Bauantrag zur Aufstockung des Dachgeschosses des bestehenden Zweifamilienhauses mit Neubau von Garagen auf dem Grundstück FlNr. 321, Gmkg. Ebersberg, Semptstr. 16


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.01.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Beantragt ist die Aufstockung des Dachgeschosses im bestehenden Zweifamilienhaus. Der bestehende Kniestock und die Dachgaube werden abgebrochen. Das Dachgeschoss soll insgesamt auf eine normale Raumhöhe ausgebaut werden, die neu geplante Wandhöhe beträgt 5,29 m.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Bauvorhaben beurteilen sich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und müssen sich demnach nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. 

Die nähere Umgebung des Grundstückes entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO - WA), in dem Wohngebäude nach § 4 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Das geplante Gebäude fügt sich somit nach Art der Nutzung ein. 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. 
Vergleichbare Höhenentwicklung und Geschossigkeit finden sich in der Umgebungsbebauung wieder (FlNrn. 319/1, 319, 320 der Gmkg. Ebersberg), vergleichbare Grundflächen sind ebenfalls in der näheren Umgebung vorhanden (FlNrn. 195, 320, 317/1 der Gmkg. Ebersberg). Somit fügt sich das Gebäude auch nach dem Maß der Nutzung ein. 

Durch die Errichtung der Garage im südlichen Teil des Grundstücks mit einer Länge von 8,89 m entsteht eine Grenzbebauung an der östlichen Grundstückgrenze von mehr als 9 m (Art. 6 Abs. 7 BayBO), da die Bestandsgarage bereits mit einer Länge von 5,84 m an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet wurde. Hierfür ist eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben bereits schriftlich zugestimmt, die Abweichung könnte folglich erteilt werden.
 
Nach Westen hin überschreiten die Abstandsflächen die Straßenmitte, hierfür wird ebenfalls eine Abweichung von den Abstandsflächen benötigt. Zudem ist hier noch die Nachbarunterschrift des westlichen Grundstücksnachbarn einzuholen. Diese Frage betrifft aber keine bauplanungsrechtlichen Vorgaben und erfordert somit kein gemeindliches Einvernehmen. Die Klärung dieser Frage obliegt der Baugenehmigungsbehörde. 

Für das Zweifamilienhaus sind insgesamt drei Stellplätze nachzuweisen. Ein Stellplatz wird in der Bestandsgarage, zwei Stellplätze werden in der neuen Doppelgarage im südlichen Teil des Grundstücks errichtet. 

Diskussionsverlauf

StR Otter lobte das Bauvorhaben als positives Beispiel für den Umgang mit alten Bestandshäusern. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Aufstockung des Dachgeschosses des bestehenden Zweifamilienhauses mit Neubau von Garagen auf dem Grundstück FlNr. 321, Gmkg. Ebersberg, Semptstr. 16 in Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 17:29 Uhr