Bebauungsplan Nr. 151.1 - südlich Kolpingstraße; 2. Änderung Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.11.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Baumaßnahmen für das im Betreff genannte Bebauungsplangebiet schreiten voran. 

Im Zuge der Bauausführung haben sich Erkenntnisse und Zwangspunkte ergeben, auf die während der Bauausführung reagiert werden musste bzw. in Zukunft noch reagiert werden muss. 

Mit Schreiben vom 18.10.2024 beantragt daher der Vorhabenträger den Bebauungsplan zu ändern / anzupassen, damit die einzelnen Punkte bauplanungsrechtlich abgesichert werden können. 
Dem Änderungsantrag ging ein längerer Abstimmungsprozess zwischen Verwaltung und Vorhabenträger voraus. 

Folgende Punkte bedürfen der planungsrechtlichen Anpassung:

  1. Wendehammer:
    Der Wendehammer soll nach der bestehenden Ausführungsplanung nicht geändert / umgebaut werden. Die südlich anschließende Erschließungsstich soll an den Wendehammer anpasst werden (s. Plan „Punkt 1-Wendehammer“). Vorteil ist, dass die bestehende Hecke zu Bahnlinie erhalten bleiben kann. Das Erschließungsplanungsbüro Behringer hat diese Änderung vorgeschlagen. Bedenken seitens der Verwaltung bestehen nicht. 
    Begründung:  eine Erweiterung des Wendehammers bis zur Grundstücksgrenze hat keinen Vorteil und würde u.a. einen Eingriff in die Böschung zum Bahndamm erfordern (mit Stützmauer, da die Bahn einer Änderung auf Ihrem Grundstück nicht zustimmt).  Wir würden gerne die jetzt zwischen Wendehammer und Bahndamm vorhandene große Hecke erhalten – für die anderenfalls der Platz fehlen würde. 

  2. Öffentliche Verkehrsflächen:
    Im östlichen Planbereich wird eine zusätzliche Dreiecksfläche als öffentliche Verkehrsfläche abgetreten (ca. 10m²). Im Bereich zwischen FlNr. 632 und 747/43 wird die öffentliche Erschließungsstraße etwas aufgeweitet um die Zufahrt für den Stellplatz 7 zu ermöglichen (s. Plan „öffentliche Verkehrsfläche). 

  3. Stützmauer und Böschung zur Bahnlinie:
    Zwischen Straße und Bahndamm ist im B-Plan eine Böschung eingezeichnet – allerdings auf dem Gelände der Bahn.
Die Bahn hat es aber abgelehnt, dass die Böschung gem. dem B-Plan auf dem Bahngelände errichtet bzw. erhöht wird, so dass eine Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze erforderlich ist.
Die Höhen der Straße sowie der TG-Zufahrt sind bereits im Rahmen des B-Plans optimiert, der Höhenunterschied zum Bahndamm kann nicht verringert werden, es muss hier an die vorhandene Höhe des Wendehammers angeschlossen werden (s. Plan „Stützmauer“). 

       
  1. Verlegung des Kinderspielplatzes:
    Der Kinderspielplatz soll vom östlichen Bereich des Plangebietes in die Mitte des Gebietes verlegt werden. Die Lage des Spielplatzes verbessert sich dadurch deutlich, da er nun nicht mehr im unmittelbaren Einflussbereich der Tiefgarage liegt. Weiterhin ist eine gute und gefahrloste Erreichbarkeit von allen Wohnungen aus dem Plangebiet sichergestellt. (s. Plan „Spielplatz“).

  2. Neue oberirdische Stellplätze:
    Im Bereich wo bislang der Spielplatz lag (südlich der TG-Zufahrt), sollen oberirdische Stellplätze angeordnet werden. (s. Plan „Spielplatz“ und „Anpassungen Stellplätze“). 

  3. Erweiterung der Erschließungsstraße
    Hier hatte das IB Behringer darauf hingewiesen, dass die Straßenbreite gem. B-Plan von 3,50m zu schmal ist, um die im B-Plan angeordneten Stellplätze anfahren zu können.  Das hatten wir für den nördlichen Stellplatz gelöst, in dem wir bereits eine Ecke unseres Grundstücks zur Verbreiterung der Straße an Sie abgetreten haben und der südliche Stellplatz soll nun als Längsparker ausgeführt werden. (s. Plan „Anpassungen Stellplätze“)

  4. Stellplatz Nr. 8
    Dieser Stellplatz wird als Längsparker an der Ostseite der FlNr. 747/43 ausgeführt. Hierfür ist die unter Ziff. 6 beschriebene Straßenaufweitung erforderlich (S. Plan „Anpassungen Stellplätze). 
     
  5. Änderung Höhenlage im WA1 und WA 2:
    Im WA1 soll die Höhenlage um 12cm von 565,50 ü. NN auf 565,62 ü. NN angehoben werden um die Rückstausicherung (Kanal) zu gewährleisten. Dies führt lediglich zu einer etwas geringeren Raumhöhe in der Erdgeschosswohnung, nicht aber zu einer Erhöhung der Decke dieser Wohnung.  Nach außen hin, ist diese Änderung somit nicht wahrnehmbar. Seitens der städt. Tiefbauverwaltung wird diese Änderung begrüßt (s. Plan „Fertigfußboden WA1).

