Bebauungsplan Nr. 131.3-4. Änderung Gmaind; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.01.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

  1. Vorgeschichte:

    Für den Bebauungsplan wurde aufgrund der 13b-Rechtsprechung mit Beschluss des TA vom 08.10.2024, TOP 5, öffentlich, ein Regelverfahren durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand zwischen dem 23.10.2024 und dem 25.11.2024 statt. 


  1. Behandlung der Stellungnahmen: 

    1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
    1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
    1.2 Kreisheimatpflege
    1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
    1.4 Bayerischer Bauernverband München
    1.5 Kreisjugendring Ebersberg
    1.6 Evang. Pfarramt Ebersberg
    1.7 Deutsche Telekom
    1.8 Stadt Grafing b. München
    1.9 Gemeinde Frauenneuharting
    1.10 Landesjagdverband Bayern

    2. Keine Einwände und Bedenken haben vorgetragen
    2.1 Bayernwerk Netz GmbH, Schr. vom 23.10.2024
    2.2 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schr. vom 26.11.2024
    2.3 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schr. vom 28.10.2024
    2.4 Gemeinde Steinhöring, Schr. vom 23.10.2024
    2.5 Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 29.10.2024
    2.6 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 25.11.2024
    2.7 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schr. v. 29.10.2024
    2.8 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 13.11.2024
    2.9 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr.v. 23.10.2024
    2.10 Regionaler Planungsverband München, Schr. vom 25.11.2024
    2.11 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schr. v. 22.11.2024
    2.12 Vodafone GmbH, Schreiben vom 19.11.2024

    3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
    3.1 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 22.11.2024
    3.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg/Erding, Schr.v. 14.11.2024
    3.3 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schr. vom 28.10.2024
    3.4 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schr. vom 23.10.2024
    3.5 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.10.2024 und 31.10.2024
    3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 05.11.2024

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 


  1. Behandlung der Stellungnahmen

    3.1 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 22.11.2024

    Sachverhalt:
    Zum Bebauungsplan Nr. 131.4 - 4. Änderung Gmaind; Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Regelverfahren) gibt es aus Sicht der Abteilung Abfall und Umwelt der Stadt Ebersberg folgende Anregung vorzutragen: 
Wir bitten darum, im Umweltbericht Punkt 8 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den letzten Absatz „Die notwendigen Ausgleichsflächen werden über das Ökokonto der Stadt Ebersberg nachgewiesen. Dabei kommen folgende Flächen ….  in Frage.“ zu streichen und stattdessen zu ergänzen: „Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch die Pflanzung zweier heimischer Obstbäume (Hochstamm, StU 12 – 14 cm) am Südrand des Plangebiets des Plangebietes der FlNr. 1064/25“ wie auch in der Begründung beschrieben.

Behandlungsvorschlag:
Der Umweltbericht wurde in diesem Punkt bereits redaktionell angepasst. Eine weitere Änderung ist nicht mehr erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg/Erding, Schreiben vom 14.11.2024

Forstfachliche-waldrechtliche Einwände oder Anregungen liegen nicht vor. 

Aus landwirtschaftlicher Sicht wird folgendes vorgetragen:
 Die Aussagen aus unserer vorangegangenen Stellungnahme (AELF-EE-F2-
4612-37-1-8, 08.12.2022) haben weiterhin Gültigkeit und müssen beachtet 
werden. 
Des Weiteren möchten wir ergänzen, dass durch die vorliegende Planung, 
die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer 
weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bau-
flächen nicht behindert und eingeschränkt werden.  

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Im Hinweisteil wird redaktionell ergänzt, dass es in dem Plangebiet zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen durch die Landwirtschaft kommen kann. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr), am Wochenende, Sonn- und Feiertage auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Erreichbarkeit und Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen müssen auch mit modernen Arbeitsgeräten gegeben sein. 
Für Grenzpflanzungen ist angrenzend zu landwirtschaftlichen Flächen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern ein Grenzabstand von 4 Metern einzuhalten.



Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan ist im Hinweisteil entsprechend dem vorstehenden Behandlungsvorschlag anzupassen. 


3.3 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 28.10.2024

Sachverhalt:
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen 
betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die 
Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich. 

