Der Bauwerber möchte im Rahmen eines Vorbescheides die baurechtliche Zulässigkeit für den Neubau von neun Reihenhäusern mit Carports und Stellplätzen prüfen lassen.
Folgendes ist geplant:
ein Vier-Spänner 21,25 m x 12,48 m Grundfläche: 265,20 m²
ein Fünf-Spänner 26,50 m x 12,48 m Grundfläche: 330,72 m²
Wandhöhe Vier-Spänner (auf neuem Gelände): bergseitig 6,81 m, talseitig 7,51/7,90 m
Wandhöhe Fünf-Spänner (auf neuem Gelände): bergseitig 6,81 m, talseitig 7,25/7,26 m
Carport für 9 Stellplätze, 9 offene Stellplätze
Im Rahmen des Vorbescheides sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
- Sind die Gebäudehöhen zulässig?
- Sind die Baukörper zulässig (1x5 Häuser in Reihe, 1x4 Häuser in Reihe)?
Stellungnahme der Verwaltung:
Wir nehmen Bezug auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 05.03.2024. Unter TOP 6 wurde ein Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre wegen Errichtung von zwei Hausgruppen (Fünf- und Vier-Spänner) sowie der nötigen Stellplätze behandelt.
Der Technische Ausschuss beschloss in dieser Sitzung, eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, wenn ein Antrag auf Vorbescheid gemäß der städtischen Planungsvariante 3 des von der Stadt beauftragten Architekturbüros AKFU (Herrn Fischer) eingereicht wird.
Die Planungsvariante gab folgende Eckdaten vor:
- Zwei Häusergruppen (1 Fünf-Spänner in Firstrichtung West/Ost, 1 Vier-Spänner in Firstrichtung Nord/Süd
- Grundfläche je Haus 69 m² mit E+1+D
- Grundfläche ca. 621 m², bei einer Grundstückfläche von 2.815 m² ergibt sich eine GRZ von 0,22
- Bergseitige Wandhöhe von max. 7,10 m
- Erforderliche 18 Stellplätze (9 StPl. als Carport, 9 offene StPl.) sind entlang der Eberhardstraße anzuordnen
Die nun vorliegende Planung entspricht dieser Planungsvariante. Die Art und die Anordnung der beiden Häusergruppen sowie die nachzuweisenden Stellplätze sind wie vorgegeben angeordnet.
Die geplante Grundfläche der beiden Häuser liegt bei 595,92 m², bei einer Grundstücksfläche von 2.815 m² ergibt sich eine GRZ von 0,21. Die Grundfläche pro Haus ist mit 66,3 m² im Vier-Spänner und mit 66,14 m² im Fünf-Spänner kleiner als in der Planungsvariante 3.
Die bergseitige Wandhöhe erreicht bei beiden Gebäuden 6,81 m (auf neuem Gelände, auf natürlichem Gelände ist die Wandhöhe geringer bemessen). Die max. Wandhöhe von 7,10 m aus der Planungsvariante wird hier unterschritten.
Folglich können alle Fragen aus dem Vorbescheid positiv beantwortet werden. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zulässig. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der geplanten bebauten Grundfläche in die Umgebungsbebauung ein. Nachbarrechtliche Belange bleiben gewahrt, die Erschließung des Baugrundstückes ist gesichert.