Bauantrag zum Abbruch und Neubau einer Doppelhaushälfte und zur Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück FlNr. 750/8, Gmkg. Ebersberg, Ringstr. 62


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.12.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte als Ersatzbau für das Bestandsgebäude, sowie die Errichtung eines offenen Stellplatzes.

Die Doppelhaushälfte ist wie folgt geplant:
Gebäude mit 15,00 m x 7,85 m                117,75 m²
Wandhöhe                                        6,95 m        
Anzahl der Vollgeschosse                        II
GRZ                                                0,33
GFZ                                                0,39        
Anzahl der geplanten Stellplätze                

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes 23 – „Südwest Landhausbau“ und dessen 1. Änderung vom 18.03.2024. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. 

Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein Baufenster mit einer Größe von 15,00 m x 8,00 m (120 m²) fest. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 23 – „Südwest Landhausbau“ wurde die zulässige Wandhöhe auf 7,70 m festgesetzt. 
Das geplante Gebäude liegt innerhalb dieser Baugrenze und orientiert sich in an der Grundfläche und der Höhe der bereits errichteten Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück FlNr. 750/7, Gmkg. Ebersberg. 

Im Bereich des Eingangs soll ein Vordach errichtet werden, das den Stellplatz zum Teil überdacht. Im Süden soll eine bewachsene Pergola als Beschattung der Terrasse errichtet werden. Diese Bauteile liegen jeweils außerhalb der Baugrenzen, folglich ist hier eine Befreiung von den Baugrenzen erforderlich.  

Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenzen wurde bereits auf den Grundstücken FlNr. 750/7 und 750/17 der Gemarkung Ebersberg erteilt. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Für das Bauvorhaben sind zwei Stellplätze nachzuweisen (2 StPl. pro WE). Ein Stellplatz wird in einer Garage auf der FlNr. 750/20, Gmkg. Ebersberg, nachgewiesen. Das Grundstück liegt ebenfalls im Besitz der Antragsteller. Die erforderliche Grunddienstbarkeit wurde zwischenzeitlich vorgelegt. Für die Anordnung des zweiten offenen Stellplatzes ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, da dieser in diesem Bereich keine Fläche für Garagen oder Stellplätze vorsieht. 

Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine solche Befreiung wurde bereits für die Grundstücke FlNr. 750/7, 750/12 und 750/1 der Gemarkung Ebersberg erteilt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zum Abbruch und Neubau einer Doppelhaushälfte und zur Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück FlNr. 750/8, Gmkg. Ebersberg, Ringstr. 62 in 85560 Ebersberg.

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben und den hierzu erforderlichen Befreiungen zu und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2024 09:22 Uhr