1. Rettungswege
Die örtliche Feuerwehr der Stadt Ebersberg verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug. 
Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.

2. Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. BayBO Art. 31 Abs. 2 Satz 2 (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten/ -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m 
breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.

3 Löschwasserversorgung, Objektschutz

1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).

2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.

3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. 
Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten. 

4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.

4 Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Ebersberg zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 2,1 km.
Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.

Behandlungsvorschlag:
Geplant ist die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit höchstens jeweils 2 Wohneinheiten und zwei Vollgeschossen. Bedenken wegen der Personenrettung bestehen daher nicht. Diese Fragen wären im Bauvollzug von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. 

Das Grundstück liegt unmittelbar südlich der Ortstraße in Gmaind. Zugänge und Zufahrten liegen innerhalb des Grundstücks und werden im Rahmen der Erschließung angelegt. Die Entfernungen liegen alle unter 50 m. 

Die Löschwasserversorgung ist durch die vorhandene WL DN 100 und einem unmittelbar vor dem Grundstück liegenden Unterflurhydranten sowie einem Unterflurhydranten auf Höhe Haus-Nr. 19a gesichert. 

 Die Frage der Hilfsfrist ist nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.4 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schr. vom 223.10.2024

Sachverhalt: 
Das Gesundheitsamt verweist lediglich auf die neue Trinkwasserverordnung 2023 und bittet diesbezüglich um Berücksichtigung. 

Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) für die in § 5 Allgemeine Anforderungen Nr. 1-3 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.

Sollte der Einbau von Nichttrinkwasseranlagen (Regenwassernutzungsanlagen) in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:  

§ 2 Begriffsbestimmung Abs. 10 und §13 Abs.4 TrinkwV dürfen Nichttrinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) dürfen:  

- nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden 
- die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. 
- die Entnahmestellen aus Nichttrinkwasseranlagen sind dauerhaft als solche zu 
kennzeichnen 
- die Inbetriebnahme einer Nichttrinkwasseranlage ist dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise sind in die Begründung des Bebauungsplans zu übernehmen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.5 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim; Schreiben vom 30.10.2024 und 31.10.2024

Sachverhalt:
wir verweisen auf unsere bisherigen Stellungnahmen vom 13.02.2020 und 20.12.2022. 

Ergänzend verweisen wir auf die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“, die zum 1. Februar 2024 veröffentlicht wurde: 
Der Karte können die potentiellen Fließwege bei Starkregen entnommen werden. Teile des Plangebiets liegen lt. Karte in einer Geländesenke bzw. einem potentiellen Aufstaubereich. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf § 37 Abs. 1 WHG. 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Bebauungsplanänderung ansonsten zugestimmt.

Nach Prüfung der Karte durch die Verwaltung konnte die angesprochene Geländesenke aufgrund des groben Maßstabs nicht genau dem Plangebiet zugeordnet werden. 


Bayer. Landesamt für Umwelt, Umweltaltlas 

Die Verwaltung fragte daher beim WWA nach, in welcher Weise eine Berücksichtigung der angesprochenen Geländesenke aus fachlicher Sicht erfolgen sollte. Das WWA antwortete mit Schreiben vom 31.10.2024 wie folgt:
„ leider liegt uns auch kein besserer Maßstab für die Hinweiskarte vor. 
Ich verstehe es als Hinweis an den Bauwerber, dass Teile seines Grundstücks von der Ansammlung wild abfließenden Wassers betroffen sein können und er dies bei der Planung von Bauwerken/Anlagen berücksichtigen muss. Sollte das Wasser abgeleitet werden, muss dies unschädlich erfolgen und darf nicht zum Nachteil von Ober- oder Unterliegern sein.  
Im Übrigen sind in der Hinweiskarte weitere Flächen in Gmaind als potentielle Aufstaubereiche identifiziert.“

Behandlungsvorschlag: 
Die Hinweise des WWA einschl. des Links zur Hinweiskarte „Oberflächenwasser und Sturzflut“ werden in den Hinweisteil des Bebauungsplanes übernommen und sind im Bauvollzug vom Bauherrn zu beachten. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweisteil des Bebauungsplanes ist redaktionell aufgrund des vorstehenden Behandlungsvorschlags zu ergänzen. 


