Bauantrag zur Nutzungsänderung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken, Abbruch und Neuerrichtung mit Garage und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf den Grundstücken FlNr. 1125 und 1126, Gmkg. Oberndorf, Traxl 21


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.12.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt ist der Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes. An gleicher Stelle sollen eine landwirtschaftliche Halle und ein neues Wohnhaus entstehen, 
Das neue zweigeschossige Wohngebäude hat eine Grundfläche von 164,17 m² (Länge: 14,70 m, Breite: 9,60 m) und eine Wandhöhe von 5,85 m (GOK).
Die neue Maschinen- und Futterhalle hat eine Grundfläche von 200 m² (Länge: 20,00 m, Breite 10,00 m) und eine Wandhöhe von 5,61 m (GOK).
In der Garage zwischen Wohnhaus und Maschinen- und Futterhalle werden zwei Stellplätze nachgewiesen. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich, geplante Vorhaben beurteilen sich demnach nach § 35 BauGB.

Die Neuerrichtung der landwirtschaftlichen Maschinen- und Futterhalle stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Demnach sind Vorhaben zulässig, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. 

Die Neuerrichtung des Wohnhauses stellt kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, es handelt sich hierbei um ein sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und ihre Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB liegen bspw. vor, wenn
  • die Nutzung der Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht,
  • die Nutzung der Darstellung eines Landschaftsplans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht
  • die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden und
  • die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet wird.

  1. Einer Nutzungsänderung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (privilegiertes Vorhaben Ldw.) errichtet wurde, kann nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
  • das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient,
  • die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt, 
  • die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück liegt,
  • das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist, 
  • das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes steht,
  • neben den bisher zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle entstehen und
  • eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen. 

  1. Einer Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle kann nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt
           wenn nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB
  • das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde,
  • das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist,
  • das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wurde oder wird und
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers (bzw. seiner Familie) genutzt wird. 

Nach Prüfung der Antragsunterlagen kann festgestellt werden, dass 
  • die äußerliche Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt,
  • die bisherige Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück liegt (aktive Ldw.),
  • das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist,
  • das Wohngebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle steht (aktive Ldw.),
  • durch die Errichtung des Wohngebäudes insgesamt 3 Wohnungen auf der Hofstelle entstehen, 
  • das bisherige Wohngebäude wird vom Eigentümer selbst genutzt, 
  • eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen wird (Erklärung vom 10.10.2024 liegt vor),
  • dass das Gebäude Missstände oder Mängel aufweist (eine Zustandsbeschreibung der Bausubstanz einschließlich Fotodokumentation, Maroditätsnachweis und Nachweis der unwirtschaftlichen Modernisierung und Instandsetzung vom 20.10.2024 einschl. Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 20.11.2024 liegen vor). 

Durch die Errichtung des Wohngebäudes sind auf dem Grundstück zwei Stellplätze zu erbringen (2 StPl. pro WE). Der Antragsteller weist diese in der geplanten Garage zwischen Maschinen-/Futterhalle und dem Wohnhaus nach.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Nutzungsänderung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken, Abbruch und Neuerrichtung mit Garage und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf den Grundstücken FlNr. 1125 und 1126, Gmkg. Oberndorf, Traxl 21 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2024 09:22 Uhr