Antrag auf isolierte Befreiung zum Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück FlNr. 1833/3, Gmkg. Ebersberg, Münchener Str. 34


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.12.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück der Aldifiliale eine DHL-Packstation zu errichten. Die Packstation ist ein Selbstbedienungsautomat zur Annahme und Ausgabe von Paketen von und für Kunden der Deutschen Post DHL. Um den Zustellverkehr einzuschränken soll diese Dienstleistung flächendeckend angeboten werden.
Die Packstation hat eine Länge von 4,01 m, eine Höhe von 2,25 – 2,50 m und eine Tiefe von 0,64 m. 
Die betriebliche Andienung findet werktäglich während der Zustelltour statt und dauert jeweils 5 bis 10 Minuten. Der Schwerpunkt der Nutzung der Packstation liegt erfahrungsgemäß um die Mittagszeit (12.00 – 14.00 Uhr) und am späten Nachmittag (16.00 – 19.00 Uhr). Die Geräuschimmissionen sind mit der Bestückung eines Briefkastens gleichzusetzen.  

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 129 – „Vorhaben- und Erschließungsplan Aldi Einzelhandelsladen“. 

Bei der beantragten Packstation handelt es sich grundsätzlich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) BayBO (…“ortsfeste Behälter sonst. Art bis zu 50 m³“…). Da das Vorhaben aber einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ist ein Antrag auf isolierte Befreiung erforderlich. 

Die Paketstation wird an der südlichen Außenmauer des Einzelhandelsmarktes errichtet und liegt mit einer Fläche von 2,57 m² außerhalb der festgesetzten Baugrenzen (Festsetzung A.3.). 
Zudem ist im Bebauungsplan ein SO („Sondergebiet für ALDI Einzelhandelsladen“) zur Art der Nutzung festgesetzt (Festsetzung A.2.).

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Nach Ansicht der Verwaltung können die beantragten Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bereits vergleichbare Bauraumüberschreitungen zugelassen worden. Im Verhältnis zu den bestehenden Gebäuden ist die Paketstation deutlich untergeordnet.
Die DHL-Packstation dient der Versorgung des Gebietes zum einfachen, unabhängigen Abgeben und Abholen von Sendungen und Paketen. Es handelt sich dabei um einen nichtstörenden Gewerbebetrieb. Durch die gewählte Platzierung an einem Lebensmittelmarkt kann der Kunde seinen Einkauf mit dem Abholen oder Aufgeben seiner Sendung verbinden, es entsteht so eine praktische und funktionale Verbindung der beiden Angebote. Für die Nachbarn entstehen keine höheren Beeinträchtigungen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Befreiung zum Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück FlNr. 1833/3, Gmkg. Ebersberg, Münchener Str. 34 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss erteilt seine Zustimmung zum Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2024 09:22 Uhr