3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 05.11.2024

Sachverhalt:
Es wird auf die Stellungnahme vom 14.01.2020 verwiesen. 

Kanalisation
Das im Süden gelegene Flurstück Nr. 1064/25 ist durch die öffentliche Kanalisation nicht erschlossen. Um die Erschließung sicher zu stellen, gibt es zwei Varianten. 
Die erste Variante ist, in die geplante Zufahrt die über das Fl. Nr. 1064/3 führt den Kanalanschluss mittels Dienstbarkeit bzw. falls die Zufahrt künftig im Besitz der Fl. Nr. 1064/25 ist, den Kanalhausanschluss in selbige zu verlegen. Eine Überbauung des Spartenkorridors, z.B. durch Nebengebäude, ist nicht zulässig.  
Die zweite Variante wäre die Kanalverlängerung, hier einige Meter vor dem östlich gelegenen Endschacht der öffentlichen Kanalisation, in Richtung Süden bis zur neuen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 1064/25. Die Kanalverlängerung müsste jedoch auf Kosten und im Auftrag des Grundeigners, durch die Jahresvertragsfirma der Stadt, ausgeführt werden. Vorteil der zweiten Variante ist, dass es nur einen Erschließungskorridor, sowohl für Wasser als auch für Kanal in die Fl. Nr. 1064/25 gäbe. Die Anschlusslänge wäre je nach Situierung des Anschlussraumes gleich bzw. kürzer.
Der Anschluss im öffentlichen Bereich erfolgt bei beiden Varianten durch die Stadt.
Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen, muss entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, auf dem Grundstück versickert werden. 
Mit Einreichung des Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung für das Bauvorhaben bei der Stadt eingereicht werden. Die eventuell notwendigen Dienstbarkeiten sind den Entwässerungsanträgen beizulegen. 
Die Entwässerungsplanung ist jeweils 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 

Wasserversorgung
An die bestehende öffentliche Wasserleitung DN 100 GGG, die an der westlichen Grundstücksgrenze anliegt, kann der neue Bauraum Fl. Nr. 1064/25 direkt angeschlossen werden (siehe hierzu Variante II Kanalhausanschluss).
Es ist zu prüfen ob für die ausser Betrieb befindliche Wasserleitung DN 100 GG die quer über die Fl. Nr. 1064/25 und 1064/3 verläuft noch eine Dienstbarkeit für die Stadt eingetragen ist (Grundbuchauszug anfordern).
Mit Einreichung der Bauanträge sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden.

Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung für die Fl. Nr. 1064/25 erfolgt über eine geplante, 3,50 m breite Zufahrt, über das Grundstück Fl. Nr. 1064/3. Falls die Zufahrt weiterhin im Besitz des Grundeigners der Fl. Nr. 1064/3 verbleibt, sind endsprechende Geh- und Fahrtrechte notwendig und nachzuweisen.
Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen muss entsprechend der EWS der Stadt auf dem jeweiligen Grundstück versickert werden.
Notwendige Straßenbeleuchtungen für die Zufahrten sind auf Kosten der jeweiligen Bauherren herzustellen.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen.
 
Allgemein
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.  


Behandlungsvorschlag:
Für das Grundstück liegt ein Erschließungsvertrag vor, den die neuen Eigentümer übernommen haben. Die angesprochenen Erschließungsfragen werden im Rahmen des bestehenden Vertrages behandelt. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


Diskussionsverlauf

StR Friedrichs erkundigt sich nach den Gründen für die Farbfestsetzung der Solarpanele. Man kam überein, dass die Festsetzung eine zu starke Einschränkung darstellt und daher redaktionell gestrichen werden soll. 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von den während der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage in der Fassung vom 14.01.2025 zu eigen. 

  3. Die Planerin wird beauftragt die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten. 

  4. Der Technische Ausschuss fasst den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 131.1 – 4. Änderung Gmaind in der Fassung vom 14.01.2025 mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen. 
    Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. 


  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
BP 131.4-241001_EBE_Begründung Gmaind (.pdf)
BP 131.4-241002_Bebauungsplanänderung Gmaind (.pdf)
BP 131.4-Gmaind_Umweltbericht (.pdf)

Datenstand vom 16.01.2025 17:29 Uhr