In der Sache wird auf den Sachverhalt über den Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Schwedenanger / Münchener Straße verwiesen.
Zur Sicherung der Planung
- Regelung der Werbeanlagen nach äußerer Gestaltung und Größe
wird gemäß §14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Das Sicherungsbedürfnis besteht darin, dass aufgrund des vorliegenden Bauantrags wegen Anbringung einer unbeleuchteten Werbeanlage (Plakatanschlagtafel) für das Grundstück FlNr. 122 die künftigen Planungsvorstellungen der Stadt nicht mehr umsetzbar wären.
Für den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB gegeben. Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde gefasst. Er ist noch ordnungsgemäß bekannt zu machen. Eine konkrete Planungsabsicht der Stadt liegt vor. Diese ist erforderlich, da die Stadt mit der Bauleitplanung etwas positiv gestalten muss. Ein Erlass der Veränderungssperre allein aus dem Grund, ein an sich zulässiges Vorhaben zu verhindern, wäre eine verbotene Negativplanung und wäre weiterhin unter dem Lichte des Artikel 14 GG nicht haltbar.
Zur hinreichenden Konkretisierung der städtischen Planungsabsichten wird auf den Beschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Schwedenanger / Münchner Straße verwiesen.
Die Verwaltung schlägt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
der Stadt Ebersberg über die Veränderungssperre für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Schwedenanger / Münchener Straße
vom 12.06.2018
Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Schwedenanger / Münchener Straße, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Bebauungsplangebiet.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1.) Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen
oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2.) Im Übrigen gilt § 14 BauGB.
(3.) Die vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten nur für Werbeanlagen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.