Der Technische Ausschuss hat in der Sache mit Beschluss vom 09.07.2024, TOP 11, öffentlich, die Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung für den Bereich des Grundstücks 850/3 und 850/4, Gemarkung Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 1 und 3 beauftragt.
Zu untersuchen war die Immissionsbelastung des südlich an die Grundstücke angrenzenden Gewerbebetriebes (Heizung/Lüftung/Sanitärbetrieb).
Die Untersuchung (siehe Anlage) kommt zu folgenden Ergebnissen:
Bei dem Gebiet handelt es sich um eine gewachsene Struktur das vormals mit Betrieben durchmischt war. Der untersuchte Handwerksbetrieb auf der südlich an das Plangebiet angrenzenden FlNr. 146/1, Gemarkung Ebersberg ist dort seit 1963 ansässig und genehmigt. Der Betrieb hat neben einem Büro und einer Wohnung ein Warenlager sowie eine Werkstatt.
In der schalltechnischen Untersuchung wurde berechnet, mit welcher Immissionsbelastung durch den Betrieb der Firma in der Nachbarschaft zu rechnen ist.
Die Betriebszeit erstreckt sich auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr, bei einem Notfall verlässt ein PKW auch nachts das Gelände. Mit dem vorliegenden Betriebsaufkommen kam die Berechnung in Abschnitt 6 und 7 zum folgenden Ergebnis:
Der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 55 dB(A) Tags für ein WA kann an den angrenzenden Grundstücken nicht eingehalten werden. Es liegt eine Überschreitung von 1-2 dB(A) vor. Der Immissionsrichtwert für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet von 60 bB(A) tagsüber wird eingehalten bzw. unterschritten.
Die Geräuschspitzen durch Einwurf in den Container (Metallschrott) könnten mit entsprechenden Vorkehrungen (Deckel mit Öffnung) deutlich reduziert werden.
Grund für die Untersuchung war die Forderung der nördlich angrenzenden Wohngrundstücke, ebenfalls eine bauliche Erweiterungsmöglichkeit nach Süden durch die Vergrößerung des Bauraums zu erhalten.
Die schalltechnische Untersuchung weist nach, dass bereits heute die Immissionsrichtwerte eines WA an der Bestandsbebauung nicht eingehalten werden können, gleichwohl können die Werte für ein Mischgebiet eingehalten werden. Weder der Stadtverwaltung noch dem Landratsamt liegen Beschwerden über Lärmeinwirkungen aus dem vorhandenen Gewerbebetrieb vor.
Nach Auffassung der Verwaltung kann daher die Baugrenze auf die ursprüngliche Position, wie sie in der Planfassung vom 26.09.2022 enthalten war, gelegt werden.
Die Lärmsituation der Grundstücke wird dadurch, im Vergleich zu heutigem Zustand nicht verschlechtert. Die Werte für ein Mischgebiet sind auch bei heranrücken der Wohnbebauung noch eingehalten bzw. unterschritten.
Bei dem Gebiet handelt es sich um eine gewachsene städtebauliche Struktur mit einem historischen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben,
von denen im Einflussbereich des BP 221 nur mehr ein Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetrieb besteht, der auf dem südöstlich benachbarten Grundstück
FI.Nr. 146/1 seit 1963 genehmigt ist und am Standort neben dem Büro und Wohnung ein Warenlager hat. Die an diesen Betrieb angrenzende bestehende
Wohnbebauung wurde 1920 / in den 70er und 80er Jahren errichtet. Dies entspricht einer Gemengelage nach TA Lärm.
