Bebauungsplan Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung der bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberdorf; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteilung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 17.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 17.09.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg hat in seiner Sitzung vom 28.01.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche nordöstlich An der Schafweide in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, gefasst. 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.05.2021 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Das Bauleitplanverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt. Das notwendige Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes (Änderung 15a) wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
 
In der Sitzung des TA vom 05.03.2024 hat der TA den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies in der Fassung vom 14.11.2023 gebilligt und beschlossen, hierfür die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche nordöstlich an der Schafweide in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 14.11.2023, der Umweltverträglichkeitsstudie in der Fassung vom September 2022 und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurde in der Zeit vom 03.04.2024 bis einschließlich 06.05.2024 im Internet veröffentlicht und im Rathaus öffentlich ausgelegt. 


B. Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Regionaler Planungsverband
1.2 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.3 Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz und Altlasten
1.4 Staatliches Bauamt Rosenheim
1.5 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.6 Landratsamt Ebersberg, Straßenverkehrsrecht
1.7 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.8 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
1.9 Bayerischer Bauernverband München
1.10 Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.11 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.12 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.13 Kreishandwerkerschaft Ebersberg
1.14 Deutsche Telekom
1.15 Stadt Grafing b.München
1.16 Markt Kirchseeon
1.17 Gemeinde Forstinning
1.18 Gemeinde Hohenlinden
1.19 Gemeinde Steinhöring
1.20 Gemeinde Anzing
1.21 Gemeinde Frauenneuharting
1.22 BUND Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.23 Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.24 Landesjagdverband Bayern

2. Keine Anregungen / Bedenken haben vorgetragen:
2.1 Vodafone GmbH, Schr. vom 14.05.2024
2.2 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schr. vom 16.05.2024
2.3 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 06.05.2024
2.4 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 08.05.2024
2.5 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 03.06.2024
2.6 Polizeiinspektion Ebersberg, Schreiben vom 24.04.2024
2.7 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 22.05.2024


3. Folgende Anregungen wurden vorgetragen:
3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schr. vom 06.05.2024
3.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schr. v. 29.05.2024
3.3 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schr. v. 29.05.2024
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.04.2024
3.5 Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 22.03.2024
3.6 Öffentlichkeit 2, Schreiben vom 29.04.2024


C. Abwägung der Stellungnahmen

3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schr. vom 06.05.2024
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgen-
de Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 

Ergebnisse der letzten Stellungnahme:  
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 18.06.2021 eine Stellungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung“ aufgrund der Lage im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 300 nach damaligem Kenntnisstand dem Regionalplanziel B IV (Z) 5.4.2 widerspricht.
  
Darüber hinaus sollte im weiteren Verfahren nachgewiesen werden, dass 
Frischlufttransport - bzw. Luftaustausch im regionalen Grünzug Nr. 14 „Ebers-
berger Forst / Messestadt Riem“ durch die Planung nicht beeinträchtigt werden.

Abwägung durch die Gemeinde vom 10.05.2022 und neue Planunterlagen vom 14.11.2023: 
Gemäß Abwägungsprotokoll hat innerhalb des überplanten Bereichs nachweislich ein vollständiger Kies-Abbau stattgefunden: Mit Bescheid des Landratsamts Ebersberg vom 25.01.1995 (AZ:61/B93001391) wurde die Frist für die Endrekultivierung der abgebauten Flächen im Bereich der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks mit dem Datum 31.12.2006 festgelegt. Nach dem vollständigen Abbau des brauchbaren Kieses im überplanten Bereich wurde die derzeit bestehende Asphaltmischanlage im Jahr 2002 errichtet. Benachbarte Bereiche wurden unter Einhaltung der Endrekultivierungsfrist entsprechend den vorgegebenen Vorgaben wieder verfüllt, rekultiviert und bepflanzt.  
Gemäß einer in Auftrag gegebenen mikroklimatologischen Untersuchung (Bericht Nr. 
M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b. München, 08. Dezember 2021) steht die Planung der Funktionsbeschreibung des o.g. regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen: Die mikroklimatologischen Effekte seien zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen komme es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte. Das geplante Vorhaben habe für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.

Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Die Regierung kommt zum Ergebnis, dass die in der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 18.06.2021 aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der endgültigen Aufgabe des Kiesabbaus und zum Frischlufttransport bzw. Luftaustausch hinreichend durch die mikroklimatologische Untersuchung der Müller-BBM GmbH (Bericht Nr. M166860/01) beantwortet wurden. Weitere Fragen sind nicht mehr offen.
Insgesamt entspricht die Planung damit den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung oder -Ergänzung ist nicht erforderlich.


3.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg-Erding, Schr. v. 29.05.2024

für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab. 

