Bebauungsplan Nr. 211 - westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Am 05.03.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 211 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 22.04.2024 bis 23.05.2024 durchgeführt. 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 29.07.2024 bis 02.09.2024 durchgeführt. 


B. Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldung haben abgegeben.
1.1        Landratsamt Ebersberg, staatl. Abfallrecht, Altlasten
1.2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.3        Polizeiinspektion Ebersberg
1.4        Kreisjugendring
1.5         Evang.-Luther. Pfarramt
1.6         Katholisches Pfarramt 
1.7         Deutsche Telekom AG 
1.8        Stadt Grafing
1.9        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.10        Markt Kirchseeon 
1.11        Gemeinde Forstinning
1.12        Gemeinde Anzing
1.13        Gemeinde Frauenneuharting
1.14        Staatliches Bauamt Rosenheim
1.15        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.16        Landesbund für Vogelschutz, Markt Schwaben
1.17        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.18        Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.19        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt




2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 05.08.2024
2.2        Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 08.08.2024
2.3        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 21.08.2024
2.4        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.08.2024
2.5        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 30.07.2024
2.6        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 31.07.2024
2.7        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 28.08.2024
2.8        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Schreiben vom 26.08.2024 
2.9        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 07.08.2024
2.10        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 01.08.2024


3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1         Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.08.2024
3.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Schreiben vom 24.07.2024
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.08.2024
3.4        Brandschutzdienstelle Landratsamt Ebersberg, 26.07.2024/27.08.2024
3.5        Bayernwerk Netzcenter Ampfing, Schreiben vom 22.04.2024

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 


C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.08.2024
Vortrag:
die verbale Beschreibung der Ausgleichsfläche B (Textliche Festsetzungen 4.11 & Umweltbericht S. 29) enthält irrtümlicherweise einen Teil der Maßnahmenbeschreibung von Ausgleichsfläche A („Erhaltungspflege nach erfolgreicher Entwicklung“, „Stehenlassen über Winter als Überwinterungsquartier f. Insekten, 1 Reinigungsschnitt im Frühjahr“). Um Missverständnissen vorzubeugen empfehlen wir eine Korrektur.
Darüber hinaus bestehen zur Aufstellung des Bebauungsplans i. d. Fassung vom 09.07.2024 mit Änderung des Flächennutzungsplans mit Parallelverfahren keine Einwände oder Bedenken.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregung wird berücksichtigt und die Formulierung im Bebauungsplan und im Umweltbericht als redaktionelle Änderung ersatzlos gestrichen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan und der Umweltbericht werden nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags redaktionell geändert.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Schreiben vom 24.07.2024
       Vortrag:
zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung
genommen:
Die Fl-Nrn. 993, 995, 993/3 und 996/2 der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im
Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.
Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen sind das Landratsamt Ebersberg
(Fachbereich Bodenschutzrecht) und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (Sachgebiet
Altlasten) unverzüglich zu informieren

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Bezüglich des Hinweises auf schädliche Bodenveränderungen ist festzustellen, dass bereits ein entsprechender Hinweis (D. Hinweise durch Text, Ziffer 2) im Bebauungsplan enthalten ist. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.08.2024
Vortrag:
wir verweisen auf unsere bisherigen Stellungnahmen, die im Technischen Ausschuss behandelt wurden.
Wir möchten Sie auf die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ aufmerksam machen, die zum 1. Februar.2024 veröffentlicht wurde. Der Karte können die potentiellen Fließwege bei Starkregen entnommen werden:
https://umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/umweltatlas/index.html?lang=de&layers=lfu_domainnaturgefahren,service_naturgef_32,32;lfu_domain-naturgefahren,service_naturgef_33,33;lfu_domainnaturgefahren,
service_naturgef_24,24&scale=18056&bm=combined_with_webkarte_grau 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregung hinsichtlich der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ wird berücksichtigt. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags redaktionell ergänzt.


3.4        Brandschutzdienststelle Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.07.2024        / 27.08.2024
Vortrag:
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des
abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von
Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen
betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die
Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.

1 Rettungswege
Die örtliche Feuerwehr der Stadt Ebersberg verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen
Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.

2 Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. BayBO Art. 31 Abs. 2 Satz 2 (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten/ -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.

3 Löschwasserversorgung, Objektschutz
1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).
2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete
Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.

4 Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Ebersberg zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer
Entfernung von ca. 1,0 km, welche innerhalb der Ortschaft liegt.
Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.

Behandlungsvorschlag:
In Hinweis D.2 des Bebauungsplans ist aufgeführt, dass der Brandschutz über eine ausreichende Löschwasserversorgung der Stadt Ebersberg gewährleistet ist. Weitergehende Vorsorgemaßnahmen oder Regelungen sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich. Die darüberhinausgehenden Belange sind im Rahmen der konkreten Projektplanung nachzuweisen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 




3.5        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.04.2024
       Vorbemerkung:
       Es wurde ohne weiteren Kommentar das Schreiben vom 22.04.2024, das im Rahmen der 
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits vorgelegt wurde, nochmals vorgetragen. Auf die bereits erfolgte Behandlung und Abwägung (TA: 09.07.2024) wird hingewiesen:

       Vortrag:
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Ziffer 10 der Hinweise sind im Bebauungsplan bereits entsprechende Hinweise auf die Sicherheitsbestimmungen der Versorgungsträger sowie die rechtzeitige Abstimmung mit den Versorgungsträgern enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 09.07.2024 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 und beschließt den Bebauungsplan Nr. 211 als Satzung. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
BPL 211 Hohenlindener Straße _BEGRÜNDUNG_240709-Auslegung (.pdf)
BPL 211 Hohenlindener Straße _ENTWURF_240709-Auslegung (.pdf)

Datenstand vom 15.10.2024 09:23 Uhr