Bebauungsplan Nr. 216 - Gewerbegebiet an der Schwabener Straße; Planvorstellung und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.07.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt (14. Flächennutzungsplanänderung) wird verwiesen. 

Parallel zu dem vorgenannten Verfahren soll zum Zwecke der Zulassung eines gemischt genutzten Gebäudes auf der nördlichen Teilfläche von ca. 3.700 m² des Grundstücks FlNr. 1048, Gemarkung Ebersberg ein Bebauungsplan (Nr. 216) aufgestellt werden. Der erforderliche Aufstellungsbeschluss wurde am 12.05.2020 (TA, TOP 11, öffentlich) gefasst. 
Ziel und Zweck der Planung ist es, unter dem Aspekt einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung sowie unter besonderer Berücksichtigung topographischer und natur-
schutzfachlicher Belange, im Plangebiet ein funktions- und sachgerechtes Angebot an
entsprechenden Flächen bereitzustellen und langfristig zu sichern. Mit der planungs-
rechtlichen Sicherung des neuen Betriebsstandortes wird auch ein wichtiger Beitrag 
zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes sowie zum Erhalt und zur Schaffung wohnort-
naher Arbeitsplätze in Ebersberg geleistet.  

Der heute vorliegende Bebauungsplanentwurf soll für die o. g. Grundstücksteilfläche ein urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO festsetzen. Die Festsetzung ist erforderlich um die geplanten Nutzungsarten des Vorhabens rechtssicher unterzubringen.
 
Folgende Nutzungen sind lt. Angabe des Investors vorgesehen: 
  1. Büronutzung (Software / IT-Firmen)
  2. Demenzentrum 
  3. Kindertagesstätte
  4. Appartements für das Betreuungspersonal

Den Sitzungsunterlagen liegen Planungsstudien über das neue Gebäude bei; hierauf wird verwiesen. 

Die Festsetzung der Art der Nutzung wurde intensiv mit den Planungsbeteiligten sowie dem Landratsamt vorbesprochen.
Das MU bietet für die angestrebten Nutzungen die größtmögliche Flexibilität, auch für künftige Änderungen, da gem. § 6a BauNVO und nach der Rechtsprechung kein zahlenmäßig bestimmtes Mischungsverhältnis gegeben sein muss. Voraussetzung ist allerdings, dass keine der Hauptnutzungsarten völlig verdrängt werden darf.  Urbane Gebiete dienen nach § 6a Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen Nutzungen und dienen dem Wohnen.
 
Gleichfalls wurde die Nutzungsfestsetzung im Vorfeld mit der Immissionsschutzsachverständigen Hentschel besprochen. Im Gesamtergebnis ist diese Festsetzung vor allem aus immissionsschutzfachlichen Gründen umsetzbar, solange an den West- und evtl. an den Ostfassaden des Gebäudes bauliche Schallschutzvorkehrungen getroffen werden. Weitere Voraussetzung ist die Festsetzung einer Baulinie im Norden. Diese gibt den genauen Standort sowie die exakte Länge des Baukörpers vor. Dies ist erforderlich, um die Lärmauswirkungen des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes abzuschirmen und das Gewerbegebiet nicht einzuschränken. Genauere Vorgaben bleiben dem noch zu erstellenden Schallschutzgutachten vorbehalten.  

Die übrigen Festsetzungen dienen dazu, dass Bauvorhaben in der vom Antragsteller geplanten Figur rechtlich zu ermöglichen. 

Im Zuge des Verfahrens muss der Antragsteller die hierfür erforderlichen Ausgleichsflächen von ca. 3.600 m² noch nachweisen. 

Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über einen eigenen Anschluss an die Schwabener Straße (St. 2080). Der Antragsteller hat diese Anschlussmöglichkeit mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim bereits abgestimmt. Vor dort wurde mit E-Mail vom 20.03.2023 grundsätzliche Zustimmung mitgeteilt. Die erforderliche Vereinbarung für eine Linksabbiegerspur muss noch geschlossen werden. 

Die Kanal- und wassertechnische Erschließung wird derzeit in Zusammenarbeit mit der Stadt (Tiefbau) entwickelt und soll von Süden bzw. Südwesten her erfolgen. 

Die Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten wird in einem noch zu erarbeitenden Erschließungsvertrag geregelt. Der Vertragsentwurf wird dem TA vor der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. 

Die Verwaltung schlägt vor, dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. 216 – „östlich der Schwabener Straße“ in der Fassung vom 09.07.2024 zuzustimmen und hierfür die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB) einzuleiten. 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Nein   

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs regt an, auf der Zufahrtsstraße Gehwege und Querungshilfen einzurichten. Schließlich soll hier eine soziale Einrichtung erschlossen werden. Weiterhin regt er eine Querungshilfe im Zuge der Staatsstraße an. 
Die Verwaltung wird die Anregungen an die Planer weitergeben. 

StR Münch begrüßt die Planung und die Entwicklung eines Demenzzentrums. Er erkundigte sich, ob die Kita öffentlich sei. Der anwesende Antragsteller teilte mit, dass hier eine öffentliche Nutzung geplant sei. 

StR Otter verwies erneut auf die verlorene Möglichkeit eine landschaftsverträgliche Trasse für eine Ortsumfahrung an dieser Stelle zur verwirklichen und verlangte die Protokollierung seiner Aussage. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 216 – „östlich der Schwabener Straße“ in der Fassung vom 09.07.2024 und stimmt diesem Planentwurf zu. 

Der Technische Ausschuss beauftragt die Verwaltung für den vorstehend genannten Bebauungsplanentwurf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
EBE-B 216_Begründung + Umweltbericht_Sitzungsvorlage_240709 (.pdf)
EBE-B 216_Vorentwurf_Sitzungsvorlage_240709-V02 (.pdf)

Datenstand vom 22.07.2024 16:31 Uhr