Der Bereich der bestehenden Asphaltmischanlage an der Schafweide ist derzeit im Flächennutzungsplan als Fläche für Kiesabbau dargestellt. Die Genehmigung für die Asphaltmischanlage war bisher als mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus ausgestellt. Nach Beendigung des örtlichen Kiesabbaus sollte der Standort insgesamt rekultiviert werden. Nun soll ein dauerhafter, vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Anlage erfolgen.  

1. Landwirtschaftliche Stellungnahme (Theresa Scherm): 
Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der einzelnen Bauphasen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass während der Bauphase kein Unkrautdruck (z. B. Ampfer, Disteln, Neophyten) von der Abbaufläche und den umgebenden Mieten auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgeht. Deshalb sind die 
Flächen v. a. im Randbereich entsprechend zu mähen oder zu mulchen, möglichst vor Samenreife und Samenflug. Durch die regelmäßige Pflege der Ausgleichsflächen soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. 
Der Oberboden und der Unterboden sind soweit vorhanden, getrennt abzutragen und zu lagern. Zur Vermeidung von Reduktionsschäden ist der Oberboden bei längerer Zwischenlagerung mit tiefwurzelnden Futterpflanzenmischungen (z.B. Klee- und Luzernegras) zu begrünen. Der Oberboden und ggf. auch der Unterboden dürfen nicht für andere Zwecke abgefahren werden.  
Landwirtschaftliche Wege, die als Zu- und Abfahrtswege benutzt werden, sind für die notwendige LKW-Benutzung entsprechend auszubauen und zu unterhalten. 
Die Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen darf durch die geplante Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Entsprechende Abstände sind daher einzuhalten. 
Darüber hinaus ist die Zufahrt zu den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen weiterhin zu gewährleisten.

2. Forstfachlich-waldrechtliche Stellungnahme (Astrid Fischer, Dr. Martin 
Bachmann): 
Beim verfahrensgegenständlichen Bereich nordwestlich der bestehenden Mischanlage handelt es sich eindeutig um Wald im Sinne Art. 2 (1) BayWaldG, da dort die dafür einschlägige Gesamtflächengröße und -ausformung sowie Art der vorhandenen Vegetation gegeben sind.

Von ca. 0,8 ha Wald sollen ca. 0,65 ha dauerhaft gerodet (siehe a) werden, um einem Büro- und Werkstattgebäude zu weichen (Flächenbegang mit der Fa. Swietelsky). Während dort ca. 0,15 ha Wald als Restfläche („Eingrünung“ Wald) verbleiben sollen, gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass bedingt durch die „Umwidmung“ in ein Sondergebiet das überwiegende 
Areal nicht mehr der ursprünglich beschiedenen Wiederbestockung mit standortgerechtem Mischwald zugeführt werden kann (siehe b).  

a) Rodung 
Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf nach Art. 9 (2) BayWaldG der Erlaubnis.
Die besondere Bedeutung des Waldes im Allgemeinen sowie dessen lokale Bedeutung im Konkreten wurden bereits in früheren Stellungnahmen (z. B. AELF-EE-F2-4611-37-5-6 von 28.07.2021) und Gesprächsforen detailliert herausgestellt und von der Stadt Ebersberg mitgetragen. 

Eine Rodungserlaubnis soll versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde (Art. 9 (5) Nr. 1) bzw. wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Art. 9 (5) Nr. 2). Der betroffene Wald erfüllt für das öffentliche Interesse die besondere Waldfunktion „regionaler Klimaschutzwald“. 
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sowie der Planungsunterlagen ergibt sich eine waldrechtliche Flächenausgleichsverpflichtung.  

Nach Art 9 (8) BayWaldG ersetzt die gültige Baugenehmigung die Rodungserlaubnis. Das Benehmen dazu kann in Aussicht gestellt werden, soweit eine Ersatzaufforstung der dauerhaft beanspruchten Fläche von 6.500 m² im selben Naturraum erfolgt.  

b) Nicht-Wiederbestockung des Areals mit standortgerechtem Mischwald 
Die Ausführungen, dass „die im Rahmen der Anlagengenehmigung geleisteten forstrechtlichen Ausgleichsflächen in einem Umfang von etwa 4,876 ha bestehen bleiben und durch neue Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden“ (Begründung und Umweltbericht, S. 52) spiegeln die vorausgehenden Abstimmungsergebnisse wider (siehe c und d). Dabei wurde auch verein-
bart, dass ein Überschuss aus externen, früher verfahrensgegenständlichen Ausgleichsflächen in die nachfolgend skizzierte, von uns geringfügig angepasste Flächenbilanzierung eingeht. 

c) Flächenbilanzierung (i. W. zu Begründung und Umweltbericht, S. 64)  

Merkmal Fläche [ha]                         Bemerkung 
aktuelle Rodung 0,6500                         siehe a), nicht 0,6020 ha 
Baugrundstück 4,8270                         nicht 4,820 ha 
Gesamtbedarf 5,4770                         nicht 5,422 ha 
 
