.4.2
angerechnet werden können.
III.
Es wird festgesetzt ob bzw. wie die nach planerischer Festsetzung A.6.2 zu
pflanzenden Bäume / Gehölze auf die nach textlicher Festsetzung C.4.2 zu
pflanzenden Bäume angerechnet werden können.
IV.
Gemäß textlicher Festsetzung C.6.6 sind Dachaufbauten ausschließlich in
Form von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und in Form von
Kaminen zulässig.
V.
Gemäß textlicher Festsetzung C.6.8 sind Stützmauern bis zu einer Höhe von
0,75 m gemessen von der natürlichen Geländeoberkante zulässig.
VI.
Gemäß textlicher Festsetzung C.7.1 sind Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 1,20 m gemessen von der natürlichen Geländeoberkante zulässig.
VII.
Der Zeitraum für die Durchführung der Entwicklungspflege gemäß textlicher
Festsetzung C.4.10 beträgt ein Jahr.
VIII.
Die Entwicklungs- und Erhaltungspflege wird in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Umweltberichts vom 26.02.2024 und unter Klarstellung der
Angaben zum Ausmähens der Konkurrenzvegetation festgesetzt.
Für die Berücksichtigung unserer Anträge bedanken wir uns.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusammenfassend beantragten Änderungen stellen nur eine Wiederholung der unter Ziffer 1. bis 8. aufgeführten Anregungen dar. Auf die Behandlungsvorschläge zu den Punkten 1. bis 8. wird verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags zu den Punkten 1. bis 8. ergänzt bzw. geändert.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Nein
Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 26.02.2024 zu Eigen.
2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.
3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.07.2024.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.