Das Staatliche Bauamt Rosenheim plant auf dem Grundstück der Straßenmeisterei Ebersberg einen Ersatzbau für die Streuguthalle mit einem Unterstellplatz. Die Bestandshalle aus dem Jahr 1965 weist vor allem Schäden am Tragwerk auf, eine Sanierung des Bestandes ist unwirtschaftlich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für das Vorhaben ist eine Abstimmung im Rahmen des Art. 73 BayBO („Bauaufsichtliche Zustimmung“) durchzuführen.
Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedürfen nicht verfahrensfreie Bauvorhaben keiner Baugenehmigung, wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Landes übertragen sind und
2. die Baudienststelle mit mind. einem Bediensteten, der für ein Amt der Besoldungsgruppe A14 in der Laufbahn bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst qualifiziert ist, besetzt ist.
Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren) nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBO.
Diese Zustimmung entfällt, wenn
nach Art. 73 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayBO die Gemeinde nicht widerspricht und
nach Art. 73 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayBO die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als „Baufläche für Gemeinbedarf“ ausgewiesen.
Die Streuguthalle gehört zum Gebäudekomplex der Straßenmeisterei, im Süden grenzt das Grundstück an die Straßenmeisterei des Landkreises Ebersberg an. Sie ersetzt die bestehende Halle und bietet Platz für ca. 1.370 m³ Streusalz (entspricht ca. 1.644 t). Die Halle hat eine Grundfläche von 329,35 m² (12,34 m x 26,69 m) und eine Firsthöhe von 12,05 m. Ähnliche Baukörper sind auf den beiden Grundstücken FlNr. 593 und 594/7, Gmkg. Ebersberg, bereits vorhaben. Folglich fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung ein.
Da auch die Erschließung gesichert ist, ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig.
Als Grundstückseigentümer der FlNrn. 562/5, 562/15 und 594/25 der Gmkg. Ebersberg, stimmt die Stadt dem Bauvorhaben im Sinne des Art. 73 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayBO zu (Nachbarzustimmung).