Überschuss 1,3350                         aus externen Ausgleichsflächen 
 
Ersatzaufforstung 4,1420                         nicht 4,087 ha (plus 550 m2)  

Hinweis: Tab. 17 „Übersichtstabelle Eingriffsbilanzierung / Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarf“ (Begründung und Umweltbericht, S. 62) scheint einen kleinen Rechenfehler zu enthalten, Aus unserer Sicht ergibt sich statt einer Gesamtausgleichsfläche von 4,4610 ha ein Bedarf von 4,4541 ha.  

d) Ersatzaufforstungen 
Umfang und Art der Ersatzaufforstung sind grundsätzlich akzeptabel. Nachdem gegenwärtig geplant ist, den waldrechtlichen Ausgleich auf Flächen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs zu inkludieren, letzterer flächenmäßig überwiegt und beide auf die Begründung von Wald im Sinne Art. 2 (1) BayWaldG abzielen, erscheint uns die geringfügige Diskrepanz bei der Flächenbilanzierung (siehe c) unerheblich.

Bzgl. der praktischen Umsetzung gibt es zwei Einwände: 

• Auf S. 71 und S. 78, Begründung und Umweltbericht werden im Zuge der Maßnahmenbeschreibung die für die Ersatzaufforstung zu verwendenden Baumarten aufgelistet. Überwiegende soll Rotbuche eingesetzt werden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Schattbaumart Buche, ebenso wie die angeführte Weißtanne, extrem spätfrostgefährdet ist und ohne den Schutz eines Altbestandes, wie hier auf der Freifläche gegeben, zu hohen Ausfällen und Entwicklung minderer Qualitäten neigt. Ein Zurückgreifen auf für Erstaufforstungen besser geeignete Baumarten (z.B. Stieleiche, Bergahorn) wird dringend empfohlen, um ein rasches und 
hochwertiges Aufwachsen der Kultur sicherzustellen. 

• An obiger Stelle wird bzgl. der zu verwendenden Pflanzverbände auch eine sog. „Reihenaufforstung im Normalverband (ca. 2 m x 1 m) innerhalb der Gruppe“ empfohlen. Da dieses Vorgehen nicht der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung entspricht und unterschiedliche Baumarten entsprechend angepasste Pflanzverbände erfordern, bitten wir darum, die zielführenden Verbände der weithin gängigen Publikation „Kulturbegründung und Jungwuchspflege - Wegweiser für bayerische Waldbesitzer“ des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu entnehmen. 

Auch wenn gegenwärtig ein Ende des Betriebes des SO „Asphaltmischanlage“ nicht absehbar erscheint, wird angeregt, die Anlagen dann zurückzubauen und alle am Vorhabenstandort beanspruchten Flächen wieder als Wald zu entwickeln. Der im RP 14 vorgesehenen Nachfolgefunktion „forstwirtschaftliche Nutzung“ (RP 14 B IV (G) 5.7.2.1) könnte so mittelfristig in der sensiblen Kulisse „Ebersberger Forst“ doch noch entsprochen werden.  

Wir bedanken uns für die nochmalige Fristverlängerung und stehen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unsere Poststelle poststelle@aelf-ee.bayern.de, da ansonsten eine Bearbeitung in meiner Abwesenheit nicht gewährleistet ist bzw. die formale und erforderliche Beteiligung aller hiesigen Ressorts nicht zeitgerecht erfolgen kann.

Behandlungsvorschlag:

  1. Landwirtschaftliche Stellungnahme
Im Umfeld der Abbaufläche und des Betriebsgeländes liegen keine landwirtschaftlichen Flächen, die Abbaufläche ist von Waldflächen und Verkehrsflächen umgeben. Ein unmittelbarer „Unkrautdruck“ auf landwirtschaftliche Flächen ist nicht vorhanden. 
Die Ausgleichsflächen grenzen an landwirtschaftliche Flächen an. Die nicht bepflanzten Waldsaumflächen („Krautsaum“) werden regelmäßig jährlich gemäht. Ein Unkrautdruck auf benachbarte Flächen kann dadurch auf ein Minimum begrenzt werden, so dass die Vorgaben des AELF eingehalten sind. Die Vorgaben zur Verwendung und Lagerung von Oberboden sind in den bestehenden Normen (DIN 18915-18917) und dem Bodenschutzgesetz geregelt. Dieser Stand der Technik ist durch den Grundeigentümer bzw. Betreiber ohnehin zu beachten. Zusätzliche Regelungen sind im Bebauungsplan nicht zu treffen.
Durch die Herstellung und Unterhaltung der Ausgleichsflächen A1 Herterwiesen und A2 Neubruch-Wiese wird die Nutzung und Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht beeinträchtigt. Die Zufahrtsmöglichkeit zu den landwirtschaftlichen Flächen bleibt unverändert bestehen.
Bei den Pflanzmaßnahmen sind die geltenden Vorschriften des Nachbarschaftsrechts zu beachten, so dass eine Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht vorliegt.

