Beantragt ist die Errichtung eines Werkzeugschuppens mit einer Grundfläche von 3,00 m x 4,00 m (12 m²). Nach Angaben des Antragstellers sollen in dem Werkzeugschuppen Geräte zur Landschaftspflege (z. B. Rasenmäher, Elektrosense, Motorsäge, Kisten für Obsternte, Obstnetze etc.) sowie ein Brutkasten für Hühner untergebracht werden.
Die bisherige Lagerung erfolgte bei Nachbarn, in der Garage und im Keller. Auf den zu pflegenden Grundstücken FlNrn. 888/6, 888/7, 888/8 der Gmkg. Ebersberg stehen viele heimische Obstbäume sowie Strauchgut, dass die hierfür aktuell benötigten Kapazitäten zur Unterbringung der Geräte nicht mehr gegeben seien.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich, geplante Vorhaben beurteilen sich demnach nach § 35 BauGB.
Die Unterbringung von Brutkästen für Hühner bewirkt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (bauliche Anlage zur Tierhaltung, die nicht nach Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist). Folglich stellt die Errichtung des Werkzeugschuppens kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, es handelt sich hierbei um ein sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und ihre Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB liegen (auf das beantragte Bauvorhaben bezogen) vor, da
- die Nutzung der Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht („Ldw.“),
- die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden und
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet wird.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der beantragte Werkzeugschuppen steht nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung (auch nicht durch die geplante Unterbringung von Brutkästen für Hühner).
Die Belange des Naturschutzes werden beeinträchtigt, da das Vorhaben innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Ebersberger Weiherkette“ liegt. Regelungsgehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist, keine Veränderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, des Naturgenusses sowie des Landschaftsbildes zuzulassen (vgl. § 2 der Rechtsverordnung vom 22.12.1997). Die durch den Antragsteller ausgeübte Landschaftspflege liegt zwar im öffentlichen Interesse (u.a. Erhalt der Artenvielfalt), die Errichtung baulicher Anlagen bedarf jedoch gem. § 4 der Rechtsverordnung der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der UNB; diese liegt bislang noch nicht vor.
Die geplante Errichtung des Geräteschuppens lässt eine Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Eine Splittersiedlung ist nicht nur anzunehmen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen. Auch andere Anlagen können eine Splittersiedlung bilden, wie z.B. Garagen oder gewerbliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Der beantrage Werkzeugschuppen ist zwar nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet, stehen solche Anlagen jedoch in einem funktionalen Zusammenhang mit den bebauten und als Splittersiedlung zu beurteilenden Bereichen im Außenbereich, sind diese dem Begriff der Splittersiedlung zuzuordnen. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieses Belangs und möglichen Folgewirkungen auf ähnliche Vorhaben, sollte der beantragte Werkzeugschuppen nicht zugelassen werden.