An das bestehende Wohnhaus soll ein weiteres Einfamilienhaus angebaut werden.
Folgendes ist geplant:
Wohnhaus mit (11,50m x 8,75m) + (2,35m x 5,15m) 112,73 m2 GR
E + D 179,42 m2 GF
Wandhöhe 3,95m
Satteldach mit Dachneigung von 45°
Grundstücksgröße 1.252 m2
Anzahl der notwendigen Stellplätze 2
(1Garage und 1 offener Stellplatz)
Antrag auf Befreiung wegen Überschreitens der notwestlichen Baugrenze
Das Grundstückliegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 70 – Anzinger Siedlung, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO) festgesetzt.
Das Bauvorhaben hält sich sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dachform und – Neigung sind ebenfalls eingehalten.
Das Vorhaben benötigt eine Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze). Das geplante Gebäude überschreitet die notwestliche Baugrenze zur FlNr. 456/20, Gmkg. Ebersberg um ca. 5 m.
Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Plans zu einer offenbar nicht nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Nach Ansicht der Verwaltung kann die Befreiung erteilt werden. Das ursprüngliche Baugrundstück FlNr. 1456/1 war laut Bebauungsplan kleiner als es sich heute darstellt. Die Baugrenze im Bebauungsplan wurde so festgelegt, dass ein Abstand zur nordwestlichen Grundstücksgrenze von 4 m einzuhalten ist. Das vorliegende Bauvorhaben hält diesen Abstand (4 m) zur heute bestehenden Grundstücksgrenze ein. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung somit nicht berührt, da der Grundgedanke des Bebauungsplanes und der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf dem heute größeren Baugrundstück gewahrt bleiben. Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar, da diese Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7
BauGB auch zulässigerweise ein Ergebnis einer Bauleitplanung sein könnte.
Die nachbarlichen Interessen sind gewahrt; die Abstandsflächen sind eingehalten. Im Übrigen haben die Nachbarn dem Vorhaben durch ihre Unterschrift zugestimmt.
Die beiden notwendigen Stellplätze werden in einer Garage und einem offenen Stellplatz nachgewiesen.
Die Erschließung des Grundstücks ist, solange es nicht geteilt wird, gesichert. Bei einer Grundstücksteilung müssen sich die jeweiligen Eigentümer gegenseitige Leitungsrechte mittels Grunddienstbarkeiten einräumen.