  1. Forstwirtschaftliche Stellungnahme
Seitens des AELF wird auf die waldrechtliche Flächenausgleichspflicht verwiesen und das Benehmen zur Waldrodung in Aussicht gestellt. Zusätzlich wird bestätigt, dass der Umweltbericht die vorausgegangenen Abstimmungsergebnisse wiederspiegelt. In der Flächenbilanz werden geringfügige Flächendifferenzen ausgemacht, die in der Gesamtschau als unerheblich eingestuft werden. Die Bilanzierung ist dennoch zu überprüfen und ggf. anzupassen.
In der Maßnahmenbeschreibung der Aufforstungsflächen empfiehlt das AELF die Verwendung anderer Hauptbaumarten. Empfohlen wird die Verwendung von Stieleiche und Berghorn anstelle von Rotbuche. Zusätzlich sollen die Pflanzverbände überprüft und angepasst werden auf der Grundlage der Publikaton „Kulturbegründung und Jungwuchspflege – Wegweiser für bayerische Waldbesitzer“.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme des AELF -Landwirtschaft und forstfachlich-waldrechtlich - zur Kenntnis. Durch die landwirtschaftliche Stellungnahme ergibt sich kein Änderungsbedarf an der Planung.
Mit der forstfachlichen und waldrechtlichen Stellungnahme wird das Ergebnis der bisherigen Abstimmungen bestätigt. Zusätzlich ist im Umweltbericht die Bilanzierung des forstrechtlichen Ausgleichs zu überprüfen und ggf. redaktionell anzupassen. Ergänzend sind in der Maßnahmenbeschreibung der Ausgleichsflächen A1 Herterwiesen und A2 Neubruch-Wiese hinsichtlich die zu verwendenden Hauptbaumarten redaktionell anzupassen und auch der Abstand der Pflanzverbände redaktionell abzustimmen.
Die Anregung zur Wiederbewaldung der Fläche nach Nutzungsaufgabe der Asphaltmischanlage wird zur Kenntnis genommen. Änderungen am Bebauungsplan sind daraus nicht begründet. Dieser Punkt wäre im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten. 


3.3 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.05.2024

wir bedanken uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen aus Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung: 
 
Der vorgelegte Planentwurf war in seinen Grundzügen Gegenstand eines Abstimmungsgesprächs bei der Stadt Ebersberg am 19. Juni 2023, bei dem die Vorbehalte des Naturschutzes gegen die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erörtert wurden. An der Sichtweise der UNB hat sich seit dem Abstimmungsgespräch nichts geändert. Die naturschutzfachlichen Bedenken gegenüber den Maßnahmenstandorten sind weiterhin aufrecht und werden nachfolgend dargestellt:
 
Die Planung sieht die Aufforstung eines östlich an einen Wald angrenzenden Dauergrünlands, der sog. „Herterwiese“, sowie einer südexponierten, an bestehende Ausgleichsflächen angrenzenden Dauergrünlandfläche vor.  Beide zur Aufforstung vorgesehenen Maßnahmenstandorte werden derzeit in einer Kombination aus Mahd und Beweidung als sog. Mähweiden landwirtschaftlich genutzt. Die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung durch Schafbeweidung bzw. 3-4 Mahdgänge pro Jahr kommt einem extensiven Nutzungskonzept bereits nahe. Zum Vergleich: Intensivgrünland wird in unseren 
Breiten wenigstens fünf Mal, häufig jedoch bis zu sieben Mal im Jahr gemäht. Bei Beschränkung auf Festmistdüngung und geringfügiger Anpassung d. Mahdkonzepts wäre die aktuell ausgeübte Bewirtschaftung sogar förderfähig nach den Maßstäben des Vertragsnaturschutzprogramms (VNP). 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bietet die sonnseitige Lage der zur Aufforstung vorgesehenen Flächen i. V. m. der derzeit ausgeübten Bewirtschaftung eine ideale Ausgangslage zur Anlage von Ökokontoflächen mit dem Ziel der Entwicklung von artenreichen Blühwiesen unter Fortführung der bereits 
jetzt praktizierten Schafbeweidung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verknappung von Offenlandlebensräumen durch die rege Bautätigkeit im Münchner Umland halten wir es nicht für erstrebenswert, diese Flächen für einen Waldausgleich zu nutzen. Für die Anlage von Ausgleichsflächen für einen Eingriff im Offenland sind sie jedoch bestens geeignet.
Wie bereits im Abstimmungsgespräch erläutert, steht im Falle der „Herterwiese“ möglicherweise auch der Artenschutz (§44 BNatSchG) einer Aufforstung entgegen. Der Abstand zwischen dem bestehenden Waldrand und dem Siedlungsgebiet beträgt im Schnitt ca. 350 Meter. Dieser Raum wird ackerbaulich genutzt und ist frei von Störkulissen wie Bäumen oder Leitungen, welche Greifvögeln als Ansitzwarten dienen könnten. Nach Rücksprache mit Gebietskennern halten wir ein Vorkommen der Feldlerche in diesem Raum für mindestens möglich, wenn nicht sogar für wahrscheinlich. Bei Realisierung der geplanten Aufforstung der „Herterwiese“ würde der Waldrand als Störkulisse weiter in den 
Lebensraum feldbrütender Vogelarten hineinwirken. Deren Lebensraum würde dadurch geschmälert.
 
