Beantragt ist die Neuerrichtung von zwei Einfamilienhäusern wie folgt:
Maße: jeweils 10,00 m x 12,00 m, Grundfläche jeweils 120 m²
Wandhöhe: Haus 1 max. 5,81 m, Haus 2 max. 5,50 m
Geschosse: jeweils 2 Vollgeschosse
Dachneigung: jeweils 20°
Stellplätze: jeweils 2 offene Stellplätze
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Bauvorhaben beurteilen sich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und müssen sich demnach nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.
Die nähere Umgebung des Grundstückes entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO - WA), in dem sonstige Wohngebäude nach § 4 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Die geplanten Wohnhäuser fügen sich somit nach Art der Nutzung ein.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an.
In der näheren Umgebung sind bereits ähnliche Gebäude in Bezug auf die bebaute Grundfläche und der geplanten Wandhöhe bzw. Geschossigkeit vorhanden (FlNrn. 293, 293/1, 293/2, 295/4). Die Einfügung nach dem Maß der Nutzung ist somit ebenfalls gegeben.
Für die beiden neuen Einfamilienhäuser sind jeweils zwei Stellplätze nachzuweisen.
Die Stellplätze für Haus 1 sind nördlich des Baukörpers als offene Stellplätze geplant. Der Nachweis für die Stellplätze des Hauses 2 ist auf dem Grundstück FlNr. 291/1, Gmkg. Ebersberg, mit zwei offenen Stellplätzen vorgesehen.
Die Zufahrt zu den Stellplätzen von Haus 1 ist durch ein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück FlNr. 291, Gmkg. Ebersberg, nachgewiesen. Ein Nachweis über das Grundstück FlNr. 291/5, Gmkg. Ebersberg, wurde bisher noch nicht vorgelegt.
Für den Nachweis der Stellplätze von Haus 2 auf dem Grundstück FlNr. 291/1, Gmkg. Ebersberg ist ein Nachweis der dinglichen Sicherung für die Stellplätze vorzulegen. Der Antragsteller ist zwar (aktuell) Alleineigentümer des Grundstückes, der Nachweis der dinglichen Sicherung der Stellplätze ist nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO gesetzlich vorgegeben.
Da die erforderlichen Unterlagen zur wegerechtlichen Erschließung bzw. der dinglichen Sicherung zum Stellplatznachweis noch nicht vorliegen, muss dem Bauvorhaben zur Wahrung der Frist nach § 36 Abs. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen versagt werden.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Keine.