Vollzug des BauGB; Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Bereich des Sanierungsgebietes; hier: FlNr. 714/8, Gemarkung Ebersberg, Rickstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.03.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Stadtverwaltung erhielt im Zuge des Verkaufs des vorgenannten Grundstücks die Vorkaufsrechtsanfrage. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt“. Damit besteht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht. 
Im Rahmen der vorliegenden Vorkaufsrechtsanfrage ist daher zu entscheiden, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, oder ob die Stadt hierauf verzichtet. 

Die Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, ist nach der Geschäftsordnung des Stadtrates keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, sondern untersteht dem Gremienvorbehalt des Technischen Ausschusses (vgl. § 10 Nr. 2 Buchst. d) i. V. m. §12 und 13 Abs. 2 Nr. 13 der GeschO). 

Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 24 Abs. 3 BauGB nur dann ausgeübt werden, wenn das öffentliche Wohl dies rechtfertigt. Entscheidend hierbei sind nach der herr. Rechtsprechung die Sanierungsziele einschließlich der fortentwickelten Sanierungsziele in dem Sanierungsverfahren. 
Nach Ansicht der Verwaltung sind in den vorliegenden Fall keine Sanierungsziele betroffen. 

Derzeit ist das Gebäude gemäß Baugenehmigung vom 05.03.2020 als Wohn- und Geschäftshaus genutzt. Im EG befinden sich Büro- und Seminarräume. Im 1. Und 2. OG befinden sich Wohnungen. Das Dachgeschoss ist nicht ausgebaut. Das Gebäude entstand ursprünglich Anfang der 60iger Jahre. 

Derzeit wird die Sanierungssatzung überarbeitet; hierfür werden neue vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt bzw. die bestehenden Untersuchungen überprüft. Einzig mögliches Sanierungsziel, das eine Rechtfertigung des öffentlichen Wohles darstellen könnte, wäre die „bedarfsgerechte Nachverdichtung“ zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für verschiedene Bevölkerungsgruppen, Verbesserung der Wohnqualität und Wohnumfeldes, Schaffung von flexibleren und individuellen Wohnkonzepten. 
Nachdem in näherer Zukunft durch die Bebauungen in der Friedenseiche VIII, Im Augrund sowie im Bereich der Ringstraße sozialer bzw. bezahlbarer Wohnraum entstehen wird, ist aus Sicht der Verwaltung ein eingreifen an dieser Stelle nicht angezeigt. 
Weiterhin würde ein städtisches Engagement die Finanzierungsfragen sowohl im nächsten Haushaltsplan als auch in der Finanzplanung deutlich verschärfen. 

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, das Vorkaufsrecht in diesem Fall nicht auszuüben.    


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Ja – für den Fall, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, in Höhe des Kaufpreises einschl. der
        Nebenkosten; 

        Bei Nichtausübung keine Auswirkungen 



Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorkaufsrecht für den Verkaufsfall des Grundstücks Rickstraße 1, 85560 Ebersberg, FlNr. 714/8, Gemarkung Ebersberg. 
Die Stadt übt ihr Vorkaufsrecht in diesem Fall nicht aus. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.03.2025 18:25 Uhr