Fazit: 
Hinsichtlich d. geplanten Aufforstung d. „Herterwiese“ besteht Klärungsbedarf betr. der Feldbrüterproblematik (§44 BNatSchG). Davon abgesehen bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Gründe, die der Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung sowohl für die „Herterwiese“, als auch für die anderen zur Aufforstung vorgesehenen Flächen entgegenstehen würden. Wir bitten jedoch um 
Verständnis, dass wir die geplante Aufforstung dieser für die Entwicklung v. artenreichen Extensivwiesen äußerst potentialträchtigen Flächen aus den o.g. Gründen d. h. aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mittragen können.

Behandlungsvorschlag:
Mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde mehrere Abstimmungen durchgeführt. U.a. wurde eine Habitatanalyse für den Bereich Herterwiese – Ausgleichsfläche a1 - erstellt, die den Klärungsbedarf der Feldbrüter (Feldlerche) untersucht hat. Die Habitatanalyse (PLG Strasser GmbH, Fassung vom 30.07.2024) kommt zum Ergebnis, dass im betreffenden Raum der Herterwiese ein Vorkommen der Feldlerche und anderer Bodenbrüter mit hinreichender Prognosesicherheit ausgeschlossen werden kann. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde dem Ergebnis der Habitatanalyse zugestimmt (s. Mail vom 31.07.2024).
Weiterhin kommt die Habitatanalyse zum Ergebnis, dass die geplante Ausgleichsfläche Waldaufforstung mit Waldsaum die Habitateignung für andere Tiergruppen verbessern wird. Hierzu zählen z.B. Säugetiere (Haselmaus, Fledermäuse) Vögel und Insekten.
Der Ausgleich A1 kann somit ohne artenschutzrechtliche Konflikte im Bereich der Herterwiese erbracht werden.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Habitatanalyse (plg Strasser GmbH, Fassung vom 30.07.2024) wird das Ausgleichsflächenkonzept mit der Ausgleichsfläche A 1 Herterwiese weiterverfolgt, die Habitatanalyse ist im Anhang aufzuführen, der Umweltbericht mit Verweis auf die Analyse redaktionell zu ergänzen.



3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.04.2024

Kanalisation 
Siehe beiliegende Stellungnahme vom 16.06.2021

In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 

Wasserversorgung
Siehe beiliegende Stellungnahme vom 16.06.2021

Das beschriebene Areal – Sondergebiet ist an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen.
Die Gebäude auf der Fl. Nr. 3294 (Fa. Swietelsky) sind an einer von der Hauptwasserleitung DN 100 PVC in der Staatsstraße St 2086 abgehenden Hausanschlussleitung DA 63 PE für die Fl. Nr. 1193 (Landkreis Ebersberg) mit einer überlangen Hausanschlussleitung DA 32 PE über die Gemeindestraße An der Schafweide erschlossen. Diese Anschlussleitung dient aufgrund der geringen Dimension vermutlich ausschließlich der Trinkwasserversorgung und nicht dem Betrieb der Asphaltanlage. Eventuell betreibt die Fa. Swietelsky eine eigene Wasserversorgung auf dem Betriebsgelände.
Der letzte Oberflurhydrant (OH) sitzt am Ende der Hauptwasserleitung in der ST 2086 auf Höhe der Zufahrt zur Straße An der Schafweide. Von den Betriebsgebäuden der Fa. Swietelsky bis zum OH sind es ca. 200 m. Die anderen Gebäudeteile liegen weit verstreut auf dem Firmengelände. Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist zu prüfen ob der Löschwasserbedarf für das Betriebsgelände durch das öffentliche Netz ausreichend ist oder wie vorher beschrieben, eine eigene Wasserversorgung auf dem Gelände den Bedarf decken kann.
Sollten sich Änderungen in Bezug auf den Anschluss ergeben, ist entsprechend der städtischen Wassersatzung (WAS) ein Bewässerungs-plan entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3-facher Ausfertigung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.