Die Stadt ist daher der Ansicht, dass wir für die zum Wohnen dienenden Gebiete auf einen geeigneten Zwischenwert, wie er im Schallschutzgutachten festgestellt wurde, erhöhen können. Die Werte halten auf jeden Fall die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet ein bzw. unterschreiten sie. Dieser Lösungsansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.09.2022, 2 ZB 22.1230; danach geht das Gericht davon aus, dass für Gemengelagen die TA Lärm die Bildung eines „geeigneten Zwischenwertes der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte“ vorsieht. Die Zwischenwertbildung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Bei der Bildung ist von den in Nr. 6.1 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten auszugehen. Dabei ist eine Erhöhung des für das schutzbedürftige Gebiet geltenden Immissionsrichtwertes zu prüfen. Diese Erhöhung darf nicht den Immissionsrichtwert für das Gebiet mit der störenden Nutzung erreichen. Geeignet ist ein Zwischenwert dann, wenn ihm ein zutreffender Maßstab dafür entnommen werden kann, ob die in dem zum Wohnen dienenden Gebiet auftretenden Geräuschimmissionen als unzumutbare Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. So liegt der Fall hier. Die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet werden um 3-4 dB(A) unterschritten. Die Geräuschentwicklungen finden vorwiegend zwischen Montag und Freitag nach 7.00 Uhr und bis 18.00 Uhr statt. Somit ist in den Abendstunden nicht mit größeren Geräuscheinwirkungen zu rechnen, ebenfalls nicht an den Wochenenden. Zur Nachtzeit sind die WA-Werte ohnehin eingehalten. Aufgrund dieser örtlichen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die aus dem Betrieb auftretenden Geräuschimmissionen als unzumutbare Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen zu betrachten sind. Der hier vorliegende Wert von 56/57 dB(A) ist als Zwischenwert daher geeignet.
Die Eigentümer der Wohngrundstücke haben vorgetragen, in Ihrem nach § 34 BauGB zustehenden Baurecht eingeschränkt zu sein und haben mit Schadenersatzforderungen reagiert, sollte die Festsetzung der Baugrenze eine bauliche Erweiterung nicht mehr zulassen. Allein aufgrund der bestehenden Lärmsituation und der nicht vorliegenden schädlichen Umwelteinwirkungen über die Tageszeit wäre der Eingriff in das Eigentum der Einwender nicht zu rechtfertigen.
Die Belange der Nachverdichtung sowie der Eigentumsinteressen der betroffenen Wohnbaugrundstücke wird hier unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung der Vorrang eingeräumt. Die Werte für ein Mischgebiet werden tagsüber eingehalten bzw. deutlich unterschritten. In Mischgebieten geht der Gesetzgeber ebenfalls von gesunden Wohnverhältnissen aus. Angesichts der Betriebszeiten der Firma finden die Geräuschentwicklungen vorwiegend nach 7.00 Uhr und bis 18.00 Uhr statt. Somit ist in den Abendstunden nicht mit größeren Geräuscheinwirkungen zu rechnen, ebenfalls nicht an den Wochenenden. Zur Nachtzeit sind die WA-Werte ohnehin eingehalten. Im Übrigen Bebauungsplangebiet werden die WA-Werte sicher eingehalten. Die Stadt vertritt die Auffassung, dass das Bebauungsplangebiet insgesamt, selbst aufgrund der besonderen Situation der beiden Grundstücke Flnr. 850/3 und 850/4, den Charakter eines WA-Gebietes behält.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Baugrenzen auf den Entwurfsstand vom 26.09.2022 festzusetzen und damit ein Heranrücken der Wohnbebauung an den Gewerbebetrieb zu ermöglichen. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude wären dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und zu beauflagen.
Der Bebauungsplanentwurf des Bebauungsplanes Nr. 221 – Bürgermeister-Eichberger-Straße muss gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut ausgelegt werden (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Ist der Entwurf des Bauleitplans, so wie hier erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden (14 Tage). Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Die Grundzüge der Planung werden vorliegend nicht berührt, so dass lediglich die Betroffenen Anlieger/Eigentümer sowie die berührten Behörden (z. B. LRA, Handwerkskammer) um Stellungnahme gebeten werden.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Ja – Planungskosten für den Bebauungsplan (ca. 5.000,- €)