Der Technische Ausschuss (TA) hat in seiner Sitzung am 15.05.2019 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131.3 – 4. Änderung Gmaind- beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.01.2020 bekanntgegeben.
Der TA hat sich in seiner Sitzung vom 16.06.2020 mit den während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst.
Der Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) wurde der § 13b BauGB für unanwendbar erklärt.
Das Bebauungsplanverfahren muss nun im sog. Regelverfahren durchgeführt werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf es an dieser Stelle nicht, da der rechtsw. FNP die zu beplanende Fläche bereits als Baufläche (MD) vorsieht. Somit ist das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten.
Das Verfahren kann mit der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB weitergeführt werden. Die frühzeitige Beteiligung wurde bereits zwischen dem 16.01.2020 und 17.02.2020 durchgeführt. Weiterhin wurde zwischen 25.10.2022 und 25.11.2022 eine öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dieser Verfahrensschritt wurde allerdings noch auf Basis der Regelung nach § 13b BauGB durchgeführt, ohne Umweltprüfung.
Die förmliche Umweltprüfung wurde nun nachgeholt, das Ergebnis liegt im Umweltbericht vom 10.07.2024 vor. Die erforderlichen Ausgleichsflächen wurde ebenfalls mit der UNB abgestimmt. Aufgrund der geringen Eingriffsfläche verständigte man sich darauf, am Südrand des Plangebietes der FlNr. 1064/25 zwei heimisch Obstbäume, Hochstamm, StU 12 – 14 cm, zu pflanzen.
Neben der Umweltprüfung liegt der Bebauungsplanentwurf Nr. 131.4 – 4. Änderung Gmaind in der Fassung vom … vor.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Bebauungsplanentwurf nebst Umweltbericht zuzustimmen und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.