Straßenbau
Siehe beiliegende Stellungnahme vom 16.06.2021

Die verkehrliche Anbindung der Sondergebietsflächen erfolgt weiterhin über die Straße An der Schafweide und ist ausreichend bemessen.

Behandlungsvorschlag:
Seitens der Tiefbauverwaltung wird auf die Stellungnahmen vom 16.06.2021 verwiesen.
Diese wurden bereits auf der Sitzung vom XXX abgewogen. Hierzu haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass eine Anpassung der Planung nicht erforderlich ist.
Die Löschwasserversorgung ist durch einen Wasserlagertank (Fassungsvermögen 100.000l) auf dem Gelände gewährleistet, zusätzlich befindet sich an der ST 2080 ein Hydrant. Der Löschwassertank wird durch einen betriebseigenen Tiefbrunnen gespeist. Die Löschwasserversorgung ist Bestandteil der Auflagen der BImSch-Genehmigung der Asphaltmischanlage der Fa. Swietelsky Baugesellschaft mbH (siehe BImSch-Genehmigung vom 27.05.2004, AZ 44/824-/ Ebersberg/S Bd. III).

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung oder -Ergänzung ist nicht erforderlich. 


3.5 Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 22.03.2024


Behandlungsvorschlag:
Der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung vom 24.05.2024 bereits mit den Abständen der Anwesen des Einwenders ausführlich auseinandergesetzt. Hierauf wird insoweit verwiesen.

„In Beurteilung der vorgebrachten Bedenken wurde vom Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht, Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht per Email vom 25.08.2021 folgende Einschätzung vorgenommen:
„Die Ausweisung als Sondergebiet greift nicht auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen der Asphaltmischanlage zu. Sie ermöglicht lediglich die Loslösung vom zeitlich begrenzten Kiesabbau, was zu einer unbefristeten Genehmigung führen könnte. Die Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen für den aktuellen Betriebszustand sind im Bescheid geregelt und entsprechend vollziehbar.
Es ist verständlich, dass die Einstellung zu einem befristeten Vorhaben ein anderes ist, als zu einem unbefristeten, zumal es wie ein Weg über die Hintertür erscheinen mag. Die immissionsschutzfachlichen Beurteilungsgrundlagen bleiben im vorliegenden Fall jedoch die gleichen. Im Zuge der Bauleitplanung sind daher keine weiteren Gutachten erforderlich. Bei wesentlichen Änderungen wird die Anlage neu beurteilt und erforderlichenfalls um die Vorlage von Gutachten gebeten.“ 
Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 900 m. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 275 m. Die nördlich und nordöstlich an das Planungsgebiet heranreichenden, zwischenliegenden Flächen sind bewaldet, die östlich des Planungsgebiets benachbarten Flächen werden nach Beendigung des Kiesabbaus bzw. wurden in Teilen bereits rekultiviert bzw. aufgeforstet. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.“

Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem Einwand gegen einen Bebauungsplan einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können
(VGH München Urt. v. 10.3.2014 – 1 N 13.1104, BeckRS 2014, 49090 Rn. 15, beck-online). Der Einwender hat diesbezüglich dargelegt, dass die bereits heute bestehende Anlage insbesondere bei Westwinden im Bereich Wohngebäude von Thailing und auf dem Golfplatz sehr unangenehm riechen würde und auch zu hören sei.

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens haben sich zu den vorgetragenen Umständen keine Erkenntnisse ergeben. Laut Mitteilung des LRA Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde vom 08.04.2024 datierte die letzte Nachbarbeschwerde aus dem Jahre 2017. 
Die Stadt ist daher der Ansicht, dass die Fragen möglicherweise auftretenden schädlichen Umweltauswirkungen der Anlage im Rahmen des künftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gelöst werden müssen. Auf der Ebene der Bauleitplanung waren deshalb keine tiefergehenden Untersuchungen angezeigt.    

Zum Vortrag des Einwenders hinsichtlich der beschriebenen Klageverfahren ist nach Recherchen der Verwaltung folgendes zu entgegnen: 

Der Einwender nimmt in seinem Schreiben vom 22.03.2024 Bezug auf die damaligen Verfahren, wobei die inhaltlichen Aussagen in dem Schreiben nahezu vollständig nicht zutreffen.
Daher wird nachfolgend kurz die wesentliche Historie zusammengefasst:

  1. Am 27.07.2001 erhielt die Antragstellerin für die geplante Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf dem Betriebsgelände an der Schafweide den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid mit der Feststellung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen, waldrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben sowie im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Anlage). 
    Am 28.08.2001 erhoben die Rechtsanwälte Klage (für eine Streitgenossenschaft, u.a. des Einwenders) gegen den Freistaat Bayern, mit dem Antrag, den Vorbescheid aufzuheben. Mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtes München vom 11.12.2003 wurde die Klage der Streitgenossenschaft abgewiesen.