    Im WA 2 soll die Höhenlage des östlichen Gebäudes um 0,35 m auf OK FFB EG = 564,50 ü.NN gesetzt werden. 
    Die Anhebung um 35cm war nach Mitteilung des IB Behringer aus technischen Gründen erforderlich. Das technische Erfordernis und sonstige Unbedenklichkeit wurde bereits von der städt. Tiefbauabteilung bestätigt
Die Abstandsflächen (die ja gem. B-Plan ohnehin ersetzt sind) würden gem. beil. Nachweis auch nach der Anhebung um 35cm noch eingehalten (s. Plan „Übersicht Abstandsflächen). 
 
  1. Lage der Bäume:
    Einige Bäume sollen in ihrer Lage verändert werden. Grund hierfür sind u. a. die Hausanschlüsse der Gebäude. Die Anzahl bleibt unverändert (s. Plan „Lage der Bäume“).  

  2. 2 weitere Wohnungen im WA auf TG-Ebene
    Im östlichen Bereich des östlichen Wohnhauses von WA 2 sollen zwei weitere Wohnungen eingerichtet werden. Es handelt sich hier einmal um ein Ein-Zimmer-Appartement mit ca. 32 m² und eine 2-Zimmer-Wohnung mit ca. 63 m². 
    Änderungsinhalt ist hier eine Anpassung der Geschossfläche von bisher 825 m² auf nunmehr 945 m². Insgesamt liegt die GF / GFZ immer noch innerhalb der nach § 17 BauNVO normierten Obergrenzen. Im Vergleich zum WA 1 (GFZ 1,05) würde die GFZ nach Durchführung der Änderung im WA 2 bei 0,83 liegen.

    Für den Einbau der beiden Wohnungen ist der Stellplatznachweis anzupassen. Der Nachweis ist im Laufe des Verfahrens vorzulegen.

    Weiterhin hat der Vorhabenträger nachzuweisen, wie er den Schallschutz vor allem in dem geplanten Appartement sicherstellen möchte. Dieser Nachweis ist ebenfalls im Zuge des Verfahrens vorzulegen. Auf die Äußerung der unteren Immissionsschutzbehörde kommt es hier besonders an. 
    Aus Sicht der Verwaltung ist auch eine Stellungnahme der Schallschutzgutachterin einzuholen, da im Änderungsbebauungsplan nun Wohnungen an einer Stelle vorgesehen werden sollen, die bislang im Gutachten noch keine Berücksichtigung fanden.  
      
  3. Festsetzung der Hecke entlang der neue Erschließungsstraße 
 Dieser Änderung kann zugestimmt werden (s. Plan „öffentliche Verkehrsflächen)

  1. Anpassungen der Stellplätze:
    hier wird auf den Plan „Anpassungen Stellplätze“ verwiesen. Der Änderung kann zugestimmt werden. 

  2. Zulässige Höhe von Böschungen und Stützwänden C.6.4:
    Die Festsetzung soll ergänzt werden, dass auch Stützwände eine zulässige Höhe von 1,25 m erreichen können. Dieser Änderung kann zugestimmt werden (s. Plan „Geländestützwände“). 

  3. Erhöhung der Flächen für Nebenanlagen
    Im WA 2 gibt es insgesamt 7 Erdgeschosswohnungen.
Wenn jede Erdgeschosswohnung die Möglichkeit erhalten soll, ein Gartenhaus zu errichten, dann dürften die Gartenhäuser jeweils nur ca. 2qm groß sein, das ist für Gartengerätehäuser unüblich klein.
Wir bitten darum die Fläche für Nebenanlagen auf insgesamt 21qm, und somit 3qm je Gartenhaus, zu erhöhen.
Dieser Änderung kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden. 


Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung schlägt vor, aufgrund der vorstehend genannten Punkte einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 – südlich Kolpingstraße zu fassen. 
Hinsichtlich der Ziffer 10 hat der Vorhabenträger die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Im Weiteren sind die Äußerungen der zuständigen Fachstellen abzuwarten. Über die Umsetzbarkeit dieser Änderungen wird im Rahmen der Abwägung nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung entschieden.
Der Bebauungsplan wurde seinerzeit im Regelverfahren aufgestellt. Für das Änderungsverfahren könnte gem. § 13 BauGB das sog. „vereinfachte Verfahren“ angewandt werden. Das würde bedeuten, dass gem. § 13 Abs. 2 BauGB auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtete werden kann und stattdessen gleich die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden kann. 
Die Änderungen sind zwar in ihrer Anzahl hoch, allerdings berühren sie weder in ihrer Gesamtzahl noch einzeln die Grundzüge der Planung. Es werden auch keine UVP-Pflichtigen Vorhaben realisiert. Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB (Natura2000, FFH-Gebiete) sind nicht betroffen. Störfallbetriebe sind ebenfalls nicht betroffen. 

Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses würde die Verwaltung den Planer beauftragen, den Änderungsbebauungsplan auszuarbeiten, der dann unmittelbar in das Beteiligungsverfahren gegeben werden kann. 

Kostenträger für die Bebauungsplanänderung ist der Vorhabenträger. Der bestehende Planungskostenvertrag ist auf diese Änderung zu erstrecken.   

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs erkundigte sich nach der Bepflanzung der Stützwände. Die Verwaltung teilte mit, dass dies im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft wird.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von den Änderungsvorschlägen für den Bebauungsplan Nr. 151.1-südlich Kolpingstraße. 
Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes. Als Planungsziele werden die im Sachvortrag genannten Ziffern 1 – 14 festgelegt. 
Sämtliche im Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung anfallenden Kosten hat der Vorhabenträger zu übernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2024 08:59 Uhr