Bebauungsplan Nr. 216 - östlich der Schwabener Straße; ERNEUT: Planvorstellung und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB); TA vom 09.07.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.11.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sache wird Bezug genommen auf die Sitzung des TA vom 09.07.2024 TOP 10, öffentlich.

Der geforderte Gehweg im Bereich der neuen Erschließungsstraße wurde zwischenzeitlich in die Planung übernommen (s. Anlage). 

Die Verlängerung des bestehenden Geh- und Radweges entlang der Schwabener Straße ab der Einmündung Sportparkstraße nebst Querungshilfe ist nach technischer Prüfung mit Standardwerten nicht realisierbar. 

  1. Auch unter der Voraussetzung, dass das Staatliche Bauamt einer Abweichung von den Vorgaben der RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) mit Reduzierung der Fahrbahnbreiten, Reduzierung der Geh- und Radwegbreite samt Aufstelltiefe, zustimmen würde, wäre die Realisierung aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nur sehr schwierig zu realisieren. Der große Höhenunterschied mit der steilen Böschung vom Bestand der ST 2080 zum westlichen Anliegergrundstück erschwert die Umsetzbarkeit zudem erheblich. 
    Der Höhenunterschied beträgt rund 1,80 Meter. Die Länge des Gehwegs wären rund 24 Meter.
    Um den Höhenunterschied zwischen Anliegergrundstück und einem fiktiven Gehweg zu überwinden, müsste eine Stützkonstruktion aus Beton oder Natursteinen geplant und realisiert werden. 

  2. In der Anlage ein Lageplan mit Darstellung einer fachgerechten Konstruktion eines Gehwegs entlang der Schwabener Straße und der Auswirkung auf das Privatgrundstück Flurnummer 1430/6. 
    Eingetragen ist der voraussichtlich erforderliche Flächenbedarf aus dem Privatgrundstück. Beim Entwurf haben wir eine Gehwegbreite von 2,50 m und einem Sicherheitsstreifen von 0,5 m angesetzt. Der notwendige Eingriff in das westlich angrenzende Privatgrundstück würde ca. 4,7 m² betragen. Hier ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig unklar, ob der betroffene Eigentümer überhaupt zur Grundabtretung bereit wäre. 


  3. Seitens der Verwaltung wurde um Prüfung gebeten, ob die Verlängerung nur mit einem Gehweg möglich wäre. Ein abschließendes Ergebnis lag zum Ladungszeitpunkt noch nicht vor; dies wird ggfs. nachgereicht. 

Aufgrund der vorliegenden Umstände, die aus Sicht des Vorhabenträgers das Projekt insgesamt in Frage stellen könnten bzw. eine längere zeitliche Verzögerung verursachen könnten, sind die planerischer Ziele der Stadt gegeneinander abzuwägen. 
Einerseits besteht ein hohes öffentliches Interesse der Stadt an der Ansiedlung von gewerblichen Betrieben und sozialen Einrichtungen (Sicherung und Ausbau von ortsnahen, qualifizierten Arbeitsplätzen, Stärkung des Gewerbe- und Dienstleistungsstandorts in Ebersberg, Erhalt der wirtschaftlichen Wertschöpfung am Ort).
Andererseits will die Stadt im Hinblick auf eine Verkehrs- und Mobilitätswende den Fuß- und Radverkehr fördern. Dies wurde als ein Leitziel im Integrierten Mobilitätskonzept formuliert.

Aus Sicht der Verwaltung wird die gewerbliche Ansiedlung gegenüber den Verkehrsbelangen an dieser Stelle höher gewichtet, da nach derzeitigem Kenntnisstand nicht eingeschätzt werden kann, ob die geplante Wegeverlängerung zur Umsetzung gelangen kann. 

Diese Frage ist im Rahmen der Beratung über den TOP im Ausschuss zu klären.  

Falls die Lösung weiterverfolgt werden soll, kann die Sache auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens betrieben werden.   

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den geänderten Planentwurf mit Gehweg entlang der Erschließungsstraße zuzustimmen und hierfür die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.  

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs schlug vor, die Querungshilfe südlich der Einmündung der Sportparkstraße anzuordnen und den Geh- und Radweg östlich der Schwabener Straße zu führen. 
Die Verwaltung teilte mit, dass auf dieser Seite die Eingriffe in die privaten Grundstücke noch größer wären. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 216 - östlich der Schwabener Straße in der Fassung vom 12.11.2024 und stimmt diesem zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Riedl nahm an der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO nicht teil.

Dokumente
EBE-B 216_Vorentwurf_Sitzungsvorlage_240709-V02 (.pdf)

Datenstand vom 19.11.2024 08:59 Uhr