Beantragt ist die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit einer Grundfläche von 198,81 m² (Hauptkörper 13,49 m x 10,49 m, nördl. Gebäudeteil 7,50 m x 7,64 m).
Im nördlichen Gebäudeteil soll erdgeschossig eine Pkw-Garage entstehen.
Die geplante Wandhöhe liegt bei 6,50 m, die Firsthöhe bei 8,60 m.
Zusätzlich wird ein Teil des westlich gelegenen Altenteilerwohnhauses abgebrochen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. In der Begründung zur Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 207 – „Rinding“ wird unter Nr. 3 erläutert, dass hier eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs ermöglicht wird und durch diese Satzung die Zugehörigkeit der Fläche des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung zum Innenbereich klären und planungsrechtlich sichern soll. Geplante Bauvorhaben beurteilen sich folglich nach § 34 BauGB und müssen sich demnach nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen.
Die nähere Umgebung des Grundstückes entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO - MD), in dem Wohngebäude nach § 5 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Das geplante Gebäude fügt sich somit nach Art der Nutzung ein.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an.
Vergleichbare Höhenentwicklung und Geschossigkeit finden sich in der Umgebungsbebauung wieder (FlNrn. 1139/2, 1411/5, 1411/3 der Gmkg. Oberndorf), vergleichbare Grundflächen sind ebenfalls in der näheren Umgebung vorhanden (FlNrn. 1139/2, 1411/5, 1411/3 der Gmkg. Oberndorf). Somit fügt sich das Gebäude auch nach dem Maß der Nutzung ein.
Für das Betriebsleiterwohnhaus sind insgesamt zwei Stellplätze nachzuweisen.
Einschließlich des vorhandenen Bestandes ergibt sich ein Stellplatzbedarf wie folgt:
Wohn- und Geschäftsgebäude westl. 3 WE à 1,5 StPl. = 4,5
Gewerbe, 150 m², 2 Angestellte, 2 Azubi 3 WE à 1,0 StPl. = 3,0
Betriebsleiterwohnhaus 1 WE à 2,0 StPl. = 2,0 => 9,5 StPl.
Der Gesamtbedarf an Stellplätzen beträgt insgesamt 10 Stellplätze. Auf dem Grundstück werden 6 Garagenstellplätze, sowie 4 offene Stellplätze im Hof nachgewiesen. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.