Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt (14. Flächennutzungsplanänderung) wird verwiesen.
Parallel zu dem vorgenannten Verfahren soll zum Zwecke der Zulassung eines gemischt genutzten Gebäudes auf der nördlichen Teilfläche von ca. 3.700 m² des Grundstücks FlNr. 1048, Gemarkung Ebersberg ein Bebauungsplan (Nr. 216) aufgestellt werden. Der erforderliche Aufstellungsbeschluss wurde am 12.05.2020 (TA, TOP 11, öffentlich) gefasst.
Ziel und Zweck der Planung ist es, unter dem Aspekt einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung sowie unter besonderer Berücksichtigung topographischer und natur-
schutzfachlicher Belange, im Plangebiet ein funktions- und sachgerechtes Angebot an
entsprechenden Flächen bereitzustellen und langfristig zu sichern. Mit der planungs-
rechtlichen Sicherung des neuen Betriebsstandortes wird auch ein wichtiger Beitrag
zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes sowie zum Erhalt und zur Schaffung wohnort-
naher Arbeitsplätze in Ebersberg geleistet.
Der heute vorliegende Bebauungsplanentwurf soll für die o. g. Grundstücksteilfläche ein urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO festsetzen. Die Festsetzung ist erforderlich um die geplanten Nutzungsarten des Vorhabens rechtssicher unterzubringen.
Folgende Nutzungen sind lt. Angabe des Investors vorgesehen:
- Büronutzung (Software / IT-Firmen)
- Demenzentrum
- Kindertagesstätte
- Appartements für das Betreuungspersonal
Den Sitzungsunterlagen liegen Planungsstudien über das neue Gebäude bei; hierauf wird verwiesen.
Die Festsetzung der Art der Nutzung wurde intensiv mit den Planungsbeteiligten sowie dem Landratsamt vorbesprochen.
Das MU bietet für die angestrebten Nutzungen die größtmögliche Flexibilität, auch für künftige Änderungen, da gem. § 6a BauNVO und nach der Rechtsprechung kein zahlenmäßig bestimmtes Mischungsverhältnis gegeben sein muss. Voraussetzung ist allerdings, dass keine der Hauptnutzungsarten völlig verdrängt werden darf. Urbane Gebiete dienen nach § 6a Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen Nutzungen und dienen dem Wohnen.
Gleichfalls wurde die Nutzungsfestsetzung im Vorfeld mit der Immissionsschutzsachverständigen Hentschel besprochen. Im Gesamtergebnis ist diese Festsetzung vor allem aus immissionsschutzfachlichen Gründen umsetzbar, solange an den West- und evtl. an den Ostfassaden des Gebäudes bauliche Schallschutzvorkehrungen getroffen werden. Weitere Voraussetzung ist die Festsetzung einer Baulinie im Norden. Diese gibt den genauen Standort sowie die exakte Länge des Baukörpers vor. Dies ist erforderlich, um die Lärmauswirkungen des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes abzuschirmen und das Gewerbegebiet nicht einzuschränken. Genauere Vorgaben bleiben dem noch zu erstellenden Schallschutzgutachten vorbehalten.
Die übrigen Festsetzungen dienen dazu, dass Bauvorhaben in der vom Antragsteller geplanten Figur rechtlich zu ermöglichen.
Im Zuge des Verfahrens muss der Antragsteller die hierfür erforderlichen Ausgleichsflächen von ca. 3.600 m² noch nachweisen.
Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über einen eigenen Anschluss an die Schwabener Straße (St. 2080). Der Antragsteller hat diese Anschlussmöglichkeit mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim bereits abgestimmt. Vor dort wurde mit E-Mail vom 20.03.2023 grundsätzliche Zustimmung mitgeteilt. Die erforderliche Vereinbarung für eine Linksabbiegerspur muss noch geschlossen werden.
Die Kanal- und wassertechnische Erschließung wird derzeit in Zusammenarbeit mit der Stadt (Tiefbau) entwickelt und soll von Süden bzw. Südwesten her erfolgen.
Die Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten wird in einem noch zu erarbeitenden Erschließungsvertrag geregelt. Der Vertragsentwurf wird dem TA vor der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Die Verwaltung schlägt vor, dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. 216 – „östlich der Schwabener Straße“ in der Fassung vom 09.07.2024 zuzustimmen und hierfür die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB) einzuleiten.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Nein