Das Landratsamt Ebersberg fordert die Stadt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme für die Windenergieanlage „Föhrenpold“ auf.
Es handelt sich gemäß §§4, 6 und 19 BImSchG um ein vereinfachtes Verfahren.
Die Antragsteller planen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nennleistung von 5,56 MW und einer Gesamthöhe von 246,6 m am o. g. Betriebsstandort.
Das geplante Vorhaben unterliegt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV).
Gemäß der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG werden von diesem Verfahren auch andere Genehmigungserfordernisse, wie z. B. die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung, die nach Art. 63 BayBO beantragte Abweichung von den Abstandsflächen und die nach Art. 9 BayWald erforderliche Rodungserlaubnis eingeschlossen.
Das Vorhaben unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des UVPG, da die Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 UVPG).
Für das antragsgegenständliche Vorhaben wurde der Rechtsvorgängerin der Windenergie Föhren-
pold GmbH & Co. KG durch das Landratsamt Ebersberg am 01.08.2023 unter dem Az. 44/824-7 Ebersberg/ZSE ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt, mit dem die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Belange der Wehrbereichsverwaltung bzw. militärischen Belange, der luftverkehrsrechtlichen Belange der militärischen Luftfahrt, der luftverkehrsrechtlichen Belange der zivilen Luftfahrt, der Belange des Deutschen Wetterdienstes und der Richtfunkverteilanlagen und -strecken am beantragten Standort festgestellt wurde.
Für das antragsgegenständliche Vorhaben führt zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes die Stadt Ebersberg die Ausweisung des „Sondergebietes Windenergie Föhrenpold“ durch; der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 22.08.2023, die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte zwischen dem 16.05.2024 und dem 19.06.2024. Die förmliche Beteiligung (öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) erfolgt zwischen dem 27.08.2024 und dem 27.09.2024. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bittet das Landratsamt die Stadt gem. § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme aus bauplanungsrechtlicher Sicht und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Seitens der Verwaltung sind zum vorliegenden Antrag keine Anmerkungen mehr erforderlich, da die baurechtlichen Fragen bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geklärt wurden.
Das städtische Tiefbauamt fordert, dass die betroffenen Zufahrts- und Anlieferstraßen aus Beweissicherungsgründen vor Baubeginn in ihrem Zustand erfasst und dokumentiert werden. Die Dokumentation ist der Stadtverwaltung vorzulegen. Etwaige Ausbauarbeiten wie Straßenverbreiterungen etc. sind rechtzeitig vor Baubeginn mit der Tiefbauverwaltung abzustimmen. Die Kosten haben die Antragsteller zu tragen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Vorhaben das Einvernehmen zu erteilen.