  1. Am 07.02.2002 erhielt die Antragstellerin die zeitlich befristete immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage auf o.g. Betriebsgelände. Der damalige Genehmigungsbescheid erging unter zahlreichen Nebenbestimmungen, so enthielt er u.a. eine auflösende Bedingung mit der Festsetzung, dass das für die Produktion notwendige Sand-, Kies- und Gesteinsmaterial ausschließlich aus dem umliegenden Kiesabbaugelände gefördert werden muss und die Anlieferung und Verarbeitung von Sand-, Kies- und Gesteinsmaterial aus anderen Abbaugebieten nicht zulässig ist. Gegen die Entscheidung des Landratsamtes Ebersberg erhoben die Rechtsanwälte im Auftrag der Streitgenossenschaft Klage. Die Klagen wurden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu Lasten der Kläger abgewiesen.  

    Im Frühjahr 2003 wurde die Asphaltmischanlage in Betrieb genommen. Im April 2003 zeigte die Kanzlei beim Landratsamt Ebersberg die Anlieferung von Gesteinsmaterial aus anderen Abbaugebieten an. Anschließend wurde der Klageantrag der Streitgenossenschaft um einen Antrag ergänzt, mit dem die Feststellung des Eintritts der auflösenden Bedingung infolge der "Fremdgesteinsanlieferung" begehrt wurde. Nach einer mündlichen Verhandlung beim Bayer. Verwaltungsgericht München im September 2003 und erfolglosen Vergleichsverhandlungen im Herbst 2003 traf das Bayer. Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11.12.2003 (vgl. Anlage) folgende Hauptsacheentscheidung:
    "I. Auf Klage des Klägers zu 1) (Einwender) hin wird festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 07. Februar 2002– Az. 44/824-7 Ebersberg/S – spätestens zum 14. April 2003 weggefallen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

  1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11.12.2003, welches jedoch aufgrund einer Berufung des Antragstellers und des Urteils des BayVGH vom 12.08.2004 nicht rechtskräftig wurde, wurde seitens der Antragstellerin im zeitigen Jahr 2004 die Neuerteilung einer Genehmigung für das Asphaltmischwerk angestrebt und beantragt. Im Antragsschreiben vom 21.01.2004 wurde eine zeitlich an die Betriebsdauer des Kiesabbaus gekoppelte Genehmigung beantragt.
    Die (erneute) immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 27.05.2004 erteilt, welche die infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung entfallene Genehmigung aus dem Jahr 2002 ersetzte. Auch diese Genehmigung wurde von einer Streitgenossenschaft und einem Privatkläger (Einwender) beklagt. Die Klagen wurden jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim VG München vom 05.07.2005 zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende Richter erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagen äußerte, so dass die Klageverfahren eingestellt wurden. Grund hierfür waren die Zweifel des Gerichts, ob die Kläger überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen können, da die Luftimmissionen zu keiner deutlichen Zusatzbelastung führen würden. Insofern stellt sich daher die Frage, welche anderen Gründe nun vorgetragen werden sollen, im Vergleich zu der bereits nicht tragfähigen Begründung von vor 20 Jahren. Im Übrigen weist die Verwaltung daraufhin, dass die Fragen der Umweltbelastung auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären sind.
 
  1. Mit Bescheid vom 10.07.2012 (vgl. Anlage) wurde der Fa. Swietelsky die bisher einzige Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für das Asphaltmischwerk erteilt, welche nicht angefochten wurde. 
    Daneben fanden in den letzten 20 Jahren einzelne Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG für kleinere Änderungsmaßnahmen statt, welche keine Genehmigungsrelevanz aufwiesen.

Aufgrund der zwischenzeitlich bestehenden Rechtskraft der in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen kann nicht nachvollzogen werden, welche der damaligen Klageverfahren einer „Wiederaufnahme“ zugeführt werden sollen. Im Übrigen erreichten die damaligen Klageverfahren in materieller Hinsicht keine zusätzlichen Schutzvorkehrungen. Alle getroffenen Maßnahmen (insbesondere drittschützende Auflagen in den Genehmigungen) wurden von Amts wegen aufgrund entsprechender rechtlicher Vorgaben getroffen. In der Vergangenheit wurde in den verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Instanzen eine rechtserhebliche Betroffenheit des Einwendungsführers durch den Betrieb der Anlage in Zweifel gezogen. Der tatsächliche Betrieb des Asphaltmischwerkes wird im Rahmen des § 52 BImSchG regelmäßig durch das Landratsamt Ebersberg überwacht. Die letzte Nachbarbeschwerde zum Betrieb der Anlage datiert aus dem Jahr 2017 und erwies sich nach unseren Feststellungen als unbegründet.

Zu widersprechen ist dem Vortrag des Einwenders auch dahingehend, dass er sich hinsichtlich der der nun angestrebten dauerhaften Genehmigung hintergangen fühle. Die Stadt hat mit der 15. Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies ein transparentes öffentliches Verfahren durchgeführt. Der Vorwurf des „Hintergehens“ liegt somit völlig neben der Sache. 

Beschlussvorschlag:
Die Einwendung wird Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


Öffentlichkeit 2, Schreiben vom 29.04.2024



Behandlungsvorschlag:
Zu 1:
Gegenstand der Planung ist nicht eine Erweiterung einer Kiesabbaufläche, sondern vielmehr ein dauerhafter Betrieb der bereits bestehenden Asphaltmischanlage ohne Koppelung an einen Kiesabbau vor Ort. Die Planung umfasst im Wesentlichen den bereits jetzt vorhandenen Bestand. Lediglich im östlichen Bereich erfolgt eine Erweiterung für ein Büro und Werkstattgebäude innerhalb eines Laubmischwaldes mit einer Fläche von rund 3.000 qm, was etwa 6% der Gesamtfläche entspricht.

Zu 2:
Es ist richtig, dass ein dauerhafter Betrieb der bestehenden Asphaltmischanlage erfolgen soll. Die Stadt geht davon aus, dass im Vergleich zum Bestand weder eine verstärkte Lärmentwicklung noch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verursacht wird. Selbst wenn diese Prognose nicht zutreffen sollte, befinden sich im Umfeld keine Immissionsorte, die von einem erhöhten Lärm betroffen sein könnten. 

Nach Ziffer 7.4 der TA Lärm kommen ggf. für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Kur-, Wohn-, Kern-, Dorf- und Mischgebieten Maßnahmen organisatorischer Art in Frage, soweit die nachfolgenden Anforderungen kumulativ erfüllt sind:
  • Erhöhung des Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A),
  • es ist keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und
  • die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden erstmals oder weitergehend überschritten.

Die Stadt geht nicht davon aus, dass diese Kriterien kumulativ nicht vorliegen.
Selbst wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt wären, wären Maßnahmen lediglich in einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück erforderlich. In diesem Bereich liegt aber keine schützenswerte Nutzung, so dass Maßnahmen insgesamt nicht erforderlich sind.

Zu 3:
Selbst wenn die Annahme zutreffen sollte, dass eine Verkehrserhöhung stattfindet, so wären hiergegen nach der TA Lärm keine Maßnahmen zu treffen. 

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist über die Bauleitplanung nicht zu regeln. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausschließlich durch den Verkehr der Asphaltmischanlage erfolgt.

Zu 4:
Aufgrund des dauerhaft zulässigen Betriebs der Anlage wird nicht von einer massiven Verschlechterung der Situation ausgegangen, sondern von einer Verlängerung des Betriebs.
Der Betrieb der Anlage ist genehmigt. In diesem Rahmen mussten die Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen und Umweltstandards nachgewiesen werden. Zusätzliche Auflagen können in der Bauleitplanung nicht gemacht werden.
Eine Betriebsaufgabe nach Auslaufen der Genehmigung würde die unterstellten Belastungen lediglich in andere Regionen verlagern, ohne dass die unterstellten Auswirkungen aber insgesamt verringert würden. Hinzu kämen längere Transportwege in die Region, da der Bedarf an Asphalt unabhängig vom Anlagenstandort durch eine Betriebsaufgabe in Ebersberg nicht geringer wird.
Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung richtet sich nach den in § 1 BauGB genannten Kriterien. Hierbei spielt die Frage, ob davon einzelne Unternehmen profitieren keine wesentliche Rolle. Maßgeblich im Rahmen der Gesamtabwägung ist die Frage, ob die gegen die Planung sprechenden Belange soweit überwiegen, dass die Planung aufgegeben werden muss. Dies kann die Stadt hier aber insgesamt nicht erkennen.

Beschlussvorschlag:
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung oder Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 
 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis von den während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 17.09.2024 zu eigen. Der Planer wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten. 

  3. Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet Kies und Asphalt für die FlNr.  3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf als Satzung. 
    Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Stadtrat der Stadt Ebersberg den Feststellungsbeschluss zur 15. Flächennutzungsplanänderung (Teilgebiet A) – Sondergebiet Kies und Asphalt fasst. 

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Genehmigung des Flächennutzungsplanes (Ziff. 3) den Satzungsbeschluss ortüblich bekanntzumachen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Begründung BP_SO Asphalt_Kies _240226_mit Markups (.pdf)
BP SO Kies-Asphalt 231114-3 (.pdf)

Datenstand vom 30.09.2024 